Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung einer Auflassungsvormerkung
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 25.04.1996; Aktenzeichen 5 T 1023/95) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) hat die dem Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde etwa entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 5.000,– DM.
Gründe
Als Miteigentümer des eingangs näher bezeichneten Grundstück waren im Grundbuch der Beteiligte zu 2) sowie seine (am 30.1.1993 verstorbene) Mutter und sein Bruder … in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen. Durch notariellen Vertrag vom 12.10.1984 verkaufte der Beteiligte zu 2), zugleich handelnd als vollmachtloser Vertreter für seine Mutter und seinen Bruder, das Grundstück an die Beteiligte zu 1). Er bewilligte und die Beteiligte zu 1) beantragte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Käuferin.
Durch notariellen Vertrag vom 1.7.1991 setzten der Beteiligt zu 2) sowie seine Mutter- und sein Bruder die zwischen ihnen bestehende Erbengemeinschaft in Ansehung des genannten Grundstücks dahin auseinander, daß das Grundstück auf den Beteiligten zu 2) als Alleineigentümer übertragen und an ihn aufgelassen wurde. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 19.12.1994.
Die Beteiligte zu 1) hat unter dem 27.12.1994 bei dem Grundbuchamt beantragt, die vom Beteiligten zu 2) am 12.10.1984 bewilligte Auflassungsvormerkung einzutragen. Der Beteiligt zu 2) ist diesem Antrag – unaufgefordert – mit dem Vortrag entgegengetreten, der Kaufvertrag vom 12.10.1984 sei gemäß § 313 BGB nichtig. Die Beteiligte zu 1) hat erwidert, die Tatsache, daß der Beteiligte zu 2) am 19.12.1994 das Alleineigentum an dem Grundstück erworben habe, führe entsprechend § 185 Abs. 2 BGB (Fall 2) zur vollen Wirksamkeit der vom Beteiligten zu 2) am 12.10.1984 erklärten Bewilligung der Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Die Rechtspflegerin hat durch Zwischenverfügung vom 23.8.1995 die Eintragung der Auflassungsvormerkung unter Fristsetzung bis zum 15.10.1995 vom der Vorlage einer Genehmigung des Beteiligten zu 2) in der Form des § 29 GBO abhängig gemacht. Der hiergegen gerichtete Erinnerung der Beteiligten zu 1) haben die Rechtspflegerin und der Grundbuchrichter nicht abgeholfen. Das Landgericht hat nach Vorlage der Sache die Beschwerde durch Beschluß vom 25.4.1996 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 21.5.1996 eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1).
Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§§ 78 Satz 2 GBO, 550 ZPO) stand. Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist gerechtfertigt. Eine Auflassungsvormerkung ist im Grundbuch einzutragen, wer
der Eigentümer sie bewilligt (§ 19 GBO) und er oder der Vormerkungsberechtigte nach § 13 Abs. 1 GBO ihre Eintragung beantragt hat. In dem Zeitpunkt, in dem der Beteiligte zu 2) die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 1) bewilligt hatte, waren Eigentümer des Grundstücks, zu dessen Lasten die Vormerkung eingetragen werden sollte, (zur gesamten Hand) der Beteiligte zu 2), seine Mutter und sein Bruder. Die Eintragungsbewilligung mußte also von diesen drei Personen abgegeben werden. Das ist geschehen wobei allerdings der Beteiligte zu 2) für seine Mutter und seinen Bruder als deren Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat. Das war rechtlich zulässig. Eine Eintragungsbewilligung kann nach allgemeiner Meinung von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben und nachträglich vom Vertretenen wirksam genehmigt werden (BayObLG DNotZ 1986, 238/239 und 1989, 779/780; Demharter GBO 21. Aufl. Rn. 74, KEHE/Ertl GBR 4. Aufl. Rn. 198, Meikel/Lichtenberger GBR 7. Aufl. Rn. 264, je zu § 19; Haegele/Schöner/Stöber GBR 10. Aufl. Rn. 102). Dabei kann dahinstehen, ob man die Eintragungsbewilligung nach der nunmehr überwiegenden Meinung als rein verfahrensrechtliche Erklärung ansieht (OLG Hamm Rpfleger 1989 148/149; BayObLG NJW-RR 1993, 283/284 = Rpfleger 1993, 189; Staudinger/Gursky BGB 13. Aufl. § 185 Rn. 97; Palandt/Bassel BGB 55. Aufl. Überbl. v. § 873 Rn. 12; Jauernig/Jauernig BGB 7. Aufl. § 873 Anm. IV 2 b; Demharter aaO Rn. 13, KEHE/Ertl aaO Rn. 18, Meikel/Lichtenberger aaO Rn. 37, je zu § 19) oder nach der früher herrschend gewesenen Meinung von der Doppelnatur als eine zwar verfahrensrechtliche, aber auch rechtsgeschäftliche Willenserklärung (BayObLGZ 1974, 30/34; weitere Nachweise bei KEHE/Ertl aaO § 19 Rn. 16). Die Heilung durch nachträgliche Genehmigung tritt nach der verfahrensrechtlichen Lösung gemäß § 89 Abs. 2 ZPO ein (MünchKomm/Schramm BGB 3. Aufl. § 180 Rn. 4; KEKE/Ertl aaO § 19 Rn. 198 Eickmann Grundbuchverfahrensrecht 3. Aufl. Rn. 209), nach der früher herrschend gewesenen Ansicht gemäß § 177 BGB (KG DNotZ 1936, 735/736; vgl. auch BayObLG DNotZ 1989, 779/780; Meikel/Lichtenberger aaO § 19 Rn. 264; Nieder N...