Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Wertbeschwerde bei Nichtübersteigen der Wertgrenze in § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG
Normenkette
FamGKG § 59 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Lampertheim (Beschluss vom 26.10.2021; Aktenzeichen 4 F 403/20 E1) |
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Das Amtsgericht hat mit Beschluss 10.12.2020 die Ehe der Beteiligten geschieden und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die Kosten hat es gegeneinander aufgehoben. Im Hinblick auf die nur 14 Monate betragende Ehezeit war ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 III VersAusglG von den Ehegatten nicht gestellt worden. Den Verfahrenswert hat es mit Beschluss vom 26.10.2021 auf 6.300 EUR für die Ehescheidung und 1.000 EUR für den Versorgungsausgleich festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie geltend macht, dass im Hinblick auf die nicht von den Beteiligten beantragte Durchführung des Versorgungsausgleichs ein Wert insoweit nicht anzusetzen sei. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die Wertbeschwerde ist nach § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands bei einem Gebührensprung von 7.000 auf 8000 den Betrag von 200 EUR bei Kostenaufhebung nicht erreicht.
Der Senat hat im Übrigen bedacht, dass nach einer Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur eine Befugnis des Beschwerdegerichts zur Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung nach § 55 Abs. 3 Nr. 2 FamGKG auch dann eröffnet ist, wenn das Rechtsmittel unzulässig ist (OLG Rostock MDR 2020, 374; OVG Bremen NVwZ-RR 2010, 823; OLG Celle JurBüro 2010, 88; LSG NRW 15.8.2016 - L 11 KR 372/16 B, juris), während die Gegenansicht dies bei unzulässigen Beschwerden verneint (OVG Hamburg NVwZ-RR 2010, 501; BeckOK KostR/Siede FamGKG § 55 Rn. 54; HK-FamGKG/Stollenwerk § 55 Rn. 29). Welcher Ansicht hier zu folgen ist, kann aber dahinstehen. Denn die Wertfestsetzung des Amtsgerichts ist ganz offenkundig rechtlich zutreffend.
Findet bei einer Ehezeit von weniger als drei Jahren mangels eines Antrages der Ehegatten ein Versorgungsausgleich nicht statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG), so ist nach ganz herrschender Meinung dennoch ein Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich festzusetzen, weil auch hierüber eine der Rechtskraft fähige und mit der Beschwerde anfechtbare gerichtliche Entscheidung nach § 224 Abs. 3 FamFG ergeht (OLG Oldenburg FamRZ 2014, 1804; BeckRS 2014, 10332; OLG Köln AGS 2013, 344; OLG Jena FamRZ 2012, 128; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2011, 22555; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 668; OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 2102; HK-FamGKG/N. Schneider § 55 Rn. 44; Thiel AGS 2010, 314; Breuers FuR 2015, 77, 79). Insoweit hat das Amtsgericht als Folge der Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs und der unterbliebenen Ermittlungen zu etwaigen Versorgungsanrechten auch zutreffend auf den Mindestwert nach § 50 Abs. 3 FamGKG in Höhe von 1.000 EUR abgestellt (OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2011, 22555; Keuter FamRZ 2011, 1026).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG, wobei der Senat hier der Ansicht folgt, dass auch unzulässige Wertbeschwerden kostenfrei sind (OLG Frankfurt a. M. AGS 2012, 393).
Fundstellen
Haufe-Index 15103854 |
JurBüro 2022, 261 |
NZFam 2022, 324 |