Entscheidungsstichwort (Thema)
Von BaFin zu beachtenden Regeln des WpÜG nicht drittschützend
Leitsatz (amtlich)
Weil die von der BaFin zu beachtenden Regelungen des WpÜG grundsätzlich nicht drittschützend sind, kann der Konzernbetriebsrat nicht aus eigenem Recht etwaige Verletzungen geltend machen.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 11.11.2019 (Bl. 1 f. der Akte) - dort eingegangen am selben Tag - hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde eingelegt und beantragt,
die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot (Barangebot) der y1 GmbH an die Aktionäre der X1 AG zum Erwerb sämtlicher nennwertloser Namensaktien der X1 AG (veröffentlicht am 07. November 2019) zu untersagen,
hilfsweise
die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, den Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Weiterhin haben die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers in dem vorgenannten Schriftsatz erklärt, die Beschwerdebegründung werde einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten und angekündigt, kurzfristig einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen (auf Bl. 1 f. der Akte wird verwiesen).
Ein entsprechender, auf den 13. November 2019 datierter Antragsschriftsatz ist dann am Nachmittag dieses Tages bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangen.
Der Beschwerdeführer beantragt in diesem,
die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot (Barangebot) der y1 GmbH an die Aktionäre der X1 AG zum Erwerb sämtlicher nennwertloser Namensaktien der X1 AG (veröffentlicht am 07. November 2019) für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache zu untersagen.
Der Beschwerdeführer legt seinem Antrag auf einstweilige Anordnung folgenden Sachverhalt zu Grunde:
Am 04.10.2019 habe die Z GmbH ("y- Zweck Gesellschaft I"), eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der y AG ("y"), bekannt gegeben, dass die Mindestannahmequote für das am 03. September 2019 angekündigte Bar-Übernahmeangebot ("1. y-Angebot") für die Aktien der X1 AG ("X") nicht habe erreicht werden können. Mit einer Ad-hoc-Mitteilung vom 18.10.2019 habe die y angekündigt, ein zweites Übernahmeangebot für die Aktien der X unterbreiten zu wollen ("2. y-Angebot"). Dieses solle von einer neu gegründeten 100-prozentigen Tochtergesellschaft der y, der y1 GmbH ("y- Zweck Gesellschaft II") abgegeben werden. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 habe sich der Beschwerdeführer daraufhin mit dem Antrag an die Beschwerdegegnerin gewandt, das 2. y-Angebot zu untersagen, da dieses vor Ablauf der am 02. Oktober 2019, 0:00 Uhr (Ortszeit, Frankfurt am Main), beginnenden Sperrfrist von einem Jahr gemäß § 26 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ("WpÜG") erfolgt sei und dies zudem einen Missstand im Sinne der Generalklausel des § 4 Abs. 1 S. 3 WpÜG darstelle. Hierauf sei eine Reaktion der Beschwerdegegnerin nicht erfolgt. Weder habe sie den Antrag beschieden, noch habe sie Bereitschaft zu einer Auseinandersetzung mit dieser Thematik gezeigt oder ihre Rechtsansicht erläutert.
Die Angebotsunterlage für das 2. y-Angebot (die "Angebotsunterlage") sei am 25. Oktober 2019 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen. Im Folgenden sei das 2. y-Angebot von der Beschwerdegegnerin weder untersagt, noch ausdrücklich gestattet worden, so dass nach Ablauf der 10-Tages-Frist am 07.11.2019, 0:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main), die Gestattungsfunktion gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG eingetreten sei. Die Angebotsunterlage für das 2. y-Angebot sei daraufhin am 07. November 2019 veröffentlicht worden. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer dann mit Schriftsatz vom 11. November 2019 die - hier Eingangs bezeichnete - Beschwerde in Form einer Untätigkeitsbeschwerde gegen das Verhalten der Beschwerdegegnerin mit dem Ziel eingelegt, diese zu einer Untersagung des 2. y-Angebots und hilfsweise zu einer Bescheidung des Antrages vom 23. Oktober 2019 gerichtlich zu verpflichten.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es bestehe ein dringendes Bedürfnis auf gerichtliches Einschreiten zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes, da die für ihn zu erwartenden Nachteile unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen seien. Auch bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache, da die Beschwerde zulässig und begründet sei. Neben der von ihm angenommenen Statthaftigkeit der Beschwerde als Untätigkeitsbeschwerde nach § 48 Abs. 3 WpÜG ist er der Auffassung, auch beschwerdebefugt zu sein. Hierzu führt er im Einzelnen aus, dass und wieso ihm einzelne von ihm in Bezug genommene Bestimmungen des WpÜG einen Drittschutz gewähren würden.
Wegen des Inhalts des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und seiner Begründung im Einzelnen wir...