Leitsatz (amtlich)

1. Für die wirksame Verfahrenseinleitung im Wohnungseigentumsverfahren ist die vereinfachte und unmissverständliche Kurzbezeichnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausreichend, ohne dass etwa alle Wohnungseigentümer einzeln und namentlich aufgeführt zu werden brauchen.

2. Es ist nicht zulässig, durch Eigentümerbeschluss die Möglichkeit zu schaffen, sog. Eventualeinberufungen vorzunehmen. Hierfür fehlt den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz.

 

Normenkette

WEG §§ 25, 43

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 11.03.2004; Aktenzeichen 2/9 T 406/03)

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 65 UR II 418/02)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen und die im weiteren Beschwerdeverfahren der Antragstellerin eventuell entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 1.022,58 EUR.

 

Gründe

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Liegenschaft. Zu den Rechtsverhältnissen im Einzelnen wird auf die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung vom 16.11.1984 (Bl. 41 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich alle Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.7.2002 mit der Begründung angefochten, diese seien in einer Wiederholungsversammlung gefasst worden, die unzulässigerweise unmittelbar im Anschluss an die beschlussunfähige Erstversammlung stattgefunden habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die sich bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des Versammlungsprotokolls vom 12.7.2002 (Bl. 21 d.A.) Bezug genommen.

Das AG hat durch Beschl. v. 7.7.2003 (Bl. 121 ff. d.A.), auf den verwiesen wird, die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.7.2002 antragsgemäß für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die sofortige Einberufung der Wiederholungsversammlung sei gem. § 25 Abs. 4 WEG bzw. § 11 Abs. 3 S. 3 der Gemeinschaftsordnung unzulässig gewesen. Der hierzu gefasste Mehrheitsbeschluss zu Tagesordnungspunkt 2 der Wohnungseigentümerversammlung vom 7.6.2001 (Bl. 22 d.A.) sei mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung zur Abänderung von Vereinbarungen nichtig. Die Antragsschrift sei zumindest auslegungsfähig gewesen und auch rechtzeitig bei Gericht eingegangen. Die Berufung auf einen lediglich formalen Mangel sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, zumal hinter § 25 Abs. 4 WEG Gerechtigkeitserwägungen stünden, so dass vielmehr die Verfahrensweise der Verwaltung zu beanstanden sei.

Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren unter Vertiefung ihres Vortrags weiter verfolgt haben. Sie haben im Übrigen vorgebracht, zu dem Wohnungseigentümerbeschluss zu Tagesordnungspunkt 2 vom 12.7.2002 (Sanierung Treppenhaus) sei ein weiter gehender Zweitbeschluss in der Wohnungseigentümerversammlung vom 3.4.2003 gefasst worden (Bl. 80 d.A.), der in dem von der Antragstellerin betriebenen Anfechtungsverfahren vor dem AG Frankfurt/M., Az. 65 UR II 347/03, rechtskräftig bestätigt worden sei.

Die Antragstellerin ist der sofortigen Beschwerde der Antragsgegner entgegen getreten. Nach mündlicher Verhandlung haben die Antragstellerin und die Antragsgegner die Hauptsache im Hinblick auf die Anfechtung des Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.7.2002 zu Tagesordnungspunkt 2 (Sanierung Treppenhaus) übereinstimmend für erledigt erklärt.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 164 ff. d.A.), auf den gleichfalls verwiesen wird, hat das LG die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und auf eine weiter vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner eingelegte Geschäftswertbeschwerde den Geschäftswert für beide Instanzen bis zum 24.2.2004 auf 1.533,88 EUR, danach auf 1.022,58 EUR festgesetzt. Es hat darüber hinaus angeordnet, dass die Antragsgegner die Gerichtskosten der zweiten Instanz und die der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 2/3 zu erstatten haben. Zur Begründung hat das LG sich auf die Entscheidung des AG berufen, auf die die Kammer nach eigener Prüfung Bezug genommen hat. Zur Kostenentscheidung hat das LG begründend ausgeführt, dass vorliegend ausnahmsweise Veranlassung bestanden habe, von dem in Wohnungseigentumssachen geltenden Grundsatz abzuweichen, wonach jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen habe. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner sei insb. auch unter Berücksichtigung des inzwischen vorliegenden Beschlusses des erkennenden Senats in einer gleich gelagerten Parallelsache vom 2.2.2004 - 20 W 491/02, als mutwillig zu bezeichnen.

Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 2.4.2004 (Bl. 173 d.A.) sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 28.8.2004 (Bl. 177 ff. d.A.), auf den gleichfalls verwiesen wi...

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