Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 08.09.2011) |
Tenor
Der Beschluss des AG - Familiengericht - Frankfurt/M. vom 8.9.2011 wird hinsichtlich Ziff. 2 und 3 des Beschlusstenors abgeändert.
Das Kind erhält die Rechtstellung eines nach deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes (§ 3 AdWirkG).
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten zu tragen. Eine Erstattung von Kosten wird unter den Beteiligten nicht angeordnet.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und zu 2) - Antragsteller - sind seit 1984 miteinander verheiratet. Sie haben einen 1986 geborenen Sohn. Ferner haben sie 1997 das 1988 geborene Kind ..., deren leiblicher Vater ein Bruder der Beteiligten zu 2) ist, im Wege einer in Deutschland ausgesprochenen Adoption als Kind angenommen.
Das Kind ... wurde von den Beteiligten zu 1) und zu 2) im Jahre 2009 in Thailand adoptiert, nachdem es von ihnen bereits 2007 in ihren Haushalt nach Deutschland gebracht worden war. Die leibliche Mutter des Kindes ist eine Schwester der Beteiligten zu 2). Die Adoption wurde am 31.7.2009 durch den thailändischen Zentralen Adoptionsausschuss genehmigt und am 30.9.2009 durch das thailändischen Generalkonsulat in Frankfurt/M. in das Adoptionsregister eingetragen.
Die Beteiligten zu 1) und zu 2) haben beim AG Frankfurt/M. ein Verfahren auf Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung der in Thailand ausgesprochenen Adoption eingeleitet. Mit Beschluss vom 8.9.2011 hat das AG Frankfurt die Adoption gem. § 2 Abs. 1 AdWirkG anerkannt und zugleich ausgesprochen, dass die Eltern-Kind-Beziehung zu den bisherigen Eltern des Kindes nicht erloschen seien und das Annahmeverhältnis (nur) hinsichtlich der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichstehe. Den Antrag auf Umwandlung der thailändischen Adoption in eine den deutschen Wirkungen entsprechende Annahme (§ 3 AdWirkG) hat das AG zurückgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass eine Gleichstellung mit einer nach deutschen Sachvorschriften erfolgten Adoption dem Wohl des Kindes nicht dienlich sei. Im Vordergrund der Adoption stehe hier die materielle und tatsächliche Versorgung des Kindes, wobei die Bindungen zur Herkunftsfamilie erhalten bleiben sollten. Es bestehe kein relevanter Grund, durch die Umwandlung in eine Volladoption die verwandtschaftlichen Beziehungen zur Herkunftsfamilie aufzulösen. Hierdurch würde das Kind keine Vorteile erlangen. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit stelle kein adoptionsrelevantes Motiv dar.
Gegen den Ausspruch zur Aufrechterhaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses zu den leiblichen Eltern und die Zurückweisung des Antrags auf Umwandlung der thailändischen Adoption in eine den deutschen Sachvorschriften entsprechende Annahme wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurden eine beglaubigte Erklärung der leiblichen Mutter vom 16.7.2013 und des leiblichen Vaters vom 24.7.2013 vorgelegt. Diese Erklärungen haben jeweils zum Inhalt, dass die Erklärenden ihre Einwilligung dazu erklären, dass die Adoption die Wirkung einer Volladoption mit dem Erlöschen des Eltern-Kind-Verhältnisses zu ihnen erlangt. Ferner wurden die Beteiligten zu 1) und zu 2) sowie das Kind ... im Beschwerdeverfahren persönlich angehört.
II. Die gem. § 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsteller führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der vom AG abgelehnten Umwandlung der Adoption nach § 3 AdWirkG und damit hinsichtlich der Wirkung der Adoption.
Zutreffend hat das AG festgestellt, dass die in Thailand ausgesprochene und mit der Entscheidung vom 8.9.2011 anerkannte Adoption nicht schon nach thailändischem Recht zum Erlöschen des Eltern-Kind-Verhältnisses zu den leiblichen Eltern geführt hat. Insoweit nimmt der Senat auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug (vgl. zu den Wirkungen nach dem thailändischen Adoptionsrecht auch OLG Hamm FamRZ 2013, 1499).
Zum Zeitpunkt der Entscheidung des AG lagen die Voraussetzungen für eine Umwandlung in eine Volladoption schon deshalb nicht vor, weil es an den hierfür erforderlichen Zustimmungserklärungen der leiblichen Eltern fehlte.
Diese sind aber durch die inzwischen übersandten Erklärungen der leiblichen Eltern nachgeholt worden. Diese Erklärungen bringen eindeutig zum Ausdruck, dass die leiblichen Eltern einer Herbeiführung der Wirkung einer Volladoption und der Auflösung des rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses zu ihnen zustimmen. Die Erklärungen genügen der Ortsform und sind als Zustimmungserklärungen i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AdWirkG ausreichend.
Dass die Antragsteller auch als gesetzliche Vertreter des - noch nicht 14 Jahre alten - Kindes der Umwandlung der Adoption in eine Volljährigenadoption zustimmen (§ 3 Abs. 1 S. 3 AdWirkG i.V.m. § 1746 BGB), ist sowohl durch den notariell beurkundeten Antrag als auch durch die Bekundungen im Anhörungstermin...