Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde nur bei Erkennbarkeit einer Beschwer über 100 DM
Normenkette
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3/6 O 135/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Eine zulässige Streitwertbeschwerde i.S.d. § 25 Abs. 3 S. 1 GKG liegt nicht vor, weil die Rechtsmittelschrift nicht erkennen lässt, in welchem Umfang die Nebenintervenientin eine Abänderung der Wertfestsetzung erstrebt. Damit ist nicht erkennbar, ob der Wert des Beschwerdegegenstands 100 DM übersteigt (§ 25 Abs. 3 S. 1 GKG).
Auf die erstinstanzlich von der Nebenintervenientin geäußerte Vorstellung eines Streitwerts von 2.000.000 DM kommt es dabei nicht an, weil die Streithelferin, namens derer die Beschwerde ausdrücklich eingelegt ist, an einer Heraufsetzung des Streitwerts – wie eine Partei – regelmäßig kein eigenes Interesse hat. Sie ist durch eine zu niedrige Festsetzung nicht beschwert.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).
Müller-Fuchs, Thessinga, Dr. Zeitz
Fundstellen
Haufe-Index 1105057 |
OLGR Frankfurt 2002, 104 |
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