Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenskostenhilfe in Kindschaftsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Verfahrenskostenhilfe kann in Kindschaftsverfahren nur den am Verfahren beteiligten Personen bewilligt werden.
2. Den Eltern fehlt es in Verfahren auf Wechsel des Vormunds/Pflegers, § 1886 BGB, an der Beteiligtenstellung, da durch dieses Verfahren ihr materielles (Sorge-)Recht nicht tangiert sein kann.
3. In Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt es für die Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des von einem Beteiligten verfolgten Zieles an, da er sich infolge seiner Beteiligtenstellung dem Verfahren überhaupt nicht entziehen kann.
Normenkette
BGB §§ 1886, 1915; FamFG § 7 Abs. 2, § 76
Verfahrensgang
AG Gelnhausen (Beschluss vom 29.12.2010; Aktenzeichen 63 F 1067/10) |
AG Gelnhausen (Beschluss vom 10.12.2010; Aktenzeichen 63 F 1067/10) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter und Beschwerdeführerin; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Gründe
1. Die Kindesmutter begehrt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein von ihr angeregtes und vom Familiengericht daraufhin eingeleitetes Verfahren zur Prüfung der Entlassung und Neubestellung eines Umgangspflegers.
Mit Beschluss des OLG Frankfurt vom 30.3.2010 - 3 UF 224/08, wurde für das im Rubrum genannte Kind die beteiligte Rechtsanwältin ... gem. § 1684 Abs. 3 BGB zum Umgangspfleger bestellt. Hiergegen erhob die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 8.6.2010 Beschwerde, die das OLG wegen ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit als Anregung auf Änderung der Person des eingesetzten Umgangspflegers auffasste und das Familiengericht ersuchte, in eigener Zuständigkeit die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens zu prüfen. Später hat die Kindesmutter sich so erklärt, dass diese Handhabung ihre Zustimmung finde.
Am 14.9.2010 hat der Richter des Familiengerichts wegen dieser Anregung ein neues Verfahren angelegt und den Kindesvater beteiligt. Ferner wurde eine Stellungnahme des zuständigen Jugendamtes eingeholt und auch die Umgangspflegerin in das neue Verfahren involviert.
Mit Beschluss vom 10.12.2010 hat der Richter des Familiengerichts den Verfahrenskostenhilfeantrag der Kindesmutter mit der Begründung abgelehnt, ihr "Hauptsacheantrag" habe nicht die erforderliche Erfolgsaussicht. Mit ihrer Beschwerde vom 27.12.2010 verfolgt sie ihr Begehr fort.
Der Senat hat am 10.1.2010 und 28.1.2010 Hinweise erteilt.
2. Die zulässige, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 114 ff., 127 Abs. 2 bis 4, 567 ff. ZPO, sofortige Beschwerde der Kindesmutter ist - jedenfalls im Ergebnis - unbegründet.
Es kann und muss dahinstehen, inwieweit das von der Kindesmutter gewählte Vorgehen erfolgversprechend i.S.v. § 114 ZPO ist, da es bereits daran fehlt, dass die Kindesmutter Beteiligte des angeregten Hauptsacheverfahrens ist. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Kindesmutter nicht Beteiligte jenes Verfahrens nach § 7 FamFG sein kann, ihr mithin die Berechtigung zum Empfang von Verfahrenskostenhilfe fehlt (Keidel-Zimmermann, § 76 FamFG, Rz. 7).
Es gilt Folgendes:
Der Richter des Familiengerichts hat - obwohl insoweit kein Richtervorbehalt nach den §§ 3 Nr. 2a), 14 RPflG besteht, was aber nach § 8 Abs. 1 RPflG unschädlich ist - entsprechend der Anregung der Kindesmutter ein Verfahren zur Prüfung der Entlassung des mit Beschluss des OLG vom 30.3.2010 - 3 UF 224/08, bestellten Umgangspflegers eingeleitet und auch über ihren Verfahrenskostenhilfeantrag entschieden. Die Frage, ob ein solcher Pfleger zu entlassen ist, richtet sich nicht nach § 1684 Abs. 3 BGB - nur insoweit besteht ein Richtervorbehalt nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 RPflG -, sondern, da der Umgangspfleger eine spezielle Art des Ergänzungspflegers ist (Palandt- Diederichsen, § 1684 BGB Rz. 20), nach den §§ 1915 Abs. 1, 1886 BGB. Bei einem solchen Verfahren handelt es sich um ein Amtsverfahren i.S.v. § 24 Abs. 1 FamFG, da § 1886 BGB ein Antragserfordernis nicht kennt. In diesem Zusammenhang ist an den Grundsatz der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erinnern, dass alle Verfahren Amtsverfahren sind, es sei denn, das materielle (z.B. § 1671 BGB) oder das Verfahrensrecht (z.B. § 13 GBO) schreiben ein Antragserfordernis i.S.v. § 23 FamFG vor (Keidel- Sternal, § 24 FamFG, Rz. 3). Der immer wieder von der Kindesmutter vorgebrachte "Antrag" stellt sich damit als eine unverbindliche Anregung an das Familiengericht dar, ein von ihm festzulegendes Verfahren aus bestimmtem Anlass einzuleiten. Vorliegend hat dies das Familiengericht mit den entsprechenden Beteiligungsverfügungen getan, obwohl es bei der im späteren Verfahrenskostenhilfeversagungsbeschluss genannten Begründung nahe gelegen hätte, bereits die Verfahrenseinleitung unanfechtbar abzulehnen (vgl. Keidel-Sternal, a.a.O., Rz. 9) und die Kindesmutter als Anregende nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 FamFG hierüber zu informieren.
Indem nunmehr aber das Familiengericht zunächst doch Gründe angenommen hat, gerichtlic...