Leitsatz (amtlich)
Durch die Genehmigung der Jahresabrechnung werden bereits zuvor entstandene Zinsansprüche für Rückstände - etwa aufgrund einer Zahlungsverpflichtung auf Grund eines Wirtschaftsplans - nicht berührt.
Normenkette
WEG §§ 16, 21, 28
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 27.05.2003; Aktenzeichen 2/9 T 405/02) |
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 65 UR II 168/00) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern ein Zehntel ihrer außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht statt.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: bis 3.000 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten, bei denen es sich um die Wohnungs- bzw. Teileigentümer des sich aus dem Rubrum ergebenden Anwesens handelt, machen wechselseitige Ansprüche geltend, u.a. streiten sie um die Zahlung von Wohngeldern.
Die Teilungserklärung vom ... 4.1983 bestimmt unter § 14 zum Wirtschaftsplan: "Der Verwalter kann den Wirtschaftsplan auch für unbestimmte Zeit ("bis auf weiteres") aufstellen. Der Wirtschaftsplan bedarf nicht eines Beschlusses der Wohnungseigentümer, um verbindlich zu sein. (...) Grundlage für die Aufstellung des Wirtschaftsplanes ist die Jahresabrechnung des vorausgegangenen Kalenderjahres. Für das erste Kalenderjahr werden Erfahrungswerte aus vergleichbaren Objekten zugrunde gelegt." In § 13 Abs. 2 räumt die Teilungserklärung vom ... 4.1983 dem Verwalter die Befugnis ein, die Höhe der Vorauszahlungen festzusetzen. Ferner wird dort festgelegt, dass die Vorauszahlungen am 1. eines jeden Kalendermonats im voraus kostenfrei an den Verwalter zu leisten sind. Ferner wird dem Verwalter in § 8 die Berechtigung eingeräumt, die Wohnungseigentümer "in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, die mit dem Wohnungseigentum zusammenhängen". Wegen des weiteren Inhaltes der Teilungserklärung vom ... 4.1983 wird, soweit sie vorgelegt wurde, auf Bl. 10-14 d.A. Bezug genommen.
Die A GmbH wurde mit Beschluss der Wohnungseigentümer vom 23.8.1998 (Bl. 9 d.A.) für zwei Jahre zur Verwalterin bestellt. Mit Beschl. v. 6.9.2000 (Bl. 92 d.A.) wurde ihre Amtszeit um ein Jahr verlängert. Wegen des Weiteren Inhaltes der Niederschriften über die Wohnungseigentümerversammlungen vom 23.8.1998 und 6.9.2000 wird auf Bl. 6 ff. und 91 ff. d.A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 31.8.1999 (Bl. 20 d.A.) legte diese damalige Verwalterin die Höhe der Vorauszahlungen für die Antragsgegnerin auf 370 DM pro Monat fest. Auf der Versammlung vom 21.9.1999 genehmigten die Wohnungseigentümer unter TOP 5 (Bl. 26 ff. d.A.) den Wirtschaftsplan für 1999 mit einem Gesamtvolumen von 25.401 DM. Danach sollte die Antragsgegnerin nunmehr monatliche Vorauszahlungen von 450 DM erbringen. Eine nähere Erläuterung des Verteilungsschlüssels enthält der Beschluss nicht. Darüber hinaus beschlossen die Wohnungseigentümer eine Verzugsregelung, wonach ein Eigentümer bei einem Rückstand von mehr als zwei monatlichen Hausgeldraten ohne weitere Mahnung die gesamte Jahressumme seiner Vorauszahlungen zu erbringen hat. Des Weiteren sollte der Wirtschaftsplan bis zur Vorlage eines neuen in Kraft bleiben. Wegen des Weiteren Inhaltes der Niederschrift über die Eigentümerversammlung vom 21.9.1999 wird auf Bl. 22 ff. d.A. Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin leistete zunächst für August und September 1999, für April und Mai 2000 sowie für Juni bis Dezember 2000 überhaupt keine Zahlungen. Für Oktober 1999 zahlte sie 350 DM und für November 1999 bis März 2000 292 DM monatlich.
Auf der Eigentümerversammlung vom 11.10.2000 genehmigten die Wohnungseigentümer unter TOP 3b (Bl. 266 d.A.) die von der Verwalterin vorgelegte Jahresabrechnung für 1999 mit einigen Modifikationen. Hieraus ergab sich für die Antragsgegnerin ein Nachzahlungsbetrag von 4.211,82 DM. Unter TOP 4b genehmigten die Wohnungseigentümer auf ihrer Versammlung vom 9.8.2001 (Bl. 271 d.A.) die Jahresabrechnung für 2000, die Ausgaben i.H.v. 4.355,49 DM zu Lasten der Antragsgegnerin vorsah. Wegen der Einzelheiten der Abrechnungen für 1999 und 2000 wird, soweit sie vorgelegt wurden, auf Bl. 263 ff. und 268 ff. d.A. Bezug genommen.
Im Dezember des Jahres 1999 erwirkte die Antragsgegnerin aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses aus einer anderen Wohnungseigentumssache ein vorläufiges Zahlungsverbot der ...-bank gegen die Antragsteller. Hierdurch entstanden diesen Aufwendungen i.H.v. insgesamt 126,30 DM, deren Ersatz sie von der Antragsgegnerin verlangt haben.
Die Antragsteller haben ursprünglich die Zahlung der nicht erbrachten Wohngeldvorschüsse i.H.v. insgesamt 5.806,30 DM sowie den Ersatz ihrer Aufwendungen durch das vorläufige Zahlungsverbot begehrt. Aufgrund einer Teilzahlung von jeweils 292 DM am 5.5.2000 für die Monate April und Mai 2000 haben die An...