Leitsatz (amtlich)
Die Eintragung des letzten verbleibenden Gesellschafters einer GbR als Alleineigentümer im Grundbuch nach Auflösung der Gesellschaft durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in der Hand des letzten Gesellschafters unterfällt nicht der Privilegierung des § 61 Abs. 1 KostO, so dass § 60 Abs. 1 KostO Anwendung findet (Anschluss an OLG München FGPrax 2010, 314).
Normenkette
KostO § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 67 Abs. 1 S. 1 Hs. 1
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 10.07.2012) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Beschwerdewert: 1.468,50 EUR
Gründe
I. Als Eigentümer der eingangs bezeichneten neun Wohnungseigentumseinheiten waren im Grundbuch seit 2003 eingetragen die Kostenschuldnerin und A als Gesellschafterinnen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Mit Berichtigungsbewilligung vom 11.1.2012 erklärten die beiden Gesellschafterinnen, dass die Gesellschafterin A mit steuerlicher Wirkung zum 31.12.2011 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei und das Gesellschaftsvermögen der Kostenschuldnerin als verbleibender Gesellschafterin angewachsen sei, und beantragten, diese im Wege der Berichtigung als Alleineigentümerin im Grundbuch einzutragen. Dem entsprechend wurde die Kostenschuldnerin nach Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes am 20.3.2012 als Alleineigentümerin der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumseinheiten im Grundbuch eingetragen.
Mit Kostenrechnung vom 20.3.2012 über einen Gesamtbetrag von 557,70 EUR stellte das Grundbuchamt für die Eigentümereintragung eine volle Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO und die Katasterfortschreibungsgebühr jeweils aus einem Geschäftswert von 297.072,90 EUR in Rechnung. Hierbei wurde von einem Gesamtwert des betroffenen Grundbesitzes i.H.v. 1.188.291,60 EUR ausgegangen, berechnet aus einem Preis von 2.820,- EUR pro qm Wohnfläche anhand des Marktberichts 2010 des Gutachterausschusses der Stadt1 sowie einem übertragenen Gesellschaftsanteil i.H.v. 25 % entsprechend dem bisherigen Inhalt der Grundbuchakten.
Gegen diese Kostenrechnung wandte sich die Kostenschuldnerin im Wesentlichen mit dem Ziel, den Geschäftswert nur mit 6 % des Gesamtwertes des Grundbesitzes anzusetzen, da sie bereits zuvor mit 94 % an der GbR beteiligt gewesen sei und der Anteil der ausgeschiedenen Gesellschafterin lediglich bei 6 % gelegen habe. Demgegenüber legte die Bezirksrevisorin gegen die Kostenrechnung Erinnerung mit dem Ziel ein, die Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG München (Beschl. v. 24.9.2010 - 34 Wx 2/10) aus dem vollen Verkehrswert des betroffenen Grundbesitzes i.H.v. 1.188.291,60 EUR für die Eigentumseintragung und die Katasterumschreibung zu erheben.
Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes wies mit Beschluss vom 10.7.2012 die Erinnerung der Kostenschuldnerin zurück und gab der Erinnerung der Bezirksrevisorin statt, woraufhin mit neuer Kostenrechnung vom 10.7.2012 die Gebühr für die Eigentümereintragung nach § 60 Abs. 1 KostO und die Katasterfortschreibungsgebühr aus einem Wert von 1.188.291,60 EUR angesetzt wurde, so dass sich nunmehr Gebühren i.H.v. insgesamt 2.026,20 EUR ergaben.
Gegen diesen Beschluss legte die Kostenschuldnerin mit am 23.7.2012 bei Gericht eingegangenem Schreiben Beschwerde ein, mit welcher sie im Wesentlichen geltend macht, vorliegend sei die Gebühr nicht nach § 60 Abs. 1 KostO aus dem vollen Verkehrswert der Wohnungen zu erheben, vielmehr greife die Privilegierung des § 61 Abs. 1 KostO ein. Die dem widersprechende Entscheidung des OLG München, die von der Literatur abgelehnt werde, laufe dem gesetzgeberischen Ziel des § 61 Abs. 1 KostO zuwider, der bestimmte Gesamthandsgemeinschaften, insbesondere auch die GbR, bei der der Gesetzgeber nur unerhebliches Vermögen und keinen Gewerbebetrieb vermutet habe, gegenüber den reicheren Personenhandelsgesellschaften habe privilegieren wollen. Deshalb seien von § 61 Abs. 1 KostO alle Gesamthandsgemeinschaften erfasst und nur die OHG und KG seien über § 61 Abs. 3 KostO vom Anwendungsbereich der Norm ausgenommen. Bei Schaffung des § 61 Abs. 1 KostO habe die GbR schon lange in ihrer gesetzlichen Ausgestaltung nach §§ 705 ff. BGB bestanden und sei vom Gesetzgeber gleichwohl im Unterschied zur OHG und KG nicht in die Ausnahmeregelung des § 61 Abs. 3 KostO aufgenommen worden. An dieser Gesetzeslage habe sich auch durch die Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit und Eintragungsfähigkeit der GbR nichts geändert. Auch wenn eine GbR nach außen als Zuordnungsobjekt des Gesellschaftsvermögens auftrete, bleibe es dabei, dass es sich bei dem Gesellschaftsvermögen nach § 718 Abs. 1 BGB noch immer um das Vermögen der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit handele. Deshalb seien an dem Grundstück tatsächlich beteiligt i.S.d. § 61 Abs. 1 KostO weiterhin die Gesellschafter der GbR. Die mit § 61 Abs. 1 KostO gewollte Privilegierung der GbR sei vom Gesetzgeber auch nicht durch das Gesetz vom 11.8.2009 (...