Leitsatz (amtlich)
Verkehrsanwaltskosten sind in der Berufungsinstanz in der Regel erstattungsfähig.
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 06.04.2004; Aktenzeichen 9 O 268/99) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 9. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 6.4.2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 446,31 Euro (25 % aus 1.785,25 Euro).
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig (§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat das LG die Erstattungsfähigkeit der zweitinstanzlichen Verkehrsanwaltskosten des Klägers bejaht. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden (Darmstädter) Kostensenats über die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verkehrsanwalts (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 6.4.1984 - 12 W 75/84, AnwBl 1984, 378). Danach haben die Parteien in jeder Tatsacheninstanz, also auch in der Berufung, die Gelegenheit, den Sach- und Streitstand mit einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu besprechen, ohne später Nachteile bei der Kostenerstattung befürchten zu müssen, wenn die Anreise zu einem Prozessbevollmächtigten am Prozessgericht und dessen unmittelbare Information zu einer nicht unerheblichen Mehrbelastung führt. Dies ist bei dem in A ansässigen Kläger der Fall, der nach dem im Jahre 2000 geltenden § 78 ZPO für die Berufungsinstanz einen am OLG Frankfurt zugelassenen Prozessbevollmächtigten beauftragen musste. Der Sachverhalt war auch nicht so einfach gelagert, dass der Kläger sich ausnahmsweise auf eine schriftliche Information seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beschränken musste.
Die abweichende Auffassung, nach der die Kosten eines Verkehrsanwalts in der Berufungsinstanz "nur ganz ausnahmsweise erstattungsfähig" sind (Zöller/Herget, 24. Aufl., § 91 Rz. 13 - Verkehrsanwalt), überzeugt den Senat - jedenfalls für den seinerzeitigen Rechtszustand - nicht. Er hält auch in zweiter Instanz das persönliche mündliche Gespräch der Partei mit dem Rechtsanwalt ihres Vertrauens, das der BGH in seinen die erste Instanz betreffenden Rechtsbeschwerdeentscheidungen (z.B. BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VII ZB 30/02, MDR 2003, 1130 = BGHReport 2003, 1034) in den Vordergrund gerückt hat, für entscheidend. Nur wenn ein solches im Einzelfall nicht erforderlich sein sollte, scheidet die Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten aus. So liegt der Fall hier aber nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu (§ 574 Abs. 3 ZPO), weil er hinsichtlich des Regel-Ausnahme-Verhältnisses bei der Erstattungsfähigkeit der zweitinstanzlichen Verkehrsanwaltskosten von anderen OLG abweicht (z.B. OLG Hamburg v. 2.1.2002 - 8 W 326/01, MDR 2002, 542; OLG Zweibrücken v. 10.4.2003 - 4 W 35/03, OLGReport Zweibrücken 2002, 367, zit. nach JURIS).
Fundstellen