Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine fiktive Abrechnung eines Nutzungsausfalls
Leitsatz (amtlich)
Kein Anspruch auf Nutzungsausfall, wenn Dauer des reparaturbedingten Ausfalls des Fahrzeuges nicht ausreichend unter Beweis gestellt ist.
Normenkette
BGB § 249 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.02.2009; Aktenzeichen 2-02 O 390/07) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 11.2.2009 durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.3.2010.
Gründe
Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat zudem keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Senats.
Der Kläger verlangt von der Beklagten nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung noch restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte unstreitig voll einstandspflichtig ist und den sie i.H.v. 21.896,01 EUR nebst Zinsen reguliert hat.
Das LG hat den geltend gemachten Anspruch zutreffend verneint. Der Kläger kann keinen Nutzungsausfall für behauptete 14 Tage Reparaturdauer verlangen, da er nicht ausreichend unter Beweis gestellt hat, dass die Durchführung der Reparatur tatsächlich diesen Zeitraum beansprucht hat.
Im Gegensatz zum Sachschaden, den der Geschädigte im Hinblick auf seine Dispositionsfreiheit auch fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen darf, kann er Ersatz für Nutzungsausfall nur verlangen, wenn und soweit ihm der Nutzungsausfall auch tatsächlich entstanden ist (BGH, NJW 1976, 1396, 1398). Die zunächst aufgestellte Behauptung, das Fahrzeug sei "reparaturbedingt 10 Arbeitstage, also 14 Kalendertage" ausgefallen (s. Schriftsatz vom 28.10.2008, B. 70 d.A.), ist bereits deshalb zu pauschal, weil sie offensichtlich nur abstrakt auf die im Sachverständigengutachten genannte Reparaturdauer abhebt. Zudem lässt der Kläger dabei außer acht, dass je nach konkretem Beginn der Arbeiten auch nur ein Ausfall für 12 Kalendertage in Betracht kommt. Es kann dahinstehen, ob der Kläger seiner Darlegungslast genügt hat, indem er später den behaupteten reparaturbedingten Nutzungsausfall von 14 Kalendertagen mit einer umfassend durchgeführten Reparatur und erforderlichen Lackierarbeiten begründet hat (s. Schriftsatz vom 20.1.2009, Bl. 103 d.A.; in einem ähnlich gelagerten Fall für den Ersatz von Mietwagenkosten verneinend OLG Saarbrücken, Beschl. v. 24.7.2008 - 5 W 154/08, OLGReport Saarbrücken 2008, 913). Jedenfalls hat der Kläger seine Behauptung nicht ausreichend unter Beweis gestellt. Das erstinstanzliche Beweisangebot auf Vernehmung des Zeugen "N. N." genügte nicht; ein etwaiger in fehlender Fristsetzung nach § 356 ZPO liegender Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Gerichts ist jedenfalls nicht kausal geworden, da der Kläger auch in der Berufungsbegründung Namen und Anschrift des Zeugen nicht mitgeteilt hat. Das beantragte Sachverständigengutachten ist hingegen nicht geeignet, um Beweis für den konkreten Reparaturzeitraum zu erbringen.
Zudem fehlt es angesichts des Bestreitens der Beklagten an hinreichend substantiiertem Vortrag des Klägers, welcher Art der von ihm betriebene Fahrzeughandel ist, aus welchem Grund ihm kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stand und in welcher Weise er sich "anderweitig beholfen" hat.
Auf die Fragen, ob der Kläger das Fahrzeug teilweise privat nutzt oder ob ein Anspruch auf pauschal berechneten Nutzungsausfallersatz auch für den Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeugs zuzubilligen ist (vgl. dazu BGH NJW 2008, 913), kommt es daher nicht mehr an.
Ebenso hat der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reparaturkostenbestätigung des Sachverständigen. Da auch in dieser keine Angaben zum konkreten Reparaturzeitraum enthalten sind, ist sie zur Schadensbehebung nicht erforderlich gewesen i.S.v. § 249 Abs. 1 BGB. Allein der Nachweis, dass das Fahrzeug repariert worden ist, genügt nicht für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallersatz.
Soweit der Kläger hinsichtlich der Versagung eines Anspruchs auf Ersatz weiterer außergerichtlicher Anwaltskosten die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, verhilft ihm das ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn er holt keinen unterbliebenen Vortrag nach und legt dementsprechend nicht dar, inwieweit die Gehörsverletzung kausal geworden ist. Eine Kausalität ist auch nicht ersichtlich. Denn der Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten besteht nur im Rahmen des Erforderlichen (§ 249 Abs. 1 BGB). Hier war die Beauftragung eines Anwalts nur für einen Streitwert von 21.896,01 EUR erforderlich, nicht aber für den ursprünglich geltend gemachten Schadensbetrag von 22.088,90 EUR.
Die Berufung ist daher nicht begründet.
Fundstellen
NZV 2010, 525 |
NJW-Spezial 2010, 651 |
ACE-VERKEHRSJURIST 2010, 30 |