Tenor

Das Urteil des Amtsgericht Wetzlar vom 12. 4. 2000 wird aufgehoben.

Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, welche auch die ihm entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.

 

Gründe

Das Amtsgericht Wetzlar verurteilte den Betroffen wegen eines vorsätzlich begangenen Verstoßes gegen das Hessische Schulgesetz durch Urteil vom 12. 04. 2000 zu einer Geldbuße von 500, -- DM. Es hat hierzu festgestellt, dass der Betroffene seine Kinder M und S zum 05. 02. 1999 aus der Schule abgemeldet und er diese sowie sein weiteres vollzeitschulpflichtiges Kind Z bei keiner Schule angemeldet, sondern in der Zeit vom 16. 08. bis zum 10. 11. 1999 privat unterrichtet hat, ohne dass hierfür eine Genehmigung oder Erlaubnis seitens des Staatlichen Schulamtes vorlag.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und ebenso begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde durch Beschluß des Einzelrichters vom 14. 09. 2000 zugelassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 0WiG).

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Urteil des Amtsgerichts war auf die erhobene Sachrüge hin aufzuheben.

Zwar ist die Annahme der Verwirklichung des Tatbestandes des § 181 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 67 Abs. 1 Hess. SchulG durch den Betroffenen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die hierzu erfolgten Tatsachenfeststellungen sind rechtsfehlerfrei. Die Kinder des Betroffenen sind vollzeitschulpflichtig. Der Betroffene hat die ihm obliegende Pflicht, seine Kinder bei der Schule anzumelden und sie zum Schulbesuch zu veranlassen, verletzt. Die Kinder besuchen weder eine öffentliche Schule der Grundoder Mittelstufe im Sinne des § 60 Abs. 1 Hess. SchulG noch eine Ersatzschule im Sinne von § 60 Abs. 2 S. 1 Hess. SchulG noch einen anderweitigen außerhalb der Schule vom staatlichen Schulamt gestatteten Unterricht (§ 60 Abs. 2 S. 2 Hess. SchulG). Hinsichtlich des von ihm erteilten häuslichen Privatunterrichts verfügt der Betroffene nicht über die erforderliche Genehmigung nach § 177 Hess. SchulG. Dass der Betroffene nach seinem Vortrag zwischenzeitlich einen Antrag auf Genehmigung einer Familienschule gestellt hat, ist unerheblich, da über diesen Antrag bisher noch nicht entschieden ist. Ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht liegt vor; diese hat nicht lediglich organisatorische Gründe, die ohne jeden Sinn wären, da der Betroffene seine Kinder gar nicht am Unterricht teilnehmen lassen wollte. Vielmehr dient die Anmeldung auch materiell der Erfüllung der Schulpflicht der Kinder, zu welcher der Betroffene sie anhalten muß. Ein das Verhalten des Betroffenen rechtfertigender Notstand im Sinne des § 16 0WiG lag nicht vor. Der Betroffene hat auch nicht ansatzweise dargelegt, für weiches seiner Kinder aufgrund welcher konkreten Vorgänge durch den Schulbesuch eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr vorliegen soll. Das Amtsgericht war insofern nicht gehalten, weitere Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen. Die seitens des Betroffenen erhobene Verfahrensrüge, das Gericht hätte bei ordnungsgemäßer gerichtlicher Aufklärung die körperliche und seelische Bedrohung der Schüler in der Schule feststellen müssen, ist nicht in der gesetzlich gebotenen Form geltend gemacht und damit unzulässig (§ 79 Abs. 3 S. 1 0WiG i. V. m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Der Betroffene hat weder ein bestimmtes Beweismittel, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, noch ein bestimmtes zu erwartendes Beweisergebnis angegeben (vgl. BGH, Urteil vom 05. 05. 1999 - 2 StR 58/99). Die Ausführungen des Betroffenen sind vielmehr allgemein gehalten, ohne dass sich ihnen in irgendeiner Weise entnehmen lässt, ob die geschilderten Umstände auch auf seine Kinder und die von ihnen besuchten Schulen zutreffen und welche Beweismittel insoweit zur Überzeugungsbildung des Gerichts in Betracht kommen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts und die ihr zugrundeliegenden Regelungen des Hessischen Schulgesetzes - insbesondere die dort enthaltenen Bestimmungen zur Schulpflicht - verletzen auch keine Grundrechte des Betroffenen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Gericht die hierzu erfolgte Einlassung des Betroffenen zur Sache und seine Ausführungen in seinem Plädoyer durchaus zur Kenntnis genommen hat, es hat sich mit ihnen lediglich recht kurz auseinandergesetzt, ohne hierbei zu Einzelheiten Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht schon dann vor, wenn das Gericht auch nach Berücksichtigung des Vorbringens des Betroffenen dessen Ansicht nicht teilt oder nicht im einzelnen zu ihr Stellung nimmt. Die allgemeine Schulpflicht und die sich daraus ergebenden weiteren Pflichten beschränken in zulässiger Weise das in Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gewährleistete elterliche Bestimmungsrecht über die Erziehung des Kindes. Die Gewissensfreiheit des Betroffenen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG gibt ihm nicht das Recht, die Anmeldung der Kinder zur Schule zu unterlassen und ihre Teilnahme...

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