Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermögensverwertungspflicht des Unterhaltspflichtigen

 

Normenkette

BGB § 1603 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Gelnhausen (Beschluss vom 08.01.2021; Aktenzeichen 62 F 806/20)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert für das Rechtsmittelverfahren wird festgesetzt auf 10.240 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Kindesunterhalt.

Die Antragstellerin begehrt in Prozessstandschaft für ihre beiden am XX.XX.2007 geborenen Töchter A und B vom Antragsgegner, deren Vater, die Zahlung des gesetzlichen Mindestunterhalts. Die Beteiligten sind seit 2001 miteinander verheiratet und lebten gemeinsam mit ihren Kindern zunächst in einer im Alleineigentum des Antragsgegners stehenden Immobilie in Stadt1.

Zum 1.1.2020 trennten sich die Eheleute, die Antragstellerin zog gemeinsam mit den Kindern um nach Stadt2. Nach der Trennung zahlte die Antragstellerin an den Antragsgegner ein ihr ehezeitlich gewährtes Darlehen über 14.500 EUR zurück. Auch der Antragsgegner verließ 2020 die Ehewohnung und lebt seitdem im Haus seiner Eltern in Stadt3. Die Stadt1er Immobilie veräußerte er im Juli 2020 für 650.000 EUR. Von dem Kaufpreis tilgte er ein Darlehen bei seinem Stiefvater über 45.000 EUR. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob er auch ein weiteres Darlehen bei seiner Mutter über 430.000 EUR zurückgezahlt hat. Die Antragstellerin forderte ihn jedenfalls mit Schreiben vom 22.6.2020 zur Auskunft über sein Einkommen zur Berechnung des den Zwillingen zustehenden Kindesunterhalts auf. Der Antragsgegner erteilte die Auskunft im Juli 2020. Im Juni, Juli und August 2020 zahlte er zu Händen der Antragstellerin jeweils 700 EUR für beide Kinder an Unterhalt, im September 2020 für beide zusammen weitere 300 EUR und stellte die Leistungen danach ein. Allerdings zahlt der Antragsgegner bis heute monatlich für jedes der beiden Kinder 20 EUR auf ein Sparbuch ein. Bis zum 7.6.2020 erzielte er ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen aus entgeltlicher Beschäftigung von 2.680 EUR, ab dem 8.6.2020 bezog er 2.158,80 EUR an Krankengeld.

Erstinstanzlich hatte die Antragstellerin zuletzt beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts der 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein Kind für beide Kinder zu verpflichten, weiter zur Zahlung rückständigen Kindesunterhalts iHv. jeweils 380 EUR für beide Kinder für den Zeitraum Juni bis September 2020.

Der Antragsgegner begehrt die Zurückweisung des Antrags und trägt zur Begründung vor, er sei allenfalls in Höhe von 300 EUR für beide Kinder leistungsfähig. Für die Finanzierung der Stadt1er Immobilie habe er bei seiner Mutter im Jahre 2005 ein Darlehen über 430.000 EUR aufgenommen; vereinbarungsgemäß habe er darauf bis zur Veräußerung des Hauses monatlich 1.000 EUR für die Zinsen und 350 EUR an Tilgungsleistungen zurückgezahlt und bis zum Dezember 2020 einschließlich noch Zinsen in vorgenannter Höhe. Das Darlehen habe er aus dem Verkaufserlös abgelöst. Ferner müsse er für die Einlagerung seiner Möbel bei einem gewerblichen Anbieter monatlich 648 EUR aufwenden und an seine Eltern für seinen Aufenthalt in ihrem Haus einen monatlichen Kostenbeitrag von "ca. 700 EUR" zahlen.

Der Antragsgegner vertritt ferner die Ansicht, er müsse den ihm verbleibenden Verkaufserlös nicht für den Kindesunterhalt einsetzen; auch seien seine monatlichen Zahlungen auf die Sparbücher der Kinder auf den Unterhalt anzurechnen.

Das Familiengericht verpflichtete den Antragsgegner mit Beschluss vom 8.1.2021 zur Zahlung des Mindest-Kindesunterhalts für seine beiden Töchter abzüglich hälftigen Kindergeldes ab dem 1.10.2020 und zur Zahlung der beantragten Rückstandsbeträge nebst Zinsen. Zur Begründung der Entscheidung heißt es sinngemäß, der Antragsgegner sei zur Zahlung des laufenden Mindestunterhalts in der Lage. Die behaupteten Leistungen an seine Mutter (Darlehensabtrag) könne er nicht von seinem unterhaltsrelevanten Einkommen in Abzug bringen, weil die Interessen seiner Töchter insoweit vorrangig seien. Dies gelte ebenso für die Einlagerungskosten der Möbel. Der Antragsgegner habe zudem trotz Hinweises auf die ihm obliegende Pflicht zu substantiiertem Vortrag zu seinen Bemühungen um eine Reduzierung oder Stundung der Ratenzahlungen an seine Mutter lediglich pauschal und damit unerheblich angegeben, an der Höhe der Zahlungen sei nichts zu ändern. Aber selbst wenn er nicht in der Lage wäre, den Unterhalt aus seinem laufenden Einkommen zu zahlen, müsse er dafür seinen Vermögensstamm einsetzen. Auf den weiteren Inhalt der Entscheidung wird Bezug genommen.

Gegen den ihm am 14.01.2021 zugestellten Beschluss legte der Antragsgegner mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20.2.2021 Beschwerde mit dem Antrag ein,

den Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen vom 08.01.2021 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin vom 21.09.2020 zurückzuweisen.

Zur Begründung...

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