Leitsatz (amtlich)
Bei der beabsichtigten Veräußerung eines Grundstücks ist der Versicherer nicht verpflichtet, einer Verlängerung der Frist von 3 Jahren zur Sicherstellung der Wiederherstellung zuzustimmen.
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Entscheidung vom 01.09.2006; Aktenzeichen 3 O 102/06) |
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Feuerversicherung wegen der Differenzentschädigung zwischen dem Zeitwert und den Neuwert nach einem Brand des Gebäudes auf dem ihm gehörigen Grundstück ...-Straße ... in O1 in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag liegen die AFB 87 zugrunde. § 11 Nr. 5 a lautet:
"Ist der Neuwert (§ 5 Nr. 1 a und Nr. 2 a ) der Versicherungswert, so erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitschaden (Abs. 2) übersteigt, einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um a) "Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen; ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird;...."
Bei einem Brand am 07.11.2002, zu welcher Zeit das Gebäude unter Zwangsverwaltung stand, wurde das Dachgeschoss zerstört. Die Beklagte stellte durch Sachverständigengutachten den Nettozeitwertschaden in Höhe von 118.691,92 EUR und den Nettoneuwertschaden in Höhe von 170.968,65 EUR fest. Den Zeitwertschaden zahlte sie an den Zwangsverwalter aus. Die Zwangsverwaltung wurde durch Beschluss vom 28.02.2005 aufgehoben.
Mit Schreiben vom 04.10.2005 wandte sich die ...sparkasse A an die Beklagte und bat wegen noch fehlender Unterlagen zur Kreditentscheidung um eine Verlängerung der Frist für den Wiederaufbau (07.11.2005) bis zum 15.12.2005. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 13.10.2005 (Bl. 19 d.A.) und 31.10.2005 (Bl. 20 d.A.) eine Fristverlängerung gegenüber dem Klägervertreter ab. Dieser hatte der Beklagten angeboten (Schreiben vom 03.11.2005, Bl. 21 f. d.A.), zur Sicherstellung der Verwendung der restlichen Entschädigungssumme diese auf ein von einem Treuhänder verwaltetes Sparkonto zu leisten oder die Abtretung an den Baugläubiger vorzunehmen. Er übermittelte der Beklagten den Entwurf eines notariellen Kaufvertrages (Bl. 56 ff. d.A.) sowie einen Architektenvertrag vom 05.10.2005 (Bl. 65 f. d.A.), geschlossen mit dem Kläger und der Erwerberin B. Deren Bauantrag zum Wiederaufbau vom 19.10.2005 (Bl. 26 ff. d.A.) wurde durch Bauschein vom 29.05.2006 (Bl. 115 ff. d.A.) bewilligt.
Der Kläger ist bis zum Abschluss der ersten Instanz weiterhin als Eigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen.
Der Kläger hat geltend gemacht, wegen seiner unzureichenden finanziellen Verhältnisse habe er eine Wiederherstellung des Gebäudes nicht durchführen können und sich deshalb entschlossen, das Gebäude an Frau B, mit der ihn eine enge Interessengemeinschaft verbinde und die unter der selben Adresse wohne, zu verkaufen, die die Wiederherstellung durchführen würde. Die ...sparkasse A habe sich bereit erklärt, den Wiederaufbau zu finanzieren, sobald ein Gesamtkonzept vorliege, jedoch mit Ausnahme eines Betrages, der dem geltend gemachten Differenzbetrag von 52.276,93 EUR zwischen Zeitwert und Neuwert entspreche.
Der Kläger hat behauptet, den Bauantrag auch der Beklagten übermittelt zu haben. Er hat die Ansicht vertreten, die Ablehnung der Verlängerung der Wiederaufbaufrist und die Berufung der Beklagten auf den Ablauf der Frist seien rechtsmissbräuchlich.
Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass der Anspruch auf den Neuwertanteil der Entschädigung im Falle des Verkaufs erst in der Person des Erwerbers eintrete und sich auf den Standpunkt gestellt, die vom Kläger eingereichten Unterlagen reichten nicht zum Nachweis der Wiederherstellungsabsicht aus.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.09.2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Neuwertentschädigung nach § 11 AFB 87 seien nicht erfüllt. Der Kläger habe insbesondere innerhalb der bis zum 07.11.2005 laufenden Ausschlussfrist seine eigene Wiederherstellungsabsicht nicht nachgewiesen. Es könne dahinstehen, ob die vorgesehene Erwerberin B- diese gehabt habe, weil es auf deren Wiederherstellungsabsicht nur angekommen wäre, wenn sie mit Ablauf der Ausschlussfrist schon Eigentümerin des Grundstücks geworden wäre, da der Versicherungsvertrag erst mit dem Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung auf den Erwerber übergehe. Demzufolge könne auch nur der Erwerber die Neuwertentschädigung geltend machen. Infolge dessen sei das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger auch nicht rechtsmissbräuchlich, da nur die Erwerberin bei Nachweis der Wiederherstellung die Restwertentschädigung nach Eigentumsumschreibung beanspruchen könne.
Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung des Klägers, mit der er seine Auffassung ...