Verfahrensgang
AG Kirchhain (Aktenzeichen 32 F 19/10 EA VA) |
Tenor
Für das Verfahren ist das AG - Familiengericht - Stuttgart zuständig.
Gründe
Der Antragsteller verlangt in dem nach dem 1.9.2009 in die Zuständigkeit der Familiengerichtsbarkeit fallenden Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG die Anpassung seiner Versorgungsbezüge. Er ist von der Beteiligten zu 1) seit dem 23.9.1998 geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind seinerzeit zu Lasten der Versorgung bei der Antragsgegnerin zu 2) Rentenanwartschaften i.H.v. 756,04 DM auf das gesetzliche Rentenkonto der Antragsgegnerin zu 1) übertragen worden. Der Antragsteller zahlt an sie aufgrund eines Urteils vom 16.10.2002 monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt i.H.v. 382 EUR.
Seit dem 30.11.2009 befindet sich der Antragsteller im Ruhestand, seine Versorgungsbezüge werden um den im Versorgungsausgleich ermittelten Betrag gekürzt. Er hat daher beim AG Kirchhain die Anpassung der Kürzung beantragt (Az. 2 32 F 18/10) und gleichzeitig im hiesigen Verfahren einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Das AG Kirchhain hat am 25.11.2009 die Verfahrenbeteiligten darauf hingewiesen, dass Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit bestehen (Bl. 29 d.A.). Dazu ist unter Verweis auf einen Aufsatz (FÜR 2009, 223 ff.) darauf hingewiesen worden, dass die geschiedene Ehefrau kaum als Antragsgegnerin begriffen werden könne, weil sie von dem Ausgang des Verfahrens nicht berührt sei. Da deswegen nur die Antragsgegnerin zu 2) als Antragsgegner i.S.d. § 218 FamFG verstanden werden könne, woraus wegen der fehlenden Beteiligtenstellung der Antragsgegnerin zu 1) allein die örtliche Zuständigkeit abgelesen werden könne, sei das für den Sitz der Antragsgegnerin zu 2) zuständige Familiengericht Stuttgart örtlich zuständig.
Auf diesen Hinweis hat der Antragsteller Verweisung an das Familiengericht Stuttgart beantragt. Mit Beschluss vom 1.12.2009 hat das AG Kirchhain sich für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren ebenso wie das Hauptsacheverfahren an das AG Stuttgart verwiesen. Im Beschluss hat das AG die Auffassung vertreten, die Zuständigkeit richte sich nach § 218 Nr. 3 FamFG, weil der (einzige) Antragsgegner seinen Sitz in Stuttgart habe.
Nach Versendung der Akten an das AG Stuttgart hat dies mit Beschluss die Übernahme abgelehnt (ohne Datum, Bl. 41 f. d.A.). Die Zuständigkeit des AG Kirchhain ergebe sich aus § 218 Nr. 2 FamFG. Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nach § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG entfalle, weil das verweisende Gericht eine eindeutige Zuständigkeitsvorschrift übergangen habe und der Verweisungsbeschluss daher willkürlich sei.
Nach Rücksendung der Akte hat das AG Kirchhain den Vorgang dem OLG mit Beschluss vom 8.1.2010 zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt und darin noch einmal ausgeführt, dass eine Zuständigkeit nach § 218 Nr. 2 FamFG nicht erkennbar sei, da die Vorschriften der §§ 217 ff. FamFG ersichtlich nicht auf die Anpassungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG anzuwenden seien. Gleichzeitig ist das Hauptsacheverfahren dem OLG zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt worden. Hier ist die Zuständigkeit des Familiengerichts Stuttgart mit Beschluss vom 21.1.2010 bestimmt worden (Az. 2 UFH 1/2010).
II. Der Senat ist gem. § 5 Abs. 2 FamFG zur Entscheidung im Streit über die örtliche Zuständigkeit berufen, weil sich zwei Gerichte für unzuständig erklärt haben, deren nächst höheres gemeinsames Gericht der BGH ist und das AG Kirchhain als zuerst mit der Sache befasstes Gericht im Gerichtsbezirk des OLG Frankfurt liegt.
Zuständig ist das AG Stuttgart nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamFG und aufgrund bindender Verweisung nach § 3 FamFG in der Hauptsache.
Insoweit kann auf die Ausführungen zum Beschluss in der Hauptsache (2 UFH 1/2010) Bezug genommen werden, wonach der Verweisungsbeschluss in der Hauptsache Bindungswirkung nach § 3 FamFG entfaltet hat, weil die nach Zustellung des Antrags erfolgte Verweisung keinen willkürlichen Akt darstellte.
Ist zuständiges Gericht für die Hauptsache das Familiengericht Stuttgart, dann ist dieses auch für das Verfahren betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung zuständig, § 50 Abs. 1 S. 2 FamFG. Danach bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für den Erlass der einstweiligen Anordnung nach der Zuständigkeit für die Hauptsache. Diese Vorschrift stellt den Gleichlauf der Zuständigkeiten für einstweilige Anordnungsverfahren und Hauptsacheverfahren zur Meidung widersprechender Entscheidungen und Wahrung prozessökonomischer Verfahrensweise sicher (Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, Rz. 1, 3 zu § 50 FamFG). Unabhängig davon, dass auch die im Verfahren zur einstweiligen Anordnung vorgenommene Verweisung nicht willkürlich erfolgte, besteht also die Zuständigkeit des AG - Familiengerichts - Stuttgart nach Zuständigkeitsbestimmung in der Hauptsache auch für das Verfahren die einstweilige Anordnung betreffend.
Fundstellen