Entscheidungsstichwort (Thema)
Amtslöschung der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit
Leitsatz (amtlich)
Zum Vorliegen und den Folgen eines Verfahrensfehlers im Löschungsverfahren einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 Abs. 1 FamFG.
Normenkette
FamFG §§ 394-395
Verfahrensgang
AG Offenbach (Entscheidung vom 18.05.2016) |
Tenor
Das Registergericht wird angewiesen, hinsichtlich der am 29.01.2016 unter laufender Nummer ..., Spalte ...) erfolgten Handelsregistereintragung im Handelsregisterblatt der Gesellschaft mit dem Inhalt: "Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht" das Amtslöschungsverfahren nach § 395 Abs. 2 und 3 FamFG i.V.m. § 393 Abs. 3 bis 5 FamFG durchzuführen.
Gründe
I. Die Gesellschaft ist am 26.01.2006 in das Handelsregister des Amtsgerichts Offenbach eingetragen worden mit dem Unternehmensgegenstand: "Halten einer Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Gegenstand Grundstücksverwaltungen und -beteiligungen ist.".
Nachdem das Finanzamt Stadt1 mit Schreiben an das Registergericht vom 08.06.2015, auf das Bezug genommen wird (Bl. 61 der Registerakte), die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit beantragt hat, und nach Durchführung weiterer Ermittlungen und Anhörungen durch das Registergericht, hat dieses am 29.01.2016 folgenden Eintrag im Handelsregisterblatt der Gesellschaft freigegeben:
"Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Abs. 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht".
Mit Schriftsatz vom 21.04.2016, auf den Bezug genommen wird (Bl. 98 ff der Registerakte), haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin, deren alleinige Kommanditistin die Gesellschaft mit einer Einlage i.H.v. 10.000 EUR ist, für die Beschwerdeführerin gemäß § 24 FamFG angeregt, ein Verfahren zur Löschung der Löschungseintragung vom 29.01.2016 gemäß § 395 FamFG einzuleiten. Diese Löschung sei aufgrund des Mangels einer wesentlichen verfahrensrechtlichen Voraussetzung, namentlich der unterbliebenen Anhörung des Geschäftsführers der Gesellschaft, unzulässig. Das Registergericht habe die diesbezügliche Löschungsankündigung an dessen ehemalige Adresse gerichtet, obwohl die aktuelle Adresse des Geschäftsführers gerichtsbekannt gewesen sei. Dies folge aus der Benennung der aktuellen Adresse des Geschäftsführers der Gesellschaft im Vermögensverzeichnis der Beschwerdeführerin vom 23.12.2014, das dem Amtsgericht unter der Geschäftsnummer ... vorliege. Darüber hinaus sei die Gesellschaft offensichtlich nicht vermögenslos im Sinne von § 394 Abs. 1 FamFG . In ihrem Vermögen hätten sich Kommanditanteile an der Beschwerdeführerin befunden. Dieser Umstand sei ebenfalls gerichtsbekannt gewesen, da die Beschwerdeführerin im Handelsregister des Amtsgerichts Offenbach eingetragen sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.05.2016, auf den Bezug genommen wird (Bl. 107 der Registerakte), hat das Registergericht den vorgenannten Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach § 395 FamFG zur Aufhebung der Löschungseintragung vom 29.01.2016 zurückgewiesen. Eine amtswegige Löschung der bereits vollzogenen Löschung komme nur bei Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften in Betracht. Nach Aktenlage sei die Anschrift des Geschäftsführers bis 2013 unter Straße1, Gemeinde1, noch aktuell. Die am 07.07.2015 eingeleiteten Ermittlungen zu einer eventuellen Vermögenslosigkeit der Gesellschaft hätten keine neue Adresse des Geschäftsführers ergeben, sondern lediglich die Mitteilung des Finanzamtes vom 08.06.2015 über den unbekannten Aufenthalt des Geschäftsführers in den Niederlanden. Eine Ermittlung der Anschrift von Amts wegen erfolge nur im Inland und nicht im Ausland. Da die Vermögensauskunft vom 23.12.2014 nicht zu der hiesigen Gesellschaft abgegeben worden sei, sei diese auch nicht bekannt gewesen. Zum Zeitpunkt der Löschungsankündigung am 25.09.2015 sei eine neue Anschrift des Geschäftsführers nicht bekannt gewesen, daher habe das Anhörungsschreiben vom 24.09.2015 nicht an den Geschäftsführer zugestellt werden können. Auch sei eine inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft seit 2011 nicht mehr bekannt gewesen. Da die öffentliche Bekanntmachung nach § 394 Abs. 2 S. 2 FamFG am 15.10.2015 erfolgt sei, liege eine Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift nicht vor.
Gegen diesen am 27.05.2016 zugestellten Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz an das Registergericht vom 15.06.2016, dort eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt, auf die wegen ihrer Begründung im einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 109 ff der Registerakte). Das Registergericht habe bei der Bekanntmachung der Absicht zur Löschung gegenüber den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft mehrere wesentliche verfahrensrechtliche Voraussetzungen verletzt. So habe es die Löschungsbekanntmachung an die aktuelle Adresse des Geschäftsführers zustellen müssen. Davon abgesehen habe die Löschungsbekanntmachung jedenfalls gemäß § 35 Abs. 2 S. 3 GmbHG...