Leitsatz (amtlich)
Bei größeren Vermögen kann eine Geldanlage in einem offenen Immobilienfond nach § 1811 BGB genehmigungsfähig sein. Die Entscheidung erfordert eine um fassende Prüfung der Vor- und Nachteile, die an den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ausgerichtet sein muss. Dabei ist auch die den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entsprechende Streuung auf mehrere Anlageformen zu berücksichtigen.
Normenkette
BGB §§ 1806-1807, 1811, 1908i Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hanau (Aktenzeichen 3 T 193101) |
AG Hanau (Aktenzeichen 20 XVII 287/99) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht – auch bezüglich des Verfahrens der Erstbeschwerdegerichtsgebührenfrei.
Gründe
Der Betreuer ist unter anderem für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt. Er beantragte im Mai 2001 die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Anlage eines Geldbetrages von 300.000 DM im Grundwert-Fonds der DEG Deutsche Gesellschaft für lmmobilienfonds mbH, einem offenen lmmobilienfonds Der Betroffene verfügte im Juni 2001 nach der Veräußerung eines ererbten Zweifamilienhauses unter Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechtes für eine der Wohnungen, Rückzahlung eines Betrages von ca. 44.000 DM für ungedeckte Sozialhilfekosten an den LWV Hessen und Entnahme einer bewilligten Betreuervergütung von ca. 13.700 DM über ein Barvermögen von ca. 380.000 DM. Der Betroffene arbeitet in einer Behindertenwerkstatt und erhält dort monatlich ca. 250 DM. Zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes muss er deshalb nach Angaben seines Betreuers monatlich ca. 1.000 DM bis 2.000 DM seines vorhandenen Vermögens einsetzen.
Das AG verweigerte mit Beschluss vom 18.6.2001 die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für die beabsichtigte Geldanlage und führte zur Begründung im wesentlichen aus, für die hier angestrebte Anlageform fehle es an der erforderlichen Sicherheit für die Rückzahlung des investierten Mündelvermögens; außerdem sei das VormG nicht in der Lage, die zukünftige Entwicklung des Fondsvermögens abzuschätzen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betreuers wies das LG nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen mit Beschluss vom 15.10.2001 zurück. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die gewählte Anlageform des offenen lmmobilienfonds biete nicht das erforderliche Maß an Sicherheit.
Hiergegen wendet sich der Betreuer mit der weiteren Beschwerde, mit der er im wesentlichen geltend macht, eine Vielzahl von Gerichten habe zwischenzeitlich die von ihm gewählte Anlageform für genehmigungsfähig erachtet. Unter Berücksichtigung der bisherigen Wertentwicklung und der Anlageform handele es sich um eine wirtschaftlich sinnvolle längerfristige Geldanlage.
Der vom Senat bestellte Verfahrenspfleger befürwortet die vom Betreuer angestrebte Geldanlage als wirtschaftlich sinnvolle Anlagemöglichkeit.
Die zulässige weitere Beschwerde des Betreuers führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechtes beruht (§§ 27 FGG, 546 ZPO).
Die Genehmigung hätte zwar durch die Vorinstanzen nicht mit der pauschalen Begründung, die angestrebte Anlageform in einem offenen lmmobilienfonds biete generell nicht das erforderliche Maß an Sicherheit, abgelehnt werden dürfen. Die Entscheidung des LG erweist sich jedoch im Ergebnis als zutreffend, so dass die weitere Beschwerde zurückzuweisen war gem. §§ 1908 Abs. 1, 1806, 1807 BGB hat der Vormund oder Betreuer das zum Vermögen des Mündels oder Betreuten gehörende Geld soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereit zu halten ist, verzinslich in der in § 1807 BGB im einzelnen näher aufgelisteten sog. mündelsicheren Form anzulegen. Allerdings kann das VormG nach § 1811 BGB auch eine andere Anlegung gestatten, wobei die Erlaubnis nur verweigert werden soll, wenn die beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwider laufen würde.
Dabei kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob eine Genehmigung gem. § 1811 BGB nur dann erteilt werden darf, wenn die beabsichtigte Anlage im Einzelfall klar erkennbare wirtschaftliche Vorteile bietet und gleichermaßen sicher ist wie die mündelsichere Anlage i.S.d. § 1807 BGB (vgl. in diesem Sinne RGZ 128, 309; KG, OLGZ 1967, 255; OLG Frankfurt v. 23.12.1983 – 20 W 590/83, RPfleger 1984, 147; Soergel/Damrau, BGB, 12. Aufl., § 1811 Rz. 4; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1811 BGB Rz. 5), oder hierfür ausreichend ist, dass die beabsichtigte anderweitige Geldanlage derjenigen nach § 1807 BGB bezüglich der wirtschaftlichen Bedingungen und der Sicherheit als gleichwertig anzusehen ist (so insbesondere RGRK/Dickescheid, BGB, 12. Aufl., § 1811 Rz. 8; Staudinger/Engler, BGB, 13. Aufl., § 1811 Rz. 2; Jürgens, Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 1811 Rz. 3; Erman/Holzhauer, BGB, 10. Aufl., § 1811 Rz. 8). Denn bereits das LG ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen zutreffend davon ausgegangen, dass i.S.d. hie...