Normenkette

BGB § 1836 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, §§ 1836a, 1908i; BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Offenbach (Aktenzeichen 14 XVII 700/99)

LG Darmstadt (Aktenzeichen 5 T 178/02)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beteiligte zu 1) wurde mit Beschluss vom 4.4.2001 zur vorläufigen Betreuerin und mit Beschluss vom 12.10.2001 zur Betreuerin für die Betroffene bestellt.

Die Beteiligte zu 1) hat die Fachschule für Heilpädagogik (Hedwig-Heyl-Schule in Frankfurt am Main) besucht und nach bestandener Prüfung die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung einer staatlich anerkannten Heilpädagogin zu führen.

Das AG bewilligte der Betreuerin mit Beschluss vom 14.8.2001 für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 4.4.2001 bis 30.6.2001 Aufwendungsersatz und Vergütung i.H.v. insgesamt 2.707,14 DM (= 1.384,14 Euro) und mit Beschluss vom 6.2.2002 für die Tätigkeit in der Zeit vom 1.10.2001 bis zum 31.12.2001 Aufwendungsersatz und Vergütung i.H.v. insgesamt 506 Euro. Hierbei wurde jeweils ein Stundensatz von 45 DM bzw. 23,01 Euro zugrunde gelegt.

Auf die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Betreuerin änderte das LG mit Beschluss vom 8.5.2002 die amtsgerichtlichen Entscheidungen dahin gehend ab, dass die Festsetzung im ersten Beschluss auf insgesamt 1.797,08 Euro (= 3.514,78 DM) und die Festsetzung im zweiten Beschluss auf insgesamt 654,12 Euro (= 1.479,35 DM) erhöht wurde. Das LG legte hierbei einen Stundensatz von 60 DM bzw. 30,68 Euro zugrunde, wobei es davon ausging, dass die von der Betreuerin absolvierte Ausbildung mit einer Fachhochschulausbildung zum Diplom-Heilpädagogen, Diplom-Sozialarbeiter bzw. Diplom-Sozialpädagogen vergleichbar sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 2) mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gem. § 56g Abs. 5 S. 2 FGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Sie führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

Nach §§ 1908i Abs. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2, 1836a BGB bemisst sich die Vergütung des Berufsbetreuers, die bei Mittellosigkeit des Betreuten aus der Staatskasse zu zahlen ist, nach § 1 BVormVG.

Gemäß § 1 Abs. 1 BVormVG ist für jede Stunde der für die Führung der Betreuung aufgewandten und erforderlichen Zeit ein der Qualifikation des Betreuers entsprechender vom Gesetzgeber in einer typisierten dreistufigen Skala verbindlich festgelegter Betrag zzgl. Mehrwertsteuer vorgesehen. Der Mindestsatz beträgt gem. § 1 Abs. 1 S. 1 BVormVG 35 DM (ab 1.1.2002: 18 Euro). Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so erhöht sich die Vergütung auf 45 DM (ab 1.1.2002: 23 Euro), wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre erworben sind, und auf 60 DM (ab 1.1.2002: 31 Euro), wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule erworben sind. Hierbei zählen nach dem Willen des Gesetzgebers zu den Hochschulen im Sinne dieser Vorschrift auch Fachhochschulen (vgl. BT-Drucks. 13/758, 28; BayObLG BtPrax 2001, 36; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130). Abgeschlossene Ausbildungen, die diesen beiden Qualifikationen vergleichbar sind, werden ihnen gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 B VormVG).

Besondere, für die Führung einer Betreuung nutzbare Fachkenntnisse sind solche, die bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet über ein Grundwissen deutlich hinausgehen und geeignet sind, die Geschäftsführung des Betreuers zu erleichtern, weil sie ihn befähigen, seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen (vgl. BT-Drucks. 13/1758, 14; Palandt/Diederichsen, 61. Aufl., § 1836 BGB Rz. 14; BayObLG BtPrax 2000, 81). Angesichts der gesetzlichen Betonung der rechtlichen Betreuung (§ 1901 Abs. 1 BGB) kommt rechtlichen Kenntnissen hierbei eine besonders grundlegende Bedeutung zu. Betreuungsrelevant sind im Allgemeinen ferner Kenntnisse in den Bereichen Medizin, Psychologie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft, wobei die Ausbildung in ihrem Kernbereich und nicht nur am Rande auf die Vermittlung derartiger Kenntnisse ausgerichtet sein sollte (vgl. BayObLG BtPrax 2000, 80 und 124/125).

Durch eine einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind Fachkenntnisse, wenn sie im Rahmen einer Ausbildung vermittelt wurden und diese Ausbildung in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht sowie einen formalen Abschluss aufweist (vgl. BayObLG BtPrax 2000, 31 = JurBüro 2000, 93; Barth/Wagenitz, BtPrax 1996, 118). Einer Hochschulausbildung gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (vgl. BayObLG BtPrax 2000, 31 und EzFamR 2000, 104; OLG Brauns...

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