Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag: Schutzwirkung des Artikel 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB
Normenkette
EGBGB Art. 249 § 6 Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.11.2016; Aktenzeichen 2-21 O 40/16) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 16.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 31.648,40 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger wenden sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie in der Hauptsache die Feststellung begehrt haben, dass ein zwischen den Parteien unter dem 30.05.2011/26.05.2011 geschlossener Immobiliardarlehensvertrag durch die Erklärung des Widerrufs mit Schreiben vom 12.05.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird zunächst entsprechend § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen, mit dem dieses die Klage mit dem Hinweis auf die Verfristung des Widerrufs infolge des Ablaufs der Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB abgewiesen hat.
Ergänzend wird dazu sowie dem dagegen gerichteten Vorbringen der Kläger gem. § 522 Abs. 2 S. 3, 4 ZPO auf den Beschluss des Senats vom 06.03.2017 (Bl. 137 ff. d.A.) Bezug genommen, durch den dieser die Kläger im Einzelnen darauf hingewiesen hat, aus welchen Gründen der Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg beizumessen sei.
Ergänzend haben die Kläger gegenüber den Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 06.03.2017 vorgetragen, in Abweichung von der Annahme des Senats stehe der Annahme der Gesetzlichkeitsfiktion entgegen, dass das Gesetz für das Eingreifen des Musterschutzes in Artikel 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB die Hervorhebung der Widerrufsinformation vorsehe, für die eine Umrandung nicht ausreiche. Seit der Änderung der Rechtslage zum 11.06.2010 genüge auch der Abdruck einer Widerrufsbelehrung auf einer separaten Seite nicht für eine ausreichende Hervorhebung, da die Widerrufsinformation zwingend Teil des Vertragstextes sein müsse. Hinzu komme, dass auch eine gestalterische Abweichung von der gesetzliche Musterbelehrung durch zwei horizontale Linien gegeben sei.
Hinsichtlich des am Ende der Widerrufsinformation eingefügten Klammerzusatzes zum Preis der kostenpflichtigen Rufnummer handele es sich um eine inhaltliche Bearbeitung der Widerrufsinformation. Im Übrigen sei die Verwendung von kostenpflichtigen Rufnummern zur Abgabe von verbraucherschützenden Erklärungen unzulässig. Schließlich reiche die Aushändigung einer Widerrufsbelehrung und der darin bestehende Mitbesitz nicht für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung gegenüber beiden Darlehensnehmern aus. Im Übrigen liege dem mitgeteilten Tageszinsbetrag die kaufmännische Berechnungsmethode mit einem fingierten 360-Tage-Zinsjahr zugrunde, während der Textzusammenhang ohne gesonderten Hinweis allein auf ein 365-Tage-Kalenderjahr hindeute.
Die Kläger beantragen,
das am 16.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts wie folgt abzuändern:
1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag Nummer ... durch die Erklärung der Kläger am 12.05.2015 sich in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gewandelt hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger als Gesamtgläubiger von der Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte A in Höhe von 2.367,86 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Widerrufsbelehrung sei hinreichend deutlich gestaltet, ohne dass die Aufnahme der horizontalen Linien oder der abschließende Zusatz "Ende der Widerrufsinformation" ebenso wenig eine inhaltliche Bearbeitung darstelle wie die gem. § 66 a TKG obligatorische Angabe der Faxkosten.
II. Die Berufung der Kläger gegen das angefochtene Urteil ist zurückzuweisen.
Der Senat ist auch weiterhin davon überzeugt, dass die zulässige Berufung des Klägers gegen das am 16.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-21 O 40/16) keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Die angefochtene Entscheidung hält auch den ergänzend erhobenen Einwendungen stand. Zur Begründung der Zurückweisung der Berufung wird zur Vermeidung...