Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum befristeten Umgangsausschluss eines Großvaters
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der angefochtenen Entscheidung in Ziff. 1. wie folgt gefasst wird:
Der Umgang des Großvaters mit A wird bis zum 1.9.2014 ausgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Großvater zu tragen.
Beschwerdewert: EUR 3.000,00
Gründe
1. Am 5.1.2012 regten die Großeltern mütterlicherseits des betroffenen Kindes an, den Umgang zwischen ihnen und dem Kind gerichtlich zu regeln.
Seit ... 2011 lebt A, der unter alleiniger elterlicher Sorge des Kindesvaters steht, auf Betreiben desselben in einer Pflegefamilie in Stadt1. Anfängliche begleitete Umgänge zur Kindesmutter, der das Sorgerecht wegen des Verdachts einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung seitens des AG Usingen am 27.1.2010 - 4 F 201/08 SO, entzogen worden war, woran der Senat im Rahmen eines Abänderungsverfahrens mit Beschl. v. 17.1.2013 - 4 UF 143/12, keinen Änderungsbedarf sah, scheiterten. Ihr Umgang ist aktuell durch eine Entscheidung des Familiengerichts ausgeschlossen. Zugleich hatte das Familiengericht wegen einer Kindeswohlgefährdung ein Näherungsverbot gegen die Mutter verhängt.
Das Familiengericht nahm die Anregung der Großeltern zum Anlass, ein Umgangsverfahren einzuleiten, dem Kind einen Verfahrensbeistand zu bestellen, am 24.2.2012 A und am 2.3.2012 die Großeltern, den Verfahrensbeistand und die Kindesmutter persönlich anzuhören. Dabei kam es zu einer Zwischenvereinbarung dergestalt, dass zwei begleitete Umgänge der Großmutter mit A stattfinden sollten. Dies wurde am ... 05.2012 einmal umgesetzt; danach verstarb die Großmutter. Wegen der Details des Ablaufs des Kontaktes zur Großmutter wird Bezug genommen auf den Bericht des Umgangsbegleiters vom 11.6.2012, Bl. 79 ff. d.A.
Nach neuerlicher Anhörung des Kindes am 5.9.2012 und von Großvater und Kindesmutter am 6.9.2012, in der das Jugendamt die Stellung eines Umgangsbegleiters ablehnte, wies das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Großvaters auf Regelung des Umgangs mit A, befristet bis zum 1.9.2014, zurück, gestattete jedoch dem Großvater, brieflichen Kontakt zu A aufzunehmen. Es führte dabei aus, dass ein Umgang aktuell nicht kindeswohldienlich sei; wegen der Details wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Dieser Beschluss wurde dem Großvater am 21.9.2012 zugestellt; hiergegen richtet sich seine Beschwerde vom 11.10.2012, beim Familiengericht eingegangen am 12.10.2012.
Durch Senatsbeschluss vom 13.12.2012 wurde das Jugendamt auf seinen Antrag vom 31.10.2012 formell am Verfahren beteiligt und zudem angeregt, dass einerseits der Großvater brieflichen Kontakt zu A sucht, andererseits der Kindesvater dem Großvater einige Bilder von A übermittelt. Auf einen vom Großvater Anfang 2013 übermittelten Brief hat A nach Mitteilung des Jugendamtes und des Kindesvaters dergestalt reagiert, dass er erklärte, " Er bekommt gar nichts und ich will ihn auch nicht sehen."
Der Senatsberichterstatter hat am 7.2.2013 nochmals ergänzend Hinweise erteilt und angekündigt, dass der Senat nach dem 1.3.2013 beabsichtige, endgültig zu entscheiden.
2. Die zulässige Beschwerde, §§ 58 ff. FamFG, des Kindesgroßvaters mütterlicherseits war zurückzuweisen, da das Familiengericht zutreffend den Umgang zwischen ihm und dem Kind A bis 1.9.2014 ausgeschlossen hat, §§ 1685 I, III 1, 1684 IV 1, 2 BGB.
Allerdings war die Beschwerdezurückweisung mit der Maßgabe vorzunehmen, dass die ausgesprochene Antragszurückweisung durch eine Sachentscheidung in Form eines Umgangsausschluss ersetzt wird. Diese Klarstellung beruht darauf, dass solche Verfahren mangels Antragsrechts einer Person keine Antragsverfahren i.S.v. § 23 FamFG sind (zu diesem allgemeinen Grundsatz: Keidel-Sternal, § 24 FamFG, Rz. 3 m.w.N.), also auch keine Antragszurückweisung in Betracht kommt, sondern es sich vielmehr um Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (Palandt/Diederichsen, § 1696 BGB Rz. 24; Keidel-Engelhardt, § 166 FamFG, Rz. 2), so dass die instanzabschließende Endentscheidung eine inhaltliche Sachentscheidung zu sein hat (für das Umgangsverfahren: BGH NJW 1994, 312; OLG Celle NJW-RR 1990, 1290 f. mit vielen weiteren Nachweisen). Dies entspricht zudem ständiger Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschl. v. 20.6.2011 - 4 UF 165/11, vom 17.1.2013 - 4 UF 143/12.
Im Ergebnis hat das Familiengericht - nachdem die Großmutter im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens verstarb - zutreffend den Umgang des Großvaters mit A befristet auf den 1.9.2014 ausgeschlossen, da dies zur Abwehr einer Gefährdung des Wohles des Kindes erforderlich ist.
Zunächst kann dahinstehen, ob es sich bei dem Ausschluss des Umgangs von weiteren knapp eineinhalb Jahren - aus der Sicht des Familiengerichts zur Zeit seiner Entscheidung von ca. zwei Jahren - um einen solchen für längere Zeit oder von Dauer handelt, zumal bei einem erst siebenjährigen Kind (Staudinger-Rauscher, § 1684 BGB Rz. 266), da jede...