Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit vereinfachten Verfahrens bei Antrag auf Übertragung Aufenthaltsbestimmungsrecht
Normenkette
FamFG § 155a
Verfahrensgang
AG Offenbach (Entscheidung vom 17.08.2018; Aktenzeichen 318 F 890/18) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - Offenbach zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kindesvater und Antragsteller leitete mit Antragsschrift vom 28.05.2018 beim Amtsgericht - Familiengericht - Offenbach ein Sorgerechtsverfahren ein mit den Anträgen, die elterliche Sorge für das gemeinschaftliche Kind X den Eltern zur gemeinsamen Ausübung zu übertragen, mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, dessen Übertragung er auf sich alleine beantragt.
Das Familiengericht stellte die Antragsschrift an die Kindesmutter zu mit dem Hinweis, dass das Familiengericht nach §§ 1626a Abs. 2 S. 2 BGB, 155a Abs. 3 FamFG die elterliche Sorge auf die Eltern gemeinsam zu übertragen habe, wenn die Kindesmutter keine Gründe vorträgt, die der Übertragung auf die Eltern gemeinsam entgegenstehen könnten.
Die Kindesmutter beantragte durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, den Antrag zurückzuweisen. Es fehle an der für die gemeinsame elterliche Sorge erforderlichen Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit sowie an der diesbezüglichen Bereitschaft der Eltern. Der Kindesvater stelle die Erziehungseignung der Kindesmutter in Frage. Sein Antrag hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts ziele darauf ab, dass X seinen Aufenthalt beim Vater nehmen solle, was dem Willen des Kindes und dessen Wohl widerspreche. Der Kindesvater halte die Vereinbarung, die zum Umgangsrecht getroffen wurde, nicht ein, insbesondere halte er sich nicht an die dort vereinbarten Umgangszeiten. Er bringe das Kind nicht zu den vereinbarten Zeiten zurück, sondern dann, wenn es ihm passe. Das Kind sei durch das Vorgehen des Vaters sehr verunsichert. Das Kind sei in Behandlung bei A. Es bestehe der Verdacht, dass das Kind unter ADS bzw. ADHS leide. Dem Kind sei in der Schule ein I-Helfer zugeordnet. Auch fühle X sich vom Vater zurückgesetzt lasse.
Mit Beschluss vom 17.08.2018 hat das Familiengericht die elterliche Sorge für das Kind X den Eltern zur gemeinsamen Ausübung übertragen und dies damit begründet, dass die Kindesmutter keine ausreichenden Gründe vorgetragen habe, die es rechtfertigen würden, dem Kindesvater die Teilhabe an der elterlichen Sorge zu versagen. Deshalb könne die Entscheidung gem. § 155a Abs. 3 FamFG ohne persönliche Anhörung der Eltern und des Kindes sowie ohne Anhörung des Jugendamtes ergehen.
Hiergegen wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde.
Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden, dass das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel leiden dürfte, da die Entscheidung wohl nicht im vereinfachten Verfahren nach § 155a FamFG hätte getroffen werden dürfen, hat die Kindesmutter beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Verfahren an das erstinstanzliche Gericht zurück zu verweisen. Auch das Jugendamt hat sich hierfür ausgesprochen und mitgeteilt, dass die vom Familiengericht getroffene Entscheidung vom Jugendamt nicht befürwortet werde.
II. Auf die gem. § 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Kindesmutter ist der angefochtene Beschluss antragsgemäß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurück zu verweisen.
Das erstinstanzliche Verfahren leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln.
Das Familiengericht hätte hier nicht im vereinfachten Verfahren nach § 155a FamFG entscheiden dürfen.
Dies ergibt sich schon daraus, dass der Antragsteller nicht allein die Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge beantragt hat, sondern auch die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich. Hinsichtlich dieses Antrags ist das vereinfachte Verfahren des § 155a FamFG nicht eröffnet. Schon deshalb hätte das Familiengericht nicht ohne Anhörung der Eltern und des Kindes und nicht ohne Beteiligung des Jugendamtes entscheiden dürfen.
Ungeachtet dessen hat das Familiengericht die Anforderungen an den Vortrag, der erforderlich ist, um einer Entscheidung im vereinfachten Verfahren entgegen zu stehen, überspannt. Es reicht nach § 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB bereits die Möglichkeit aus, dass die von der Mutter dargelegten Gründe einer gemeinsamen Sorge entgegenstehen können, um eine Entscheidung im vereinfachten Verfahren auszuschließen. Nicht erforderlich ist, dass das Gericht die Einwände der Kindesmutter für durchgreifend erachtet. Erforderlich ist nur, dass sich aus den dem Gericht vorliegenden Entscheidungsgrundlagen aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte die Möglichkeit ergibt, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist (BGH v. 15.06.2018 - XII ZB 419/15, FamRZ 2016, 1439 ). Hinreichende Anhaltspunkte sind nicht erst da...