Leitsatz (amtlich)
›Herausgabe der vollständigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten zu der sog. Parteispendenaffäre an die Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages‹
Gründe
I.
Der 1. Untersuchungsausschuß Parteispenden" des Deutschen Bundestages hat bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main gemäß § 23 Abs. 2 EGGVG beantragt, das Hessische Ministerium der Justiz zu verpflichten, die vollständigen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Wiesbaden gegen K. u. a. Az.: 6 Js 3204/00 -, die wegen der sogenannten hessischen CDU-Spendenaffäre" angelegt und gefertigt wurden, im Wege der Amtshilfe an den Antragsteller herauszugeben. Grundlage dieses Verpflichtungsbegehrens ist der gemäß den Beschlüssen des Deutschen Bundestages vom 2. Dezember 1999 zu BT-Drs. 14/2139 sowie vom 18. Februar 2000 zu BT-Drs. 14/2686 u. a. wie folgt lautende Untersuchungsauftrag: Der Ausschuß soll klären, inwieweit Spenden, Provisionen, andere finanzielle Zuwendungen oder Vorteile direkt oder indirekt an 1. Mitglieder und Amtsträger der ehemaligen von CDU/CSU und F.D.P. getragenen Bundesregierungen und deren nachgeordneten Behörden, 2. die die damaligen Bundesregierungen tragenden Parteien und/oder Fraktionen und deren Funktionsträger oder deren Beauftragte oder 3. sonstige Personen und Institutionen geflossen sind bzw. gewährt wurden, die dazu geeignet waren, politische Entscheidungsprozesse dieser Bundesregierungen und/oder deren nachgeordnete Behörden zu beeinflussen bzw. die tatsächlich politischen Entscheidungsprozesse beeinflußt haben."
In seiner 7. Sitzung am 24. Februar 2000 hat d er Antragsteller den Beweisbeschluß 14 140 gefaßt mit dem Inhalt: Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag . . . durch Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft Wiesbaden bezüglich der Ermittlungsverfahren gegen M. K., H. W. und P. C. W., (Az.: 6 Js 3204/00)."
In der 9. Sitzung des Antragstellers am 16. März 2000 wurde beschlossen, die Akten aus dem Beweisbeschluß 14 140 in Analogie zur Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages wie VS-Vertraulich" zu behandeln, um die Mitglieder des Aus- schusses unter Hinweis auf § 353 b Abs. 2 Nr. 1 StGB so zur strafbewehrten Geheimhaltung zu verpflichten.
Die Ermittlungsakten, die Gegenstand des Herausgabebegehrens des Antragstellers sind, befinden sich derzeit in Verwahrung und Obhut des Hessischen Ministeriums der Justiz als vorgesetzter Behörde der Staatsanwaltschaft. Das Ministerium hat aber inzwischen einen Teil der Akten an den Antragsteller herausgegeben, und zwar gemäß dem Aktenplan, der als Anlage dem Schriftsatz des Antragstellers vom 15. März 2001 beigefügt ist. Insoweit hat der Antragsteller den Rechtsstreit auch für erledigt erklärt.
Bezüglich der übrigen Aktenteile führen im vorliegenden Verfahren der Antragsteller und das Hessische Ministerium der Justiz einen umfänglichen Rechtsstreit darüber, ob das Ministerium zur vollständigen Herausgabe der Akten an den Antragsteller verpflichtet ist. Der Antragsteller beruft sich zur Rechtfertigung seines Begehrens auf vollständige Herausgabe der Akten im Kern seiner Ausführungen auf Art. 44 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 GG. Dieser umfasse im Rahmen der Amtshilfe insbesondere auch das Recht auf Aktenvorlage durch andere Behörden, die über Akten verfügen, die der Untersuchungsausschuß zur Erfüllung seines Auftrages benötige. Eine parlamentarische Enquete habe das Recht, sich selbst Zugriff auf die gewünschten und benötigten Informationen aus den existierenden Unterlagen zu beschaffen, auch aus bei der Staatsanwaltschaft vorhandenen Unterlagen. Demgegenüber bestünden keine Gegenrechte und Gegenverpflichtungen des Hessischen Ministeriums der Justiz zum Schutze der hessischen CDU.
Demgegenüber beruft sich das Hessische Ministerium der Justiz unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf das Bestehen solcher Gegenrechte und Gegenpflichten. Kern seiner Ausführungen ist, daß der Adressat eines Aktenherausgabeverlangens vor Herausgabe zur Prüfung am Maßstab der Rechte Dritter verpflichtet sei. Hierzu gehöre auch der geschützte Innenbereich einer Partei insoweit, als der Schutz parteiinterner Daten zur Gewährleistung der Chancengleichheit und Staatsunabhängigkeit unerläßlich erscheine.
II.
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erfüllt alle Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 23 ff. EGGVG.
Die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges hat der Senat gemäß § 17 a Abs. 3 S. 2 GVG durch Vorabentscheidung vom 24.10.2000 bejaht (vgl. NStZ-RR 2001, 44). Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Hessischen Ministeriums der Justiz, das den Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO für gegeben erachtet hat, ist durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12.1.2001 2 ARs 355/00 verworfen worden.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist teilweise begründet.
2. Das generelle Recht des Antragstellers, die Herausgabe der bei dem Hessischen Ministerium der Justiz in Verwahrung und Obhut befindlichen strafrechtlic...