Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuung: Abgabe des Verfahrens an Wohnsitzgericht

 

Leitsatz (amtlich)

Die Abgabe eines durch Zeitablauf beendeten vorläufigen Betreuungsverfahrens durch das Eilgericht an das für den Wohnsitz des Betroffenen zuständige Gericht kommt nicht in Betracht, wenn dieses Betreuungsgericht das von ihm eingeleitete Verfahren bereits durch die Feststellung beendet hat, dass dort ein Betreuer nicht zu bestellen ist. Die zum Abschluss des vorläufigen Betreuungsverfahrens erforderlichen Verrichtungen der Vergütung und Entgegennahme des Vermögensverzeichnisses obliegen in diesem Fall dem Eilgericht.

 

Normenkette

FamFG §§ 5, 272 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 300

 

Verfahrensgang

AG Gelnhausen (Beschluss vom 09.01.2013; Aktenzeichen .../12)

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 14.12.2012; Aktenzeichen .../12)

 

Tenor

Die Verrichtungen zum Abschluss des bereits beendeten vorläufigen Betreuungsverfahrens sind von dem AG Gelnhausen vorzunehmen.

 

Gründe

I. Für den Betroffenen, der seinen Wohnsitz in Stadt1 hat, wurde auf Anregung der Fachklinik für ... in Stadt2 während eines dortigen Klinikaufenthaltes mit Beschluss vom 16.4.2012 eine Berufsbetreuerin zur vorläufigen Betreuerin mit den Aufgabenkreisen der Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Postangelegenheit sowie Vertretung gegenüber Heim- und Klinikleitung, Behörden, Versicherungen und sonstigen Institutionen befristet bis zum 16.10.2012 eingerichtet.

In der Folgezeit lehnten sowohl das AG Gelnhausen als auch das AG Frankfurt/M. die Entgegennahme und Bearbeitung des von der Betreuerin eingereichten Vermögensverzeichnisses und des Vergütungsantrages ab.

Der Senat lehnte eine Zuständigkeitsbestimmung auf Vorlage der Rechtspflegerin des AG Gelnhausen vom 27.11.2012 mit Beschluss vom 10.12.2012 (Az. 20 W 378/12) mit Hinweis auf die alleinige funktionale Zuständigkeit des Richters zur Vorlage ab.

Nach Durchführung entsprechender Ermittlungen stellte das Betreuungsgericht Frankfurt/M. mit Beschluss vom 14.12.2012 fest, dass die Betreuung zum 16.10.2012 kraft Gesetzes ausgelaufen war und eine gesetzliche Betreuung nicht mehr erforderlich sei.

Die Richterin des AG Gelnhausen - Betreuungsgericht - legte die Sache dem Senat mit Verfügung vom 9.1.2013 zur Bestimmung des für die weitere Bearbeitung der Eingänge zuständigen Gerichtes vor.

II. Der Senat ist zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 FamFG berufen, da zwischen den zu unterschiedlichen Landgerichtsbezirken gehörenden Betreuungsgerichten Gelnhausen und Frankfurt/M. Ungewissheit über die Zuständigkeit besteht. Es war anzuordnen, dass die Verrichtungen zum Abschluss des bereits beendeten vorläufigen Betreuungsverfahrens vom AG Gelnhausen vorzunehmen sind.

Betreffend die Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen dem als Eilgericht tätigen und dem für den Wohnsitz Betreuungsgericht zuständigen Betreuungsgericht hat der Senat zunächst in einem Verfahren, in welchem sich das Gericht, welches eine Eilmaßnahme nach § 272 Abs. 2 FamFG erlassen hatte, und das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen zuständige Betreuungsgericht am Wohnsitz des Betroffenen über den Verbleib der vom Eilgericht über die einstweilige Anordnung angelegten Akte nicht verständigen konnten, eine Zuständigkeitsbestimmung im Hinblick auf die nach § 272 Abs. 2 FamFG ohnehin nur subsidiär neben die stets gegebene Zuständigkeit des Wohnsitzgerichtes nach § 272 Abs. 1 Nr. 2 FamFG tretende Zuständigkeit des Eilgerichtes abgelehnt.

Der Senat hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass aus der neuen Regelung des § 51 Abs. 3 FamFG, wonach das Verfahren der einstweiligen Anordnung nunmehr im Unterschied zum früheren Rechtszustand unter Geltung des FGG ein selbständiges Verfahren bildet, gefolgert, dass eine Anordnung der Fortführung eines (einheitlichen) Betreuungsverfahrens durch das Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Erledigung der gebotenen Eilmaßnahmen durch das Eilgericht nicht mehr in Betracht kommt (Beschl. v. 26.10.2011 - 20 W 464/11, FamRZ 2012, 1240).

Hierzu hat der Senat allerdings mit Beschl. v. 21.1.2013 - 20 W 407/12 - klargestellt, dass aus der nunmehr durch das FamFG verfahrensrechtlich angeordneten Trennung zwischen dem einstweiligen Anordnungsverfahren und dem Hauptsacheverfahren nicht ohne weiteres gefolgert werden kann, dass das einstweilige Anordnungsverfahren stets bis zum Ablauf der bei Anordnung der vorläufigen Betreuung bestimmten Frist bzw. in Ermangelung einer solchen der gesetzlichen Höchstfrist von 6 Monaten gem. § 302 FamFG durch das Eilgericht fortgeführt werden muss. Denn die subsidiäre Eilzuständigkeit des § 272 Abs. 2 FamFG endet mit Erledigung sämtlicher durch die Dringlichkeit des Falles gebotener Maßnahmen und den hierdurch bedingten Wegfall des Fürsorge-bedürfnisses (so bereits Senatsbeschluss vom 26.10.2011 -, a.a.O.; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 272 Rz. 38; Jurgeleit/Buc. i. c., Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 272 Rz. 8; Locher PraxisKomm. ...

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