Entscheidungsstichwort (Thema)
Unstatthafte Streitverkündung des Nebenintervenienten gegenüber Beklagten
Normenkette
ZPO § 72
Verfahrensgang
LG Hanau (Beschluss vom 16.01.2024; Aktenzeichen 1 O 570/23) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau vom 16.01.2024 wird zurückgewiesen.
Der Nebenintervenient hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.250,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Nebenintervenient begehrt die Zustellung seiner Streitverkündungsschrift an den Beklagten.
Im Hauptprozess macht der Kläger gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit an seiner Immobilie Straße 1 in Stadt1 entstandenen Wasserschäden geltend. Der Kläger hatte den Beklagten mit verschiedenen Arbeiten insbesondere im Zusammenhang mit der Be- und Entwässerung sowie der Installation von Sanitärobjekten beauftragt. Der Nebenintervenient hatte den Bau und die Ausstattung des Objektes für den Kläger als Architekt betreut. Nach Fertigstellung der Arbeiten kam es zu Leckagen an den von den Beklagten eingebrachten Kupferrohrleitungen. Als Ursache macht der Kläger geltend, dass die Anlage über einen Zeitraum von ca. einem Jahr nicht in Betrieb genommen werden konnte und kein regelmäßiger Wasseraustausch an den Entnahmestellen stattgefunden hätte. Auf die Notwendigkeit eines regelmäßigen Wasseraustausches im Zusammenhang mit Kupferrohren sei er von dem Beklagten nicht hingewiesen worden.
Der Kläger hat mit Einreichung der Klage mit weiterem Schriftsatz vom 12.06.2023 dem Nebenintervenienten den Streit verkündet mit der Begründung, dass dieser das Bauvorhaben betreut habe. Der Beklagte hat seinerseits mit Schriftsatz vom 06.10.2023 dem Nebenintervenienten den Streit verkündet. Zur Begründung hat der Beklagte ausgeführt, der Nebenintervenient habe das Bauvorhaben geplant und die Ausführung durch ihn überwacht. So seien die Dichtigkeitsprüfungen nach Fertigstellung der Arbeiten in seinem Beisein vorgenommen worden. Es kämen daher für den Fall seiner Verurteilung Gesamtschuldnerinnenausgleichsansprüche in Betracht. Der Nebenintervenient hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.10.2023 erklärt, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beizutreten.
Sodann hat der Nebenintervenient mit Schriftsatz vom 29.12.2023 dem Beklagten den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beizutreten.
Das Landgericht hat die Streitverkündungsschrift an den Beklagten nicht zugestellt, sondern mit Verfügung vom 04.01.2024 darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung der Streitverkündung wegen Unzulässigkeit beabsichtigt sei, da sich diese gegen eine Partei des Hauptprozesses richte. Der Nebenintervenient hat hierzu die Auffassung vertreten, bereits die Streitverkündung durch den Kläger an ihn sei mit Blick auf die allein in Betracht kommende potentielle gesamtschuldnerische Haftung unzulässig gewesen und gleichwohl zugestellt worden. Nach seinem Beitritt habe er das Recht auf eine weitere Streitverkündung gemäß § 72 Abs. 3 ZPO, welche insbesondere gegenüber einem potentiellen Gesamtschuldner zulässig sei. Nach der Auffassung des Landgerichts könne der Beklagte zwar ihm den Streit verkünden, nicht aber er diesem. Dies würde eine unzulässige Beschränkung seiner Möglichkeiten darstellen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 16.01.2024 die Streitverkündung des Nebenintervenienten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Zulässigkeit der Streitverkündung sei ausnahmsweise bereits im Erstprozess zu prüfen, wenn diese schon unstatthaft sei. Es mangele vorliegend an einer Streitverkündung im Rechtssinne. Dritter i.S.d. § 72 ZPO könne nur eine von den Parteien des Rechtsstreits verschiedene Rechtspersönlichkeit sein. Die Streitverkündung des Nebenintervenienten richte sich gegen den Beklagten des Erstprozesses. Das Gesetz sehe eine Streitverkündung gegenüber der Partei gerade nicht vor. Dies leuchte ein, wenn man sich den Zweck der Streitverkündung - Benachrichtigung eines nicht beteiligten Dritten - vor Augen führe. Auf die Frage eines potentiellen Gesamtschuldnerverhältnisses zwischen hiesigem Nebenintervenient und hiesigem Beklagten komme es in diesem Zusammenhang nicht an.
Gegen diesen Beschluss, der dem Nebenintervenienten am 17.01.2024 zugestellt worden ist, hat dieser am 31.01.2024 sofortige Beschwerde eingelegt. Er beantragt, das Landgericht zu verpflichten, die Streitverkündungsschrift an den Beklagten zuzustellen. Die Streitverkündung an einen potentiellen Gesamtschuldner sei zulässig. Er sei als Streitverkündungsempfänger zu einer weiteren Streitverkündung unabhängig von seinem Beitritt berechtigt. Die Entscheidung würde zu dem absurden Ergebnis führen, dass der Beklagte ihm den Streit verkünden dürfe, er aber umgekehrt nicht. Wenn die Streitverkündung unzulässig wäre, müsse er eine verjährungshemmende - negative Feststellungsklage - mit Blick auf einen etwaigen Gesamts...