Leitsatz (amtlich)
Zur Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten im Rahmen von § 91 I 1 ZPO.
Normenkette
ZPO § 91
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-2 O 404/04) |
Gründe
Nachdem die Klägerin die Klage zurückgenommen hatte und ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, hat die Beklagte Übersetzungskosten zur Erstattung angemeldet, und zwar für die Übersetzung der Klageschrift, des Entwurfs der Klageerwiderung und einer vor dem 6.1.2005 hinterlegten Schutzschrift.
Im angefochtenen Beschluss hat das LG diese Kosten mit der Begründung abgesetzt, die Niederlassung der Beklagten in O1 sei der deutschen Sprache mächtig.
Mit ihrer zulässigen sofortigen Beschwerde macht die Beklagte geltend, sie verfüge über eine Rechtsabteilung nur an ihrem Hauptsitz in O2, die sie habe konsultieren müssen. Bei ihr handele es sich um einen Teil eines weltumspannendes Unternehmens, so dass sie sich mit der in O2 geschäftsansässigen, englischsprechenden Zentrale habe absprechen müssen.
Aus diesem Vortrag erschließt sich die Notwendigkeit der aufgewandten Übersetzungskosten nicht.
Übersetzungskosten für eine Schutzschrift sind schon deshalb nicht erstattungsfähig, weil eine Schutzschrift nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war und deren Übersetzung für den vorliegenden Rechtsstreit nicht notwendig i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO war, weil eine Prozessbezogenheit nicht vermittelt worden ist.
Aber auch die Übersetzungskosten für die Klageschrift und den Entwurf einer Klageerwiderung war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht geboten. Die Beklagte war für den vorliegenden Rechtsstreit rechts- und parteifähig und hätte ihr prozessuales Verhalten selbständig beurteilen und verfolgen können.
Wenn sie als Teil eines weltumspannenden Unternehmens ihr Vorgehen mit einer übergeordneten Geschäftsebene abzustimmen hatte, handelt es sich insoweit um konzerninterne Entscheidungsstrukturen, die sich nicht zu Lasten des Verfahrensgegners auswirken dürfen.
Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH als Beschwerdegericht.
Beschwerdewert ist der Betrag der abgesetzten Übersetzungskosten.
Fundstellen
Haufe-Index 1728914 |
www.judicialis.de 2005 |