Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Nicht stimmberechtigte Miteigentümer und die Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 65 UR II 243/88 WEG)

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/9 T 141/89)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Antragsgegner zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 12.750,– DM.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers findet § 568 II ZPO im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Anwendung. Die weitere Beschwerde ist aber nicht begründet. Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Eigentümerbeschluß vom 28.7.1988 TOP 4 (Wärmelieferungsvertrag) ist zu Recht mangels Beschlußfähigkeit für ungültig erklärt worden.

Bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit ist das Stimmrecht der erschienenen oder vertretenen Miteigentümer zu beachten. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetz (§ 25 III WEG) und wird dementsprechend auch in Literatur (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 25 Rdnr. 35; Weitnauer, WEG, 7. Aufl., § 25 Rdnr. 2) und Rechtsprechung (KG OLGZ 74, 419; BayObLG WEZ 87, 90 = NJW-RR 87, 595) vertreten. Die Ausführungen der Antragsgegner in der Erstbeschwerdeschrift, wonach sich die Stimmberechtigung in § 25 III WEG nicht auch auf § 25 V WEG beziehen soll, überzeugen nicht; für eine solche Einschränkung gibt es keine Anhaltspunkte. Da der Verwalter nicht nur Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der … (Teileigentümerin und Vertragspartner des Wärmelieferungsvertrages) ist, sondern auch Wohnungseigentümer, ist er nach § 25 V WEG nicht stimmberechtigt gewesen und konnte daher auch andere Wohnungseigentümer nicht vertreten (Weitnauer, a.a.O., § 25 Rdnr. 15; BayObLG Rpfleger 83, 14). Da nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts das Quorum von 501/1000 Miteigentumsanteilen nicht erreicht wurde, lag eine Beschlußfähigkeit nicht vor.

Die weitere Beschwerde war daher mit den Nebenentscheidungen aus den §§ 47, 48 II WEG zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 555702

OLGZ 1989, 429

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