Entscheidungsstichwort (Thema)
Isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung Erledigung eines einstweiligen Unterhaltsverfahrens
Leitsatz (amtlich)
Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung, die nach Erledigung eines Unterhaltsverfahrens ergangen ist, ist nicht anfechtbar, weil nach § 57 Abs. 1 FamFG auch die sofortige Beschwerde gegen eine in der Hauptsache ergangene Entscheidung nicht statthaft wäre.
Normenkette
FamFG § 57 Abs. 1; ZPO § 91a
Verfahrensgang
AG Darmstadt (Beschluss vom 26.03.2024; Aktenzeichen 55 F 120/24 EAUK) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Verfahrenswert der ersten Instanz wird abgeändert und auf 6.769,92 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin hat in erster Instanz in der Hauptsache beantragt, den Beschwerdegegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihr einen unterhaltsrechtlichen Kostenvorschuss in Höhe von 13.677,85 Euro für ein Verfahren betreffend Ehegattenunterhalt und das Scheidungsverfahren zu zahlen. Nachdem der Beschwerdegegner einen Vorschuss auf Zugewinnausgleich geleistet hat, haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss über die Kosten des Verfahrens entschieden und diese der Beschwerdeführerin auferlegt.
Mit ihrer gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen seien.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
Zwar kann gegen eine Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung in einer Ehe- oder Familienstreitsache grundsätzlich sofortige Beschwerde erhoben werden, § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO (BGH NJW 2011, 3654). Die sofortige Beschwerde ist aber nicht statthaft, wenn ein Rechtsmittel in der Hauptsache nicht statthaft wäre. Für alle Beschwerden gegen isolierte Kostenentscheidungen gilt der Grundsatz, dass diese nur zulässig sind, wenn auch gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel zulässig wäre. Denn der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren kann nicht über den Rechtsweg in der Hauptsache hinausgehen (vgl. BGH NJW 2005, 1659 Rn. 13 ff.). Dieser Grundsatz ist zum Teil gesetzlich verankert (§§ 91a Abs. 2 Satz 3, 99 Abs. 2 Satz 2, 127 Abs. 2 Satz ZPO), er gilt aber auch, soweit er nicht gesetzlich normiert ist (vgl. zur einstweiligen Unterhaltssache nach §§ 246 ff. FamFG: OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 38309 Rn. 4; OLG Düsseldorf BeckRS 2011, 6077; zur Verfahrenskostenhilfe in einer einstweiligen Unterhaltssache: OLG Zweibrücken NJOZ 2022, 423; zum Umgangsverfahren: OLG Hamburg NZFam 2022, 370 bespr. v. Schneider; Dürbeck NZFam 2023, 733 (734) m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben ist die isolierte Anfechtung der vorliegenden Kostenentscheidung, die nach Erledigung eines einstweiligen Unterhaltsverfahrens ergangen ist, nicht anfechtbar (vgl. OLG Karlsruhe, BeckRS 2019, 38309 Rn. 4; OLG Düsseldorf BeckRS 2011, 6077). Nach einer in der Hauptsache ergangenen Entscheidung wäre die sofortige Beschwerde nicht statthaft. Denn gemäß § 57 Satz 1 FamFG sind Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen nicht anfechtbar, es sei denn, es greift eine der Ausnahmen nach Satz 2 der Vorschrift. Das ist in dem vorliegenden Verfahren nicht der Fall. Das Verfahren über eine einstweilige Anordnung der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt oder eines Kostenvorschusses nach §§ 246ff. FamFG gehört nicht zu den in § 57 Satz 2 FamFG genannten Verfahren.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 243 FamFG.
III. Eine Wertfestsetzung zur Bemessung der Gerichtsgebühren im Beschwerdeverfahren ist wegen Entstehens einer Festgebühr (Ziff. 1910 KV FamGKG) entbehrlich.
Allerdings war die erstinstanzliche Wertfestsetzung im Rahmen der Zuständigkeit des Beschwerdegerichts (vgl. § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG) abzuändern. Letztere Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn das Beschwerdegericht nicht in der Sache selbst entscheidet, weil das Rechtsmittel unzulässig ist (OLG Braunschweig BeckRS 2022, 11871; VGH München BeckRS 2021, 16392; LAG Düsseldorf AGS 2017, 412; OLG Celle AGS 2010, 143; OVG Hamburg NVwZ-RR 2014, 704; Schneider/Dürbeck Gebühren Familiensachen § 5 Rn. 69).
Zu Unrecht hat das Amtsgericht bei seiner Wertfestsetzung für das Verfahren auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses § 41 FamGKG nicht berücksichtigt, wonach in der Regel der Wert unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen ist und lediglich die Hälfte des Hauptsachewerts anzusetzen ist. Auch bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses ist nach der Rechtsprechung des Senats der Wert gem. § 41 FamGKG auf die Hälfte des für die Hauptsach...