Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Voraussetzungen für die Abfindungen eines ausländischen Anrechts

 

Verfahrensgang

AG Königstein (Beschluss vom 03.01.2018; Aktenzeichen 12 F 473/16 S)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 05.05.2021; Aktenzeichen XII ZB 381/20)

 

Tenor

I. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein im Taunus vom 03.01.2018 wird dahingehend abgeändert, dass nach Ziffer 4 eine neue Ziffer 5. wie folgt eingefügt wird:

5. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen - Mitglieds-Nummer: ... - zu Gunsten des Antragsgegners ein Kapitalwert i.H.v. 21.773,00 EUR zur Begründung eines Rentenanrechts bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen nach Maßgabe des § 10 der Versorgungsordnung des Versorgungswerkes in der Fassung vom 16.09.2015, bezogen auf den 30.04.2016, übertragen.

Die nachfolgenden Ziffern 5 und 6 aus dem angefochtenen Beschluss verschieben sich in der Nummerierung entsprechend.

II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten Ehegatten je zur Hälfte zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Beschwerdewert wird auf 6713,55 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die am XX.XX.1965 geborene Antragstellerin und der am XX.XX.1955 geborene Antragsgegner haben am XX.XX.2001 geheiratet.

Aus ihrer Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen. Die Ehegatten leben seit April 2015 getrennt.

Am 21.12.2015 haben die beteiligten Ehegatten eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vor dem Notar A in Stadt1 zu UR-Nr. ... geschlossen. In dieser Urkunde haben die Ehegatten den Zugewinn, ein Wechsel des Güterstands, Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt, Regelung betreffend eines Fahrzeugs Marke1, Hausrat sowie in §§ 7 ff. Regelung zum Versorgungsausgleich getroffen.

In der Präambel der Vereinbarung haben die Beteiligten unter anderem festgehalten: "Der Erschienene zu 2. bezieht von der Sozietät B, C, D & I LLP, Stadt2, USA (nachstehend die "Sozietät"), der er seit dem 1. Januar 2005 als Partner angehörte, derzeit aufgrund des Partnerschaftsvertrages Pensionszahlungen in der Erschienenen zu 1. bekannter Höhe. Der Partnerschaftsvertrag ist der Erschienenen zu 1. von dem Erschienenen zu 2. auszugsweise in englischer Sprache sowie einer deutschen Übersetzung vorgelegt worden. Bezüglich der rechtlichen Einordnung der Pensionsansprüche des Erschienenen zu 2. gegenüber der Sozietät (nachstehend die "Pensionsansprüche") besteht zwischen den Erschienenen keine Einigkeit. Nach Auffassung des Erschienenen zu 2. unterfallen die Pensionsansprüche weder dem Versorgungsausgleich noch sind sie in anderer Hinsicht oder aus einem anderen Rechtsgrund ausgleichspflichtig. Nach Auffassung der Erschienenen zu 1. unterliegen die Pensionsansprüche dem Versorgungsausgleich oder dem Zugewinnausgleich".

Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs haben die Ehegatten unter § 7 festgehalten, dass der Versorgungsausgleich im Fall der Ehescheidung nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden soll, dies jedoch mit der Maßgabe, dass die jeweilige Ausgleichsverpflichtung hinsichtlich der jeweiligen Anwartschaften anders als gesetzlich geregelt mit dem 15.04.2015 enden soll. Der 15.04.2015 tritt als Stichtag an die Stelle des Endes der Ehezeit gemäß § 3 I VersAusglG.

In § 8 der notariellen Vereinbarung haben die Ehegatten festgehalten, dass sie sich - wie bereits in der Präambel beschriebenen - darin uneins sind, ob bzw. mit welchen Maßgaben hinsichtlich der Pensionsansprüche ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist und ob andernfalls eventuell ein Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht. Hierüber ist vom Familiengericht zu entscheiden, und ggf. von diesem ein Versorgungsausgleich durchzuführen, in diesem Fall jedoch mit der Maßgabe, dass die jeweilige Ausgleichsverpflichtung hinsichtlich der jeweiligen Anwartschaften anders als gesetzlich geregelt mit dem 15.04.2015 enden und der 15.04.2015 als Stichtag an die Stelle des Endes der Ehezeit gemäß § 3 I VersAusglG treten soll. Zu den weiteren Einzelheiten der notariellen Urkunde wird auf Bl. 14 ff. der Akte Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat zu dem Versorgungsausgleich Auskünfte hinsichtlich der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung und dem Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen eingeholt. Hinsichtlich des Antragsgegners hat das Amtsgericht Auskünfte bei der Deutschen Rentenversicherung, der Sozietät B und Partner sowie bei der E eingeholt.

Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 10.10.2016 hat die Antragstellerin während der Ehezeit keine für die Rentenversicherung erheblichen Zeiten zurückgelegt. Zu den Einzelheiten der Auskunft wird auf Bl. 101 d.A. VA verwiesen.

Mit Schreiben vom 29.07.2016 hat das Versorgungswerk der Landesärztekammer eine Auskunft erteilt, wonach der Ausgleichswert auf Kapitalbasis 22.500,07 EUR betrage. Zu den diesb...

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