Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 02.02.1995; Aktenzeichen 2/9 T 729/94) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt bis 2.000 DM.
Gründe
Der Beteiligte zu 1) ist im Grundbuch als Eigentümer eines 3360/7840 Bruchteils des eingangs näher bezeichneten Grundstücks eingetragen. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 27.7.1994 hat er einen 224/7840 Bruchteil davon an den Beteiligten zu 2) für 4.000 DM verkauft und aufgelassen. Nach dem weiteren Inhalt des Vertrages ist dem veräußerten Miteigentumsanteil schuldrechtlich das alleinige Nutzungsrecht an einem näher bezeichneten PKW-Abstellplatz zugeordnet.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) und 2) – der Urkundsnotar – hat den Vertrag vom 27.7.1994 am 23.9.1994 bei dem Grundbuchamt eingereicht und gemäß § 15 GBO die Eigentumsumschreibung beantragt. Die Grundbuchrechtspflegerin hat den Eintragungsantrag mit Zwischenverfügung vom 4.10.1994 beanstandet, weil zu dem Verkauf des Miteigentumsanteils an den Beteiligten zu 2) eine Bescheinigung nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde … nicht vorgelegt worden sei. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1) und 2) unter dem 13.10.1994 Erinnerung eingelegt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, der Bundesgesetzgeber habe in § 24 Abs. 2 BauGB vom 8.12.1986 den Gemeinden das Vorkaufsrecht für den praktisch wichtigsten Fall des Verkaufs eines ideellen Miteigentumsanteils, den Verkauf von Rechten nach dem WEG, nicht mehr zugestanden; daraus sei zu schließen, daß seit dem Inkrafttreten des BauGB 1986 der Verkauf eines ideellen Miteigentumsanteils das Vorkaufsrecht an dem veräußerten Bruchteil nach dem BauGB überhaupt nicht mehr auslöse. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Richter hat durch Beschluß vom 8.11.1994 ausgesprochen, auch er helfe der Erinnerung nicht ab, weil nach § 200 Abs. 1 BauGB das gemeindliche Vorkaufsrecht nach den §§ 24 ff. BauGB sich grundsätzlich auch auf ideelle Bruchteilseigentumsanteile erstrecke. Alsdann hat er die Vorlage der Akten an das Landgericht sowie die Benachrichtigung der Beteiligter zu 1) und 2) von der Nichtabhilfe angeordnet. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben gegen den am 14.11.1994 ausgefertigten Beschluß des Grundbuchrichters vom 8.11.1994 unter dem 22.11.1994 Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht hat nach Vorlage der Sache die jetzt als Beschwerde geltende Erinnerung der Beteiligten zu 1) und 2) vom 13.10.1994 und die Beschwerde vom 22.11.1994 als einheitliches Rechtsmittel angesehen. Es hat durch Beschluß von 2.2.1995 die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 13.3.1995 eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2).
Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde ist als Rechtsbeschwerde statthaft (§ 78 GBO) und entspricht in förmlicher Hinsicht den gesetzlichen Vorschriften (§ 80 Abs. 1 GBO). Die danach zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Beschluß, durch den der Richter einer (Rechtspfleger-)Erinnerung nicht abhilft und sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorlegt, einer selbständigen Anfechtung nicht unterliegt und daß eine nicht statthafte Beschwerde gegen den Vorlagebeschluß zusammen mit der gegen die Entscheidung des Rechtspflegers gerichteten Durchgriffserinnerung grundsätzlich als ein einheitliches Rechtsmittel zu behandeln ist (OLB München Rpfleger 1971, 427; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 6. Aufl. RPflG § 11 Anm. 7 b).
In der Sache selbst hat das Landgericht mit Recht die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin von 4.10.1994 bestätigt, durch die die Eigentumsumschreibung von der Vorlage einer Bescheinigung der Gemeinde … abhängig gemacht worden ist, daß das gemeindliche Vorkaufsrecht nach der BauGB nicht ausgeübt wird oder nicht besteht. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BauGB darf das Grundbuchamt bei Kaufverträgen über. Grundstücke den Erwerber als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Nach der Regelung des § 200 Abs. 1 BauGB sind die für Grundstücke geltenden Vorschriften auch für Grundstücksteile maßgebend. Von dieser Vorschrift werden nicht nur reale, sondern auch ideelle Bruchteilseigentumsanteile erfaßt. Hinsichtlich des Vorkaufsrechts der Gemeinden nach § 24 BBauG vom 18.8.1976 war seit der auf Vorlage des OLG Karlsruhe (Rpfleger 1983, 386) ergangenen Entscheidung des BGH vom 16.2.1984 (BGHS 90, 174 = NJW 1984, 1617 = WM 1984, 510 = DNotZ 1984, 375 = MDR 1984, 565 = Rpfleger 1984, 232 = ZfBR 1984, 150 = BauR 1985, 108 mit Krit. Anm. Sauren) allgemein anerkannt, daß die Auslegung des in § 24 BBauG verwendeten Begriffs „Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken” ergibt, daß auch schon der Verkauf eines ideellen Anteils, namentlich des Wohnungseig...