Entscheidungsstichwort (Thema)

Dieselskandal: Keine Schadensersatzansprüche für gebrauchten PKW VW Golf mit Motor EA288, der im September 2017 gekauft wurde

 

Normenkette

BGB § 823; EG-FGV §§ 6, 27

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 07.01.2022; Aktenzeichen 27 O 247/21)

 

Tenor

Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.

In dem Rechtsstreit

...

weist der Senat den Kläger darauf hin, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Es ist beabsichtigt, den Berufungsstreitwert auf 17.122,91 EUR festzusetzen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses hierzu Stellung zu nehmen.

Der Senat ist nach derzeitigem Sachstand davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung, die angegriffen wird, auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Zur Überzeugung des Senats liegen solche Berufungsgründe nicht vor.

Auf die zutreffenden Überlegungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vom 07.01.2022 (Bl. 275-277 d. A.) wird zunächst Bezug genommen.

Die hiergegen im Berufungsbegründungsschriftsatz des Klägers vom 01.04.2022 (Bl. 305 - 225 d. A.) gerichteten Einwände führen den Kläger ebenso wenig zum Erfolg wie die Ausführungen in den Klägerschriftsätzen vom 29.04.2022 und 04.07.2022 (Bl. 336 - 338 und 389 d. A.). Die Berufung ist offensichtlich

unbegründet:

 

Gründe

Der Kläger erhebt Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines gebrauchten Pkw VW Golf VII 2.0 TDI, 110 kW, Erstzulassung 17.08.2016, verbindliche Bestellung am 23.09.2017. In das Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 288 EU 6 verbaut, dessen Herstellerin die Beklagte ist.

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Insbesondere

haftet die Beklagte nicht aus §§ 826, 31 BGB. Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) für Käufer von Fahrzeugen mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 eine

solche Haftung bejaht (BGH, NJW 2020, 1962). Jedoch steht dem Kläger im hiesigen Fall ein Anspruch nicht zu. Er hat für seine Behauptung, auch das in seinen Pkw verbaute Dieselaggregat erhalte eine unzulässige Abschaltlogik entsprechend der in Motoren des Typs EA 189, keine greifbaren Anhaltspunkte aufgezeigt. Seine Vermutung ist als Behauptung "ins Blaue hinein" zu bewerten und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich.

Für das streitgegenständliche Fahrzeug existiert laut unangegriffenem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils kein amtlicher Rückrufbescheid (Bl. 274 Mitte d. A.).

Mangels amtlichen Rückrufs fehlt eine Indizwirkung für eine Regelwidrigkeit.

Vielmehr galt und gilt die erteilte Typgenehmigung fort (vgl. z. B. Hinweisbeschluss des Senats vom 27.4.2021, Az. 24 U 106/20). Rückrufe hinsichtlich anderer Fahrzeugmodelle haben keine Aussagekraft hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

Eine Täuschung des Kraftfahrtbundesamts (KBA) ist nicht ersichtlich. Substantiierter Sachvortrag hierzu fehlt. Das Landgericht war nicht gehalten, eine amtliche Auskunft beim KBA einzuholen. Eine derartige Auskunft hätte eine Ausforschung dargestellt. Die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen ist vielmehr grundsätzlich Aufgabe desjenigen, der sich eines Anspruchs berühmt. Es kommt hinzu, dass die Beklagte schon erstinstanzlich darauf verwiesen hat, dass sich nach den durch unabhängige Gutachter im Auftrag des BMVI im Jahr 2016 durchgeführten Untersuchungen des hier streitgegenständlichen Motortyps ausweislich des Berichts der Untersuchungskommission Volkswagen (Bl. 58 ff. d. A.) keine Hinweise auf eine Abgasmanipulation der Motoren des Typs EA 288 ergeben. Der Kläger hat sich damit bisher nicht hinreichend auseinandergesetzt.

Aus dem Untersuchungsbericht ergibt sich aber, dass das Kraftfahrtbundesamt im Auftrag des BMVI unter anderem Fahrzeuge der Emissionsklassen Euro 5 und 6 mit dem Motor EA 288 dahingehend überprüft hat, ob sie unzulässige Abschalteinrichtungen oder unzulässige Systematiken und Randbedingungen von Prüfstands- und Zykluserkennungen wie die in den EA 189-Fahrzeugen verbaute Umschaltlogik erhielten. Die Untersuchungen sind durch unabhängige Gutachter erfolgt und die Fahrzeuge unter variierten Prüfungsanforderungen sowohl im Labor, auf dem Rollenprüfstand nach dem NEFZ, als auch unter den gesetzlich nicht erforderlichen, realen Fahrbedingungen auf der Straße mithilfe von RDE-Messungen getestet worden. Nach diesen Prüfungen ist das BMVI zu dem Ergebnis gekommen, dass in den Motoren des Typs EA 288 die aus dem EA 189-Fällen bekannte Umschaltlo...

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