Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Übersetzung von Klageschrift und Klageerwiderung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Kosten der Übersetzung der Klageschrift und der Klageerwiderung sind einer obsiegenden ausländischen Prozesspartei grundsätzlich auch dann zu erstatten, wenn der streitgegenständliche Vertrag ca. 15 Jahre vor Klageerhebung in deutscher Sprache geschlossen und die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart worden ist. (Rn. 16)
2. Mit dem bestrittenen Einwand, ihm sie bei Vertragsschluss zugesagt worden, das gesamte Verhältnis der Parteien vollziehe sich auch im Falle streitiger Auseinandersetzung in deutscher Sprache, kann der Kostenschuldner im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO nicht gehört werden. (Rn. 17 - 18)
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, § 103 ff.
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 04.05.2020; Aktenzeichen 11 O 3157/19) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 04.05.2020, Az. 11 O 3157/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten.
Mit Schriftsatz vom 25.05.2019 erhob der Kläger gegen die Beklagte, ein in Dublin/Irland ansässiges Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Designated Activity Company (DAC), vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth Klage auf Zahlung von 76.486,91 EUR nebst Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. In der Klageschrift war die spätere Prozessbevollmächtigte der Beklagten genannt und an diese erfolgte zunächst die Zustellung der Klageschrift. Die Beklagtenvertreterin erklärte jedoch mit Schriftsatz vom 19.06.2019, dass keine Prozess- oder Zustellungsvollmacht bestehe und lehnte die Entgegennahme der Klageschrift ab (Bl. 21 d.A.). Daraufhin veranlasste das Landgericht eine Zustellung der Klage an die Beklagte auf dem Postwege ohne Übersetzung der zuzustellenden Dokumente. Diese Zustellung erfolgte am 10.07.2019. Anschließend zeigte die Beklagtenvertreterin, eine in Köln ansässige Partnerschaftsgesellschaft mbB, mit Schriftsatz vom 07.09.2019 die Prozessvertretung der Beklagten an (Bl. 29 d.A.).
Mit rechtskräftigem Endurteil vom 17.01.2020 wies das Landgericht die Klage ab und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits (Bl. 105 d.A.).
Unter dem 18.02.2020 beantragte die Beklagte, gegen den Kläger Kosten in Höhe von insgesamt 6.836,76 EUR festzusetzen (Bl. 119 d.A.). Darin enthalten waren als sonstige Auslagen Übersetzungskosten in Höhe von 3.152,82 EUR. Die Übersetzung sei erforderlich gewesen, weil es sich bei der Beklagten um ein im Ausland ansässiges Unternehmen handele. Es seien die Klageschrift nebst dem als Anlage K 11 beigefügten versicherungsmathematischen Gutachten sowie die Klageerwiderung zu übersetzen gewesen.
Der Kläger ist der Festsetzung der geltend gemachten Übersetzungskosten mit Schriftsatz vom 10.03.2020 entgegengetreten (Bl. 132 d.A.).
Mit Beschluss vom 04.05.2020 hat das Landgericht die zu erstatteten Kosten antragsgemäß in Höhe von 6.836,76 EUR festgesetzt (Bl. 142 d.A.). Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Klägervertreter am 07.05.2020 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, die am 19.05.2020 beim Landgericht eingegangen ist und mit der die Berücksichtigung der Übersetzungskosten angegriffen wird. Der Kläger macht geltend, das streitgegenständliche Versicherungsprodukt sei von der deutschen Tochtergesellschaft des ebenfalls deutschsprachigen Schweizer Bankkonzerns U. vertrieben worden. In dem Anlagekonstrukt habe der Bezug zur irischen Tochtergesellschaft, die später in die jetzige Beklagte umfirmiert worden sei, ausschließlich steuerrechtliche Hintergründe. Alle handelnden Akteure seien der deutschen Sprache mächtig gewesen und der Kläger sei als Kunde auch mit dem Versprechen angeworben worden, dass alles - auch im Falle einer streitigen Auseinandersetzung - in deutscher Sprache ablaufe. Hierdurch sei auf Seiten des Klägers ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden und es erscheine rechtsmissbräuchlich, wenn die Beklagte Übersetzungskosten erstattet verlange.
Die Beklagte hat zur sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 29.06.2020 Stellung genommen (Bl. 157 d.A.). Sie verteidigt den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 02.07.2020 nicht abgeholten (Bl. 162 d.A.).
II. 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist statthaft gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG. Der erforderliche Beschwerdewert ist überschritten (§ 567 Abs. 2 ZPO) und das Rechtsmittel wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO).
Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 568 Satz 1 ZPO).
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die geltend gemachten...