Entscheidungsstichwort (Thema)

Diesel-Skandal: Keine Ansprüche für im Mai 2013 erworbenen Golf Comfortline Bluemotion 1.6 TDI mit Motor EA288 EU 5

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 02.02.2022; Aktenzeichen 26 O 136/21)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 02.02.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % desjenigen Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.

Der Wert zweiter Instanz wird auf EUR 20.774,57 festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger fordert von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten "Dieselskandal".

Der Kläger macht Ansprüche geltend im Zusammenhang mit einem Golf Comfortline Bluemotion 1.6 TDI (im Folgenden das "Fahrzeug"), den er am 19.08.2013 von der X GmbH & Co. KG zu einem Kaufpreis von EUR 28.077,00 erworben hat. In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA 288 EU 5 verbaut, dessen Herstellerin die Beklagte ist.

Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei von dem sogenannten "Abgasskandal" betroffen, da es mit einer von der Beklagten entwickelten Abschalteinrichtung versehen worden sei, um im Falle eines Abgastests die zulässigen Abgaswerte zu erreichen.

So ist in dem Motor eine sogenannte Fahrkurven- bzw. Zykluserkennung verbaut. Diese steuere die Abgasreinigungsvorgänge im Prüfstandmodus in unzulässiger Weise abweichend zum normalen Straßenbetrieb. Die Emissionsvorgaben für die EG-Typgenehmigung würden infolgedessen aufgrund der abweichenden Steuerung nur im Prüfzyklus eingehalten. Im normalen Fahrbetrieb hingegen werde die Abgasreinigung um ein Vielfaches reduziert, so dass es zu einem (deutlich) erhöhten Emissionsausstoß komme.

Zudem ergebe sich aus dem von der Beklagten verwendeten Thermofenster eine Manipulation. Innerhalb eines bestimmten Temperaturfensters - und insbesondere auch im Temperaturbereich, der bei der Abgasmessung auf dem Prüfstand maßgebend sei - stoße das Fahrzeug weniger Stickoxide aus. Das Fahrzeug verfüge damit über unzulässige Abschalteinrichtungen i.S.v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 20.774,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Volkswagen Golf Comfortline Bluemotion 1.6 TDI, Fahrzeug-Ident-Nr. ...

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag 1) in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.214,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass in dem Fahrzeug keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut seien. Jedenfalls fehle es an einem vorsätzlichen Handeln der Beklagten insoweit.

Ergänzend wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils vom 02.02.2022 (Bl. 302 ff. d. A.) verwiesen.

Das Landgericht hat in dem angegriffenen Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen. Dies folge insbesondere daraus, dass der Vortrag des Klägers zu den behaupteten Abschalteinrichtungen ins Blaue hinein erfolge.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageziele weiter, (Berufungsbegründungsschriftsatz vom 18.05.2022, Bl. 338 ff. d. A.). Der Kläger rügt sinngemäß die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Kläger meint, das Landgericht habe seine Klage zu Unrecht abgewiesen und stellt das Urteil in vollem Umfang zur Überprüfung durch den Senat.

Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Der Kläger beantragt unter Abänderung des angegriffenen Urteils,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 20.774,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Volkswagen Golf Comfortline Bluemotion 1.6 TDI, Fahrzeug-Ident-Nr. ....

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag 1) in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.214,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Der Kläger beantragt hilfsweise, das Urteil aufzuheben und den Rechtstreit zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die ...

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