Leitsatz (amtlich)

1. Lässt ein Antragsteller im Wohnungseigentumsverfahren eine den Antrag teilweise zurückweisende amtsgerichtliche Entscheidung unangefochten, wird diese durch den Ablauf der ihm ggü. in Lauf gesetzten Beschwerdefrist unanfechtbar. Die darauf folgende Beschwerdeentscheidung kann er deshalb mangels Beschwerdebefugnis insoweit nicht anfechten.

2. Zum Aufwendungsersatzanspruch des durch gerichtlichen Beschluss zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung ermächtigten Wohnungseigentümers

3. Für einen Anspruch auf Abänderung des vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels ist jedenfalls erforderlich, dass außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an dem geltenden Schlüssel grob unbillig erscheinen lassen, was nach einem strengen Maßstab zu prüfen ist. Dabei ist das Maß der Kostenmehrbelastung nicht das alleinige Kriterium zur Beurteilung der groben Unbilligkeit eines Kostenverteilungsschlüssels.

 

Normenkette

WEG §§ 10, 16, 21, 28, 43, 45

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 07.10.2002; Aktenzeichen 2/9 T 444/01)

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 65 UR II 77/99 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht erstattet.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 19.658,95 EUR (= 38.449,56 DM).

 

Gründe

I. Die Beteiligten bilden die Eigentümergemeinschaft der im Rubrum aufgeführten Liegenschaft. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Erdgeschosswohnung Nr. ... Hinsichtlich der Einzelheiten der Rechtsverhältnisse der Beteiligten wird auf die sich bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung der Teilungserklärung vom 7.4.1983 (Bl. 404 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das AG hat der Antragsgegnerin durch Teilbeschluss vom 29.3.2000 (Bl. 342 ff. d.A.) im wesentlichen antragsgemäß die Zahlung von Wohngeldern und einer Sonderumlage aufgegeben. Der Teilbeschluss ist angefochten worden; auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 20 W 276/02, mit der die diesbezüglich eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen worden ist, wird Bezug genommen.

In der oben in Bezug genommenen Teilungserklärung vom 7.4.1983 wird unter § 12 die Verteilung der Nutzungen, Lasten und Kosten geregelt. Dort heißt es: "Der Verwalter kann Nutzungen, Lasten und Kosten anders als nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, insb. nach der Wohnfläche verteilen, wenn dies der Billigkeit entspricht." Wegen der angewandten Verteilungsschlüssel wird auf die Einzelabrechnungen der Antragsgegnerin der Jahre 1998 und 1999 verwiesen (Bl. 209, 542 d.A.).

Die Antragsteller A. und B führten nach Erwerb ihres jeweiligen Sondereigentums verschiedene Umbaumaßnahmen durch. So baute die Antragstellerin A. das Dachgeschoss aus und errichtete eine Außentreppe, über welche sie direkt in die Wohneinheit Nr. ... gelangen kann. Der Antragsteller B baute den Spitzboden aus und errichtete eine Dachterrasse und einen Balkon. Die Miteigentumsanteile wurden im Anschluss an diese Baumaßnahmen nicht geändert.

Durch gerichtlichen Beschluss des AG Frankfurt/M. vom 12.9.1997 (AG Frankfurt/M., Beschl. v. 12.9.1997 - 65 UR II 204/97) wurde die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung ermächtigt und angewiesen, unverzüglich eine außerordentliche Eigentümerversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt "Bestellung eines Verwalters" einzuberufen und zu leiten. Sie lud daraufhin zu einer Eigentümerversammlung am 30.10.1997 ein. Die Einladungsschreiben übersandte sie per Einschreiben mit Rückschein, wofür sie 43 DM an Portokosten aufwandte. Die Antragsgegnerin rechnete ihre Tätigkeit bei der Einberufung der Eigentümerversammlung mit Schreiben vom 12.12.1997, auf welches wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 97, 98 d.A.), ab. Der bestellten Verwalterin A, die zugleich Miteigentümerin war, lag - was von der Antragsgegnerin zuletzt bestritten worden ist - seit dem 17.11.1997 ein Vertragsmuster vor (Bl. 515 d.A.). Verwendet wurde für den Vertragsschluss am 20.11.1997 ein anderes Vertragsformular, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, von wem dieses Formular erstellt bzw. zur Verfügung gestellt wurde.

Mit Schreiben vom 16.5.1998 wandte sich die Antragstellerin A. in ihrer Eigenschaft als Verwalterin wegen verschiedener Punkte an die Antragsgegnerin. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 116, 117 d.A. verwiesen. Im Jahre 1998 beschwerten sich die Mieter der Antragsgegnerin bei dieser darüber, dass die Heizung im Vorderhaus nicht funktioniere. Daraufhin übersandte die Antragsgegnerin der damaligen Hausverwalterin A. ein Schreiben vom 27.5.1998, in welchem sie u.a. verlangte, die Heizung unverzüglich wieder anzustellen; zugleich berechnete sie als Anwältin Gebühren i.H.v. 372,71 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 27.5.1998 Bezug genommen (Bl. 99 ff. d.A.).

Nachdem das Treppenhaus der Liegenschaft saniert word...

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