Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Eintragung in das Handelsregister und die Eintragung in die Handwerksrolle dienen unterschiedlichen Zwecken. Die Eintragung in die Handwerksrolle ist die Voraussetzung für den selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe. Das Handelsregister hingegen gibt als öffentlich zugängliches Verzeichnis Auskunft über die tatsächlich betriebenen kaufmännischen Unternehmen und dient damit der Rechtssicherheit.
2. Bei juristischen Personen ist eine Eintragung in die Handwerksrolle erst möglich, wenn die juristische Person als solche besteht.
Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Aktenzeichen 21 AR 215/81) |
LG Wiesbaden (Aktenzeichen 12 T 30/81) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen sowie den Beteiligten entstandene notwendige Kosten hat die beteiligte Handwerkskammer zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 50.000,– DM.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt ihre Eintragung in das Handelsregister. Gegenstand des Unternehmens ist nach dem Gesellschaftsvertrag die Vornahme aller Serviceleistungen für elektronische Geräte, insbesondere für Hifi- und Videogeräte, Reparaturen, Ausstattung mit Zubehör, Handel (Import und Export) mit elektronischen Geräten, Hifi- und Videogeräten und Zubehör sowie mit Eletronicbauteilen. Den Nachweis, daß die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegen, hat die Antragstellerin nicht geführt. Von der beteiligten … sind Bedenken gegen die Eintragung nicht erhoben worden. Die beteiligte … ist dem Antrag entgegengetreten, weil wegen des mangelnden Nachweises der Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle es an einer wesentlichen Eintragungsvoraussetzung fehle (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG), hiervon abgesehen die Firma der Antragstellerin dadurch, daß in ihrem Unternehmensgegenstand auf die Ausübung handwerklicher Tätigkeiten hingewiesen werde, aber auch gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit verstoße (§ 18 Abs. 2 HGB). Das Registergericht hat angekündigt, daß es dem Eintragungsantrag stattgeben werde. Die von der eingelegte Beschwerde ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der …
Das unbefristet statthafte (§ 27 Satz 1 FGG) und formgerecht angebrachte (§ 29 Abs. 1 FGG) Rechtsmittel ist auch sonst zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß eigene Rechte des Beschwerdeführers verletzt sein müssen (§ 20 Abs. 1 FGG). Denn die Beschwerdebefugnis der … folgt, hiervon unabhängig aus § 126 FGG (Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 3. Aufl. 1980, FGG § 126 Rdn. 7; Jansen, FGG, 2. Aufl. 1969 – 71, § 126 Rdn. 13; Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Teil A, II. Aufl. 1978, § 126 Rdn. 24).
Sachlich hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluß beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Satz 2 FGG i.V.m. § 550 ZPO). Entgegen der Meinung der … hat das Landgericht sowohl § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG als auch, im Ergebnis, § 18 Abs. 2 HGB richtig angewendet.
Die Auffassung des Landegerichts, die Eintragung in die Handwerksrolle stelle keine staatliche Genehmigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG dar, so daß es zur Eintragung der Antragstellerin in das Handelsregister des Nachweises der Voraussetzungen für ihre Eintragung in die Handwerksrolle nicht bedürfe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht der sowohl in der Rechtsprechung (z.B. BayObLG BB 1982, 763; OLG Stuttgart GewArch. 1980, 232 = MittBayNotK 1980, 173; LG Aachen MittRhNotK 1980, 231; LG Regensburg BB 1972, 853) als auch im Schrifttum (z.B. Jansen, a.a.O., § 125 Rdn. 26; Hachenburg/Ulmer, GmbH-Gesetze, 7. Aufl. 1975, § 8 Rdn. 12; Scholz-Winter, GmbH-Gesetze, 6. Aufl. 1978, § 8 Rdn. 5) überwiegend vertretenen Auffassung, von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß sieht.
Mit Recht stützt sich diese Auffassung zunächst auf den Zweck der Regelung der Handwerksordnung sowie auf den Wortlaut ihres § 7 Abs. 4. Nach den Bestimmungen der Handwerksordnung ist die Eintragung in die Handwerksrolle die Voraussetzung für den selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe. Die Vorschriften der Handwerksordnung regeln daher nur die Ausübung des Handwerks. Schon hieraus folgt, daß die Eintragung in das Handelsregister nicht von der vorangegangenen Eintragung in die Handwerksrolle abhängig sein kann. Denn § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG fordert eine Genehmigungsurkunde nur dann, wenn der Gegenstand und nicht etwa die Ausübung des Unternehmens einer staatlichen Genehmigung bedarf. Das wird durch den Wortlaut des § 7 Abs. 4 HandwO unterstrichen. Indem diese Vorschrift die Eintragungsvoraussetzungen einer juristischen Person regelt, geht sie erkennbar davon aus, daß eine Eintragung in die Handwerksrolle erst möglich ist, wenn die juristische Person als solche besteht. Eine GmbH wird nach § 11 Abs. 1 GmbHG zur juristischen Person aber erst mit der Eintragung in das...