Verfahrensgang
AG Kirchhain (Aktenzeichen 32 F 19/10 VA) |
Tenor
Für das Verfahren ist das AG - Familiengericht - Stuttgart zuständig.
Gründe
Der Antragsteller verlangt in dem nach dem 1.9.2009 in die Zuständigkeit der Familiengerichtsbarkeit fallenden Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG die Anpassung seiner Versorgungsbezüge. Er ist von der Beteiligten zu 1) seit dem 23.9.1998 geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind seinerzeit zu Lasten der Versorgung bei der Antragsgegnerin zu 2) Rentenanwartschaften i.H.v. 756,04 DM auf das gesetzliche Rentenkonto der Antragsgegnerin zu 1) übertragen worden. Der Antragsteller zahlt an sie aufgrund eines Urteils vom 16.10.2002 monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt i.H.v. 382 EUR.
Seit dem 30.11.2009 befindet sich der Antragsteller im Ruhestand, seine Versorgungsbezüge werden um den im Versorgungsausgleich ermittelten Betrag gekürzt. Er hat daher beim AG Kirchhain die Anpassung der Kürzung beantragt. Das AG Kirchhain hat am 25.11.2009 die Verfahrenbeteiligten darauf hingewiesen, dass Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit bestehen (Bl. 20 d.A.). Dazu ist unter Verweis auf einen Aufsatz (FPR 2009, 223 ff.) darauf hingewiesen worden, dass die geschiedene Ehefrau kaum als Antragsgegnerin begriffen werden könne, weil sie von dem Ausgang des Verfahrens nicht berührt sei. Da deswegen nur die Antragsgegnerin zu 2) als Antragsgegner i.S.d. § 218 FamFG verstanden werden könne, woraus wegen der fehlenden Beteiligtenstellung der Antragsgegnerin zu 1) allein die örtliche Zuständigkeit abgelesen werden könne, sei das für den Sitz der Antragsgegnerin zu 2) zuständige Familiengericht Stuttgart örtlich zuständig.
Auf diesen Hinweis hat der Antragsteller Verweisung an das Familiengericht Stuttgart beantragt. Mit Beschluss vom 1.12.2009 hat das AG Kirchhain sich für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das AG Stuttgart verwiesen. Im Beschluss hat das AG die Auffassung vertreten, die Zuständigkeit richte sich nach § 218 Nr. 3 FamFG, weil der (einzige) Antragsgegner seinen Sitz in Stuttgart habe.
Nach Versendung der Akten an das AG Stuttgart hat dies mit Beschluss vom 29.12.2009 die Übernahme abgelehnt (Bl. 35 f. d.A.). Die Zuständig-3
keit des AG Kirchhain ergebe sich aus § 218 Nr. 2 FamFG. Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nach § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG entfalle, weil das verweisende Gericht eine eindeutige Zuständigkeitsvorschrift übergangen habe und der Verweisungsbeschluss daher willkürlich sei.
Nach Rücksendung der Akte hat das AG Kirchhain den Vorgang dem OLG mit Beschluss vom 8.1.2010 zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt und darin noch einmal ausgeführt, dass eine Zuständigkeit nach § 218 Nr. 2 FamFG nicht erkennbar sei, da die Vorschriften der §§ 217 ff. FamFG ersichtlich nicht auf die Anpassungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG anzuwenden seien.
II. Der Senat ist gem. § 5 Abs. 2 FamFG zur Entscheidung im Streit über die örtliche Zuständigkeit berufen, weil sich zwei Gerichte für unzuständig erklärt haben, deren nächst höheres gemeinsames Gericht der BGH ist und da das AG Kirchhain als zuerst mit der Sache befasstes Gericht im Gerichtsbezirk des OLG Frankfurt liegt.
Zuständig ist das AG Stuttgart aufgrund bindender Verweisung nach § 3 Abs. 3 FamFG.
Zwar dürfte die Auffassung des AG Kirchhain zur örtlichen Zuständigkeit unrichtig sein. Für Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG sind grundsätzlich, das heißt selbst bei einem Antrag des Versorgungsträgers, die Zuständigkeitsregelungen des § 218 FamFG anzuwenden (Hoppenz (Hrsg.), Familiensachen, 9. Aufl. Rz. 3 zu § 34 VersAusglG, Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, Rz. 1 zu § 218 FamFG). Denn auch die Anpassungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG stellen Versorgungsausgleichssachen im Sinne des. § 217 FamFG dar (Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, Rz. 12 zu § 217 FamFG).
Die Bindungswirkung nach § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG ist jedoch wegen dieser Unrichtigkeit nicht entfallen. Wie auch für § 281 ZPO anerkannt stellt die fehlende Bindungswirkung eine Ausnahme dar, von der nur ausgegangen werden kann, wenn der Verweisungsbeschluss auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und daher als willkürlich zu bezeichnen ist. Solche Willkür ist nur anzunehmen, wenn der Beschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (Bork/Jacoby/Schwab. FamFG, Rz. 10 zu § 3 FamFG). Davon kann nicht ausgegangen werden.
Das Familiengericht hat sich mit der Frage der Zuständigkeit auseinandergesetzt und ist - das ergibt sich aus dem allen Verfahrensbeteiligten zugesandten Hinweis vom 25.11.2010 - für den Sonderfall der aus dem Zuständigkeitsbereich der Versorgungsträger (bzw. beim Streit um eine Anpassung: der Sozialgerichtsbarkeit oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit) in den Zuständigkeit der Familiengerichte überwiesenen Anpassungsfälle nach §§ 33, 34 VersAusglG zu der Auffassung gelangt, dass wie vor dem 1.9.2009 der S...