Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Werts des GmbH-Geschäftsanteils durch Notar
Leitsatz (amtlich)
1. Grundsätzlich hat das Gericht im Antragsverfahren nach den §§ 127 ff. GNotKG, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Geschäftswert zu korrigieren ist, die dem Notar zustehenden Gebühren auf dieser Grundlage neu zu berechnen und selbstständig festzusetzen. Eine Zurückweisung an den Notar ist nur in Ausnahmefällen statthaft, dann nämlich, wenn es für die Ermittlung des neuen Geschäftswerts weiterer Ermittlungen bedarf und diese besser und effektiver durch den Notar durchgeführt werden können.
2. Zur Berechnung bzw. Ermittlung des Werts des Geschäftsanteils einer GmbH durch den Notar.
Normenkette
GNotKG §§ 54, 127; HGB § 266
Verfahrensgang
LG Kassel (Beschluss vom 11.12.2014; Aktenzeichen 3 OH 115/14) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Kostenberechnung vom 14.04.2014 wird aufgehoben. Der Kostengläubiger hat Kosten in Höhe von 334,39 EUR zu erheben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Gründe
I. Der Kostengläubiger beurkundete am 29.10.2013 zu seiner UR-Nr .../2013 den Kauf- und Abtretungsvertrag zwischen der Kostenschuldnerin als Käuferin und deren A als Verkäuferin. Gegenstand des Vertrages war gemäß § 1 der hundertprozentige Geschäftsanteil der Verkäuferin an der A GmbH, deren eingezahltes Stammkapital 25.000,-- EUR beträgt. Gemäß § 4 des Vertrages betrug der Kaufpreis 1,-- EUR. Gemäß § 13 des Vertrages sollte die Kostenschuldnerin die mit Abschluss und Durchführung des Vertrages entstehenden Kosten tragen. Gemäß § 14 des Vertrages erklärte die Verkäuferin unter anderem, dass die Gesellschaft keinen Grundbesitz habe. Wegen des weiteren Inhalts und der Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag (Bl. 5 ff. d.A.) Bezug genommen.
Am 04.11.2013 stellte der Kostengläubiger der Kostenschuldnerin für seine Tätigkeit zur Re.-Nr .../13 Kosten in Höhe von 604,88 EUR in Rechnung, auf Blatt 12 ff. d.A. wird insoweit Bezug genommen. Für die Gebühr für die Beurkundung der Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvereinbarung (Nr. 21100 KV) und die Vollzugsgebühr (als "Nr. 22100 KV" bezeichnet) legte er jeweils einen Wert von 30.000,-- EUR zugrunde und stützte sich hierbei auf die §§ 97 Abs. 3, 107 Abs. 1 Satz 2, 54 Satz 1 GNotKG. Anlässlich einer Notarprüfung am 28.11.2013 wurde diese Rechnungsstellung moniert. Die vorgesetzte Dienstbehörde vertrat die Auffassung, dass für die Ermittlung des Geschäftswerts des GmbH-Anteils allein § 54 GNotKG gelte. Danach bestimme sich der Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn keine genügenden Anhaltspunkte für einen höheren Wert des Anteils bestünden, nach dem Eigenkapital im Sinne von § 266 Abs. 3 HGB, das auf den jeweiligen Anteil oder die Beteiligung entfalle. Für die Annahme des Mindestwerts nach § 107 Abs. 1 Satz 2 GNotKG bestehe kein Raum. Daneben monierte die vorgesetzte Dienstbehörde noch eine nicht angefallene Betreuungsgebühr.
Daraufhin berichtigte der Kostengläubiger seine Kostenberechnung vom 04.11.2013 mit neuer Kostenberechnung vom 28.01.2014, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 15 ff. d.A.). Nunmehr legte er der Wertberechnung für die beiden genannten Gebühren einen Wert in Höhe von 991,68 EUR gemäß § 54 Satz 1 GNotKG zugrunde und verzichtete auf die oben erwähnte Betreuungsgebühr, so dass er insgesamt 334,39 EUR in Rechnung stellte.
Auch diese Berechnung wurde von der vorgesetzten Dienstbehörde mit Schreiben vom 09.04.2014 (Bl. 17 d.A.) moniert. Der Geschäftswert für die Veräußerung und Übertragung des Geschäftsanteils sei mit dem anteiligen Wert des Eigenkapitals nach § 266 Abs. 3 HGB zu bestimmen. Nach dieser Vorschrift setze sich das maßgebliche Eigenkapital aus den Positionen "gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen, Gewinnvortrag/Verlustvortrag und Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" zusammen. Nach der vorgelegten Bilanz ergäbe das einen Betrag von 49.066,44 EUR. Insoweit hatte der Kostengläubiger einen Auszug aus der Bilanz der GmbH vorgelegt. Diese weist für das Jahr 2012 eingezeichnetes Kapital in Höhe von 25.000,-- EUR, einen Verlustvortrag in Höhe von 23.074,76 EUR sowie einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 991,68 EUR auf.
Daraufhin berichtigte der Kostengläubiger seine Kostenberechnung erneut und übersandte der Kostenschuldnerin am 14.04.2014 eine berichtigte Kostenberechnung, auf die ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 18 ff. d.A.). Der Berechnung legte er nun für die beiden genannten Gebühren je einen Wert von 49.066,44 EUR zugrunde (25.000,-- EUR + 23.074,76 EUR + 991,68 EUR) und machte demgemäß an Gebühren insgesamt 664,62 EUR geltend.
Dies wiederum beanstandete nun die Kostenschuldnerin mit Schreiben vom 26.05.2014 (Bl. 20 d.A.), in dem sie ausführte, sie habe sich bei ihrer Steuerberaterin nach dem tatsächlichen Buchwert der Gesellschaft erkundigt. Der angenommene Wer...