Entscheidungsstichwort (Thema)

Mündliche Amtsniederlegung des Vereinsvorstands

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Anwendbarkeit von § 67 Abs. 1 S. 2 BGB auch bei der mündlichen Amtsniederlegung eines Vereinsvorstandes.

 

Normenkette

BGB § 67 Abs. 2 S. 2; GmbHG § 39

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 08.10.2014; Aktenzeichen VR ...)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Anmeldung vom 11.7.2014 durch Beschluss des Registergerichts 8.10.2014.

Gegenstand der von zwei Mitgliedern seines Präsidiums (nach § 24 Nr. 3 der Satzung zugleich vertretungsberechtigter Vorstand nach § 26 BGB) - Herrn X (Präsident) und Herrn Y (Vizepräsident) - notariell beglaubigt unterschriebenen Anmeldung ist das Ausscheiden eines weiteren vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes des Beschwerdeführers, nämlich des Herrn Z (Vizepräsident; auf die Anmeldung, Bd. VI, Bl. 119 der Registerakten wird Bezug genommen). Nach § 24 Nr. 4 der Satzung wird der Beschwerdeführer durch zwei Präsidiumsmitglieder gemeinsam vertreten.

In dem Anmeldungsschreiben heißt es insbesondere:

"... wir zeigen an, dass das vertretungsberechtigte Mitglied des Vorstandes, Herr Z, am 21.5.2014 mit sofortiger Wirkung von seinem Amt als Vizepräsident des hessischen ...-Verbandes e.V. zurückgetreten ist. Wir beantragen daher die Löschung des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes, Z.".

Die Rechtspflegerin des Registergerichts hat nach Eingang der Anmeldung darauf hingewiesen, eine Eintragung in das Vereinsregister könne derzeit noch nicht erfolgen, es werde um Einreichung des Niederlegungsschreibens des Herrn Z gebeten (Schreiben vom 23.7.2014, Bd. VI, Bl. 122 der Registerakten).

Der Beschwerdeführer hat durch seinen Justitiar daraufhin die Auffassung vertreten, dass ein Eintragungshindernis nicht vorliege (Schreiben vom 31.7.2014, Bd. VI, Bl. 124 der Registerakten). Der Rücktritt eines Vereinsvorstandsmitgliedes könne formfrei durch Erklärung gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied erfolgen. Die Rücktrittserklärung sei eine empfangsbedürftige Willenserklärung, welche nicht schriftlich erfolgen müsse, so dass es auch zur Löschung eines Vorstandsmitgliedes eines Niederlegungsschreibens nicht bedürfe. Mit der Erklärung und der Unterschrift des vertretungsberechtigten Vorstandes sei eine eindeutige Erklärung hinsichtlich der Amtsniederlegung gegeben. Dies sei ausreichend.

Die Rechtspflegerin des Registergerichts hat daraufhin an ihrer bisherigen Rechtsansicht festgehalten und hierzu die Kommentierung zu Reichert, Vereins-und VerbandsR, 12. Aufl., Rz. 2316 wie folgt zitiert (Schreiben vom 6.8.2014, Bd. VI, Bl. 125 der Registerakten):

"Die Rücktrittserklärung kann schriftlich oder mündlich gegenüber dem Bestellungsorgan (also regelmäßig der Mitgliederversammlung) oder gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandskollegen abgegeben werden. Muss die Amtsniederlegung als Vorstandsänderung angemeldet werden, ist Schriftform erforderlich.".

Der Beschwerdeführer hat sodann um einen rechtsmittelfähigen Bescheid mit Begründung zur Verweigerung der Eintragung gebeten (Schreiben vom 1.10.2014, Bd. VI, Bl. 128 der Registerakten). Dem ist die Rechtspflegerin des Registergerichts mit dem angefochtenen Beschluss vom 8.10.2014 unter Zusammenfassung der bislang von ihr vertretenen Rechtsansicht durch Zurückweisung der Anmeldung nachgekommen (auf den Beschluss, Bd. VI, Bl. 129f der Registerakten wird Bezug genommen).

In der an das Registergericht gerichteten, dort am 23.10.2014 eingegangenen Beschwerdeschrift vom 22.10.2014, auf die wegen ihres Inhaltes im Einzelnen Bezug genommen wird (Bd. VI., Bl. 133 ff. der Registerakten), vertritt der Beschwerdeführer unter Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensablaufs nach wie vor die Auffassung, dass ein schriftliches Niederlegungsschreiben des Herrn Z nicht vorgelegt werden müsse. Das Registergericht stelle offensichtlich nicht in Abrede, dass die Rücktrittserklärung wirksam sei, sondern bestehe lediglich auf dem Formerfordernis eines schriftlichen Niederlegungsschreibens. Das Registergericht verkenne elementare Rechtsgrundsätze des Deutschen Vereinsrechts, die jede einschlägige Kommentierung und die umfangreiche Rechtsprechung bestätigen würden, wonach eine Amtsniederlegung eines Vorstandsmitgliedes jederzeit formfrei, also auch mündlich, gegenüber mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied erfolgen könne. Zwar möge man vermuten, dass eine nicht schriftlich erfolgte und auch nicht in einer Sitzung protokollierte Niederlegung zu Beweisschwierigkeiten führen könne. Wenn es nun aber gar keine schriftliche Niederlegung des Vorstandes gebe, könne es doch nicht erforderlich sein, von dem ausgeschiedenen Vorstand ein solches Niederlegungsschreiben einzuholen; anderes widerspreche sicherlich dem Grundgedanken des Vereinsrechts und ebenso Art. 9 GG. Dieser Umstand könne aber keinesfalls dazu führen, dass eine Niederlegung, die mündlich erfolgte, nicht zu...

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