Leitsatz (amtlich)
1. Begehrt ein Nachbar von einem Gewässerunterhaltspflichtigen die Beseitigung einer von diesem angelegten Fischaufstiegshilfe, handelt es sich um einen Anspruch auf Folgenbeseitigung für hoheitliches Handeln des Unterhaltspflichtigen; für einen derartigen Anspruch ist nicht der ordentliche Rechtsweg, sondern der Verwaltungsweg eröffnet.
2. Eine vom Kläger geltend gemachte Vereinbarung mit der gewässerunterhaltspflichtigen Gemeinde auf Beseitigung der Fischaufstiegshilfe unterliegt dem öffentlichen Recht und ist daher vor den VG geltend zu machen.
3. Eine Beschwerde gegen die Verweisung auf einen anderen Rechtsweg ist jedenfalls dann trotz § 17b II GVG mit einer Kostenentscheidung zu versehen, wenn die Beschwerde im Hinblick auf eine objektive Klagehäufung nur teilweise Erfolg hat.
4. Der Gegenstandswert für eine Beschwerde gegen die Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist nach dem Interesse des Klägers auf 1/3 des Hauptsachewerts festzusetzen.
Normenkette
GVG §§ 13, 17a, 17b; HWG § 59; VwGO § 40 Abs. 1-2; VwVfG § 54
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des LG Hanau vom 19.1.2005 über die Verweisung des Rechtsstreits an das VG Frankfurt/M. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Rechtsstreit wird, soweit er den Antrag zu 1) auf Beseitigung der Fischaufstiegshilfe und hilfsweise den Antrag zu 2) auf das Ergreifen von Maßnahmen zur Beseitigung der von der Fischaufstiegshilfe ausgehenden Geräuschemissionen betrifft, abgetrennt.
2 Bezüglich des Antrags zu 1) ist der ordentliche Rechtsweg unzulässig. Insoweit und bezüglich des den Antrag zu 1) nachgeordneten Hilfsantrag (Antrag zu 2) wird der Rechtsstreit an das VG Frankfurt/M. verwiesen.
Insoweit wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das LG Hanau wird angewiesen, den Ausspruch über die Abtrennung zu vollziehen.
Von den Kosten der Beschwerde tragen der Kläger 88 % und die Beklagte 12 %.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 22.766,67 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt Beseitigung einer Fischaufstiegshilfe an dem sein Anwesen in O1 passierenden ...-bach, einem Gewässer 3. Ordnung, durch welche er sich beeinträchtigt sieht, hilfsweise das Ergreifen geeigneter Maßnahmen durch die Beklagte, um von der Anlage ausgehende Geräuschemissionen zu unterbinden. Zusätzlich hat er mit Schriftsatz vom 5.1.2005, der Beklagten zugestellt am 14.1.2005, Klage auf Feststellung erhoben, dass die Beklagte verpflichtet sei, sämtlichen materiellen Schaden, welcher ihm durch die Fischaufstiegshilfe entstanden sei oder noch entstehen werde, zu ersetzen. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Beseitigung zum einen auf §§ 1004, 823, 906 BGB und zum anderen auf ein von der Beklagten abgegebenes Schuldanerkenntnis, die Beseitigung durchführen zu wollen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Zusammenfassung des Sach- und Streitstandes im Beschluss des LG vom 19.1.2005 (Bl. 122 d.A.) verwiesen.
Das LG hat mit Beschl. v. 19.1.2005, dem Kläger zugestellt am 31.1.2005, für die Entscheidung über den Rechtsstreit den ordentlichen Rechtsweg für nicht eröffnet angesehen und die Sache auf den entsprechenden Hilfsantrag des Klägers hin vollständig an das VG Frankfurt/M. verwiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 9.2.2005, bei Gericht eingegangen am 10.2.2005, der das LG nicht abgeholfen hat. Wegen des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschrift vom 9.2.2005 (Bl. 134 ff. d.A.) verwiesen. Die Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 17a Abs. 4 S. 3 GVG i.V.m. § 567 ZPO) und auch ansonsten zulässig, sie ist jedoch nur zum Teil, nämlich bezüglich des Feststellungsantrags, begründet.
1. Im Ergebnis zu Recht hat das LG den ordentlichen Rechtsweg bezüglich des geltend gemachten Beseitigungsanspruchs für unzulässig, dagegen den Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO) für eröffnet gehalten. Eine besondere gesetzliche Rechtswegzuweisung für den Anspruch auf Beseitigung der Fischaufstiegshilfe besteht nicht. Maßgebend für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist somit die Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs, wie er sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei ergibt. Stellt sich der Klageanspruch nach der ihm vom Kläger gegebenen tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhalts dar, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, so ist für ihn der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (GemS OBG NJW 1974, 2087; BGH in st. Rspr., BGHZ 66, 229 [232]; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl. 2005, § 17 Rz. 17); entscheidend ist nicht die rechtliche Einschätzung durch die Parteien, sondern allein die rechtliche Zuordnung des Rechtsstreits durch das jeweilige Gericht (Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl. 2005, § 17 Rz. 17). Hier kommt ein Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht, der sich als bürgerlich-rechtlicher Anspruch auf §§ 1004, 9...