Leitsatz (amtlich)
1. Die Zwangsvollstreckung aus einem Titel eines Gerichts im Wohnungseigentumsverfahren findet gem. § 45 Abs. 3 WEG nach den Vorschriften der ZPO statt. Die Verweisung umfasst das gesamte achte Buch der ZPO, also auch die Vorschriften über die Vollstreckungsklausel. Soweit danach Klagen bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erheben sind, richtet sich das gesamte Verfahren des Wohnungseigentumsgerichts nach dem Wohnungseigentumsgesetz und dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dies gilt auch für das Verfahren nach § 768 ZPO.
2. Zur Frage der Rechtsnachfolge i.S.d. §§ 727, 325 ZPO im Hinblick auf wohnungseigentumsrechtliche Zahlungsansprüche bei Veräußerung des Wohnungseigentums
Normenkette
WEG § 45; ZPO §§ 325, 727
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 11.04.2003; Aktenzeichen 2/9 T 75/02) |
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 65 UR II 57/99 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 153.387,56 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Erteilung einer Zwangsvollstreckungsklausel und der Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss des AG Frankfurt/M. im Wohnungseigentumsverfahren.
Die Antragsgegner begehrten von den früheren Miteigentümern, denen das Sondereigentum an den Räumlichkeiten in einer Tiefgarage samt Schwimmbad und Tennisanlage zustand, diverse Sanierungsmaßnahmen an diesem Gebäudeteil. Hierbei handelt es sich um einen selbständigen, von der Wohnanlage separaten Baukörper. Mit Antrag vom 12.10.1993 begehrten die Antragsgegner die Zahlung eines Kostenvorschusses für die besagten Sanierungsmaßnahmen im Wohnungseigentumsverfahren AG Frankfurt/M., Az.: 65 UR II 224/93 WEG. Nach Zurückweisung ihres Antrages mit Beschl. v. 9.4.1994 und der sofortigen Beschwerde hiergegen (LG Frankfurt/M., Beschl. v. 8.11.1994 - 2/9 T 343/94) hob der erkennende Senat durch Beschl. v. 3.4.1995 (OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.4.1995 - 20 W 593/94), beide Beschlüsse auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an das AG Frankfurt/M. zurück. Dieses verpflichtete die Rechtsvorgänger des Antragstellers mit Beschl. v. 8.1.1997, an die seinerzeitigen Antragsteller und nunmehrigen Antragsgegner zu Händen des Verwalters, Fa. A. GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer B, ..., 300.000 DM nebst 4 % Zinsen p.a. hieraus seit 8.10.1993 zu bezahlen. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel blieben erfolglos, der Beschluss ist seit dem 11.8.1998 rechtskräftig.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 15.9.1995 (Bl. 30 ff. d.A.) wurde der Miteigentumsanteil von 9.425/100.000-stel, verbunden mit dem Sondereigentum an der streitgegenständlichen Teileigentumseinheit an den Antragsteller veräußert. In § 3. 2 des Kaufvertrages vom 15.9.1995 heißt es:
"Käufer verpflichtet sich, eine Sanierung des Tiefgaragenbereiches durchzuführen, falls der Vertrag durchgeführt wird."
Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 18.5.1995 (Protokoll Bl. 47 ff. d.A.) beschlossen die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt 3 einstimmig:
"In authentischer Interpretation der 1998 getroffenen und seitdem praktizierten Vereinbarung obliegt den Miteigentümern
I. des Schwimmbads
II. von Tiefgarage/Tennisplatz
auf ihre Kosten Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in ihrem jeweiligen Bereich anstelle des Verwalters bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft."
Am 11.1.1999 erteilte das AG Frankfurt/M. den Antragsgegnern die Vollstreckungsklausel zur Vollstreckung aus dem oben aufgeführten amtsgerichtlichen Beschl. v. 8.1.1997 gegen den Antragsteller (Bl. 81 d.A.). Es war der Meinung, die Rechtsnachfolge sei durch Eintragung in das Grundbuch offenkundig.
Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren die Auffassung vertreten, der Beschl. v. 8.1.1997 entfalte ihm ggü. infolge seiner Unkenntnis des Verfahrens gem. §§ 265 Abs. 2, 3, 325 Abs. 2 ZPO keine Rechtskraft. Denn § 325 Abs. 2 ZPO gelte auch beim Erwerb von Berechtigten. Im Übrigen habe er die von ihm geschuldeten Sanierungsmaßnahmen, insb. die Abdichtung des Flachdachs und die Betonsanierung bis April 1999 abgeschlossen. Zur Aufbringung eines Estrichbelags auf den Betonboden der Tiefgarage sei er schon deswegen nicht verpflichtet, da dies mangels einer wirksamen Ableitung des durch die Einfahrt eindringenden Niederschlagswassers nicht möglich sei. Die Herstellung einer wirkungsvollen Regenrinne zur Entwässerung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Garagenzufahrt sei aber Sache der Antragsgegner. Im Übrigen müssten diese jedenfalls darlegen, wofür sie einen Kostenvorschuss von 300.000 DM benötigten.
Der Antragsteller hat beantragt,
1. die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des AG Frankfurt in der Wohnungseigentumssache Liegenschaft ...-Straße ..., gegen die Miteigentümer C, D und die Firma E KG gegen den Rechtsnachfolge...