Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsanwaltsvergütung: Höhe des einem anwaltlichen Berufsbetreuer für mittellose Minderjährige zuzubilligenden Aufwendungsersatzes

 

Leitsatz (amtlich)

Der berufsmäßig zum Pfleger für einen mittellosen Minderjährigen bestellte Rechtsanwalt kann aus der Staatskasse als Aufwendungsersatz für seine beruflichen Dienste nicht die über die Sätze der Prozesskostenhilfe bzw. Beratungshilfe hinaus gehenden Gebühren eines Wahlanwaltes beanspruchen (Anschluss an BGH NJW 2007, 844).

 

Normenkette

BGB § 1835 Abs. 3 Fassung: 2005-04-21, § 1915 Abs. 1; BRAGebO §§ 123, 132 Abs. 1; RVG § 49

 

Verfahrensgang

LG Marburg (Beschluss vom 26.02.2009; Aktenzeichen 6 T 344/06)

AG Frankenberg (Eder) (Aktenzeichen 53 VII 23/03)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG Frankenberg werden dahin abgeändert, dass dem Antragsteller ein aus der Staatskasse zu erstattender Aufwendungsersatz i.H.v. insgesamt 149,41 EUR festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Beschwerdewert: 628,55 EUR; davon unterliegt der Zurückweisung: 553,84 EUR

 

Gründe

I. Der Antragsteller war als Pfleger für die Betroffene, die als minderjährige, unbegleitete L1 nach Deutschland eingereist war, für den Wirkungskreis der ausländerrechtlichen und asylrechtlichen Betreuung bestellt.

Mit Rechnungen vom 30.8.2004 und 15.4.2005 beantragte der ehemalige Pfleger, ihm aus der Staatskasse für die außergerichtliche Vertretung der Minderjährigen für das Verfahren auf Umverteilung aus einem Gegenstandswert von 2.000 EUR eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 BRAGO zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in einer Höhe von insgesamt 133,11 EUR und für das Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus einem Gegenstandswert von 5.000 EUR zwei Geschäftsgebühren nach § 118 Abs. 1 BRAGO bezogen auf das Verfahren vor der Ausländerbehörde und das Widerspruchsverfahren jeweils zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer i.H.v. insgesamt 570,14 EUR wegen Mittellosigkeit aus der Staatskasse zu bewilligen.

Für das nachfolgende Klageverfahren betreffend die Aufenthaltsbefugnis war dem Mündel Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

Die Rechtspflegerin des Vormundschaftsgerichts setzte mit Beschluss vom 20.9.2006 unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge lediglich einen Erstattungsbetrag i.H.v. 74,70 EUR fest und schloss sich damit der Stellungnahme des Bezirksrevisors an, der geltend gemacht hatte, für sämtliche Tätigkeiten könne insgesamt nur eine Beratungshilfegebühr gem. § 132 Abs. 2 BRAGO zzgl. Auslagenersatz und Mehrwertsteuer erstattet werden, da es sich bei sämtlichen geltend gemachten Bemühungen nur um eine Angelegenheit i.S.d. § 13 BRAGO gehandelt habe.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers wies das LG mit Beschluss vom 26.2.2009 unter Hinweis auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des BGH v. 20.12.2006 - II ZB 118/03, NJW 2007, 844) unter Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde zurück.

Gegen den ihm am 5.3.2009 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der am 18.3.2009 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde. Er macht insbesondere geltend, der vorliegend beanspruchte Aufwendungsersatz müsse jedenfalls unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die langjährige Praxis der Vormundschaftsgerichte in Hessen bewilligt werden. Er habe eine Vielzahl von Ergänzungspflegschaften geführt und auf die Kontinuität der Gebührenfestsetzung, die für seine berufliche Tätigkeit unabdingbar gewesen sei, vertraut. Nur auf der Grundlage dieser bisherigen Vergütung hätte er sich zur Führung von Ergänzungspflegschaften in dieser großen Zahl und Breite einverstanden erklärt, was insbesondere zu einer wesentlichen Entlastung des Jugendamtes der Stadt O1 geführt habe. Bei den abgerechneten Tätigkeiten handele es sich auch nicht um eine Angelegenheit i.S.d. § 13 BRAGO, da über den Zuweisungsantrag nach dem AsylVfG und den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung in verschiedenen Verfahren zu entscheiden gewesen wäre, wo hingegen der Wirkungskreis der Pflegschaft hier nicht einfach mit der Angelegenheit i.S.d. § 13 BRAGO gleichgesetzt werden dürfe.

Der Bezirksrevisor verteidigt die angefochtene landgerichtliche Entscheidung.

II. Das Rechtsmittel, über das gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG hier noch nach den Vorschriften des FGG zu entscheiden ist, erweist sich nach § 56 Abs. 5 Satz 2 FGG aufgrund der vom LG ausgesprochenen Zulassung als statthaft und ist auch im Übrigen zulässig, da die sofortige weitere Beschwerde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurde.

In der Sache führt das Rechtsmittel nur insoweit zum Erfolg, als dem Antragsteller für jede der beiden Angelegenheiten Aufwendungsersatz in Höhe der Vergütung im Rahmen der Beratungshilfe zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer festzusetzen ist.

Zu der früher in der obergerichtlichen Rechtspre...

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