Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Verpflichtung eines Rechtsanwaltes, im Krankheitsfall für einen Vertreter zu sorgen

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn ein Rechtsanwalt trotz bereits seit geraumer Zeit bestehender Erkrankungen keine Vorsorge für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen trifft, stellt dies eine schuldhafte Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten dar.

 

Normenkette

BRAO § 53 Abs. 2; ZPO § 42 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.12.2017; Aktenzeichen 2-30 O 1/16)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2017 in Verbindung mit dem Beschluss vom 13. Februar 2018 über die Nichtabhilfe wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 24.747,60 festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. In dem vorliegenden Rechtsstreit vertritt er sich in eigener Sache.

In der öffentlichen Sitzung des Landgerichts vom 23. Juni 2016 erging ein Versäumnisurteil zu Gunsten des Klägers. Auf den Einspruch des Beklagten vom 19. Juli 2016 und einen entsprechenden Antrag des Beklagten hin wurde die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung mit Beschluss vom 16. September 2016 einstweilen eingestellt.

Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 bestimmte der damals zuständige Einzelrichter Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil auf den 1. Dezember 2016.

Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2016 (BI. 43 d. A.) beantragte der Kläger, der bereits in seiner Klageschrift vom 30. Dezember 2015 "aus gesundheitlichen Gründen" darum gebeten hatte, "die Sache zum Ende des Sitzungstages zu terminieren", den Verhandlungstermin am 1. Dezember 2016 aufzuheben. Zur Begründung führte der Kläger aus, er befinde sich im 74. Lebensjahr und sei derzeit gesundheitlich nicht in der Lage, die notwendige Stellungnahme zu fertigen. Er leide seit Anfang September an erheblichen Blutdruckschwankungen, die teilweise zu Blutdruckentgleisungen (Hypertonie) wie etwa am 13. September 2016 und am 6. Oktober 2016 und zu ärztlich bescheinigter Verhandlung- und Reiseunfähigkeit "in Verhandlungssachen vor den Landgerichten Frankfurt und Limburg sowie vor dem Frankfurter Anwaltsgericht" geführt hätten. Entsprechende ärztliche Bescheinigungen vom 13. September 2016 und am 6. Oktober 2016 könnten "auf gerichtlichen Wunsch" vorgelegt werden.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 (BI. 45 d. A.) teilte der damals zuständige Einzelrichter dem Kläger mit, dass der Vorlage eines aussagefähigen Attestes entgegengesehen werde, aus dem sich eine Verhandlungsunfähigkeit für den 1. Dezember 2016 ergebe.

Entsprechende Atteste gelangten in der Folgezeit nicht zur Akte, so dass eine Entscheidung über die Aufhebung des Termins zunächst nicht getroffen wurde. Am 17. November 2016 wurde sodann der Termin mit der Begründung aufgehoben, dass das Dezernat bis voraussichtlich Anfang 2017 vakant sei (Bl. 47 d. A.).

Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 bestimmte die Vorsitzende Richterin am Landgericht X Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil auf den 27. April 2017. Zugleich setzte sie dem Kläger eine "Frist zur Stellungnahme zum Einspruch bis zum 31. März 2017" (Bl. 54 d. A.).

Mit Schreiben vom 1. März 2017 wurde der Kläger an die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses des Beschlusses vom 14. Februar 2017 erinnert (Bl. 59 d. A.). Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht. Am 15. März 2017 verfügte die Vorsitzende Richterin am Landgericht X die Zustellung des Beschlusses mit Zustellungsurkunde an den Kläger persönlich.

Am 25. April 2017 musste der Termin vom 27. April 2017 wegen Erkrankung der Richterin kurzfristig auf den 18. Mai 2017 verlegt werden (Bl. 62 d. A.). Wegen einer Verhinderung des Beklagten, der an dem Termin zur mündlichen Verhandlung teilnehmen wollte, wurde der Termin sodann mit Verfügung vom 10. Mai 2017 auf den 14. September 2017, 10:45 Uhr, verlegt (Bl. 73 d. A.).

Mit Telefax vom 14. September 2017 (Uhrzeit laut Sendezeile: 6:35 Uhr) beantragte der Kläger, den Verhandlungstermin vom selben Tag aufzuheben. Zur Begründung führte er an, dass er derzeit nicht reisefähig sei. Er leide "akut an einer sehr schmerzhaften Rückenmuskelzerrung (Hexenschuss?), die ihn gehunfähig" mache. Der Termin wurde daraufhin auf den 4. Oktober 2017, 10:00 Uhr, verlegt (Bl. 85 d. A.).

Mit Telefax vom 4. Oktober 2017 (Uhrzeit laut Sendezeile: 7:57 Uhr) beantragte der Kläger, den Verhandlungstermin vom selben Tag aufzuheben. Zur Begründung führte er an, dass er derzeit "nicht reise- und verhandlungsfähig" sei. Er leide seit dem frühen Morgen an Magenkrämpfen, Durchfall und erheblichen Kopfschmerzen (Bl. 91 d. A.).

Mit Beschluss vom 4. Oktober 2017 (Bl. 94 f. d. A.) hob die Vorsitzende Richterin am Landgericht X den Verhandlungstermin auf. Zugleich fragte sie an, ob Einverständnis mit ei...

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