Leitsatz (amtlich)

Widerruf von Vertragserklärungen zu grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensverträgen

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.04.2018; Aktenzeichen 2-28 O 364/17)

 

Tenor

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.4.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 410.222,61 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die Kläger machen gegen die Beklagte nach einem mit Schreiben vom 25.7.2017 erklärten Widerruf ihrer Vertragserklärungen zu zwei grundpfandrechtlich besicherten Verbraucherdarlehensverträgen über 230.000.- EUR vom 8./14.6.2011 (Endnummer 1) und über 50.000.- EUR vom 8./14.6.2011 (Endnummer 2) Zahlungs- und Feststellungsansprüche sowie einen Anspruch auf Abtretung einer Grundschuld geltend.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Kläger hätten ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen nicht wirksam widerrufen. Die Widerrufsfrist gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. von 14 Tagen sei im Zeitpunkt des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen.

Die Beklagte könne sich auf Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 30.7.2010 und 3.8.2011 geltenden Fassung berufen. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung habe wörtlich der Musterbelehrung in Anlage 6 entsprochen und sei hervorgehoben und deutlich gestaltet, wobei es auf letzteres nicht ankomme, da eine der Musterbelehrung entsprechende Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. entspreche.

Insoweit seien weder der nicht abschließende Verweis auf die Pflichtangaben noch die Regelung über die nachträgliche Information über Pflichtangaben zu beanstanden.

Die Kläger hätten auch die Pflichtangaben zur Vertragslaufzeit mit der Angabe "auf unbestimmte Zeit" hinreichend erhalten.

Zu den sonstigen Kosten fänden sich auf Seite 2 und 3 des Vertragsangebots Angaben zu im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag anfallenden Grundbuch- und Notarkosten. Dass für den Darlehensvertrag Kosten anfielen, die die Beklagte nicht angegeben habe, hätten die Kläger nicht dargelegt.

Die Zahl der Teilzahlungen sei zutreffend angegeben bis zum Ende der Zinsfestschreibung.

Der Angabe der voraussichtlichen Fälligkeit der ersten Rate habe es nicht bedurft. Art. 247 § 9 Abs. S. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB a.F. verlange nur die Angabe eines nach dem Kalender bestimmbaren Zeitpunkts, wie in beiden Darlehensverträgen erfolgt.

Die Fälligkeit der Sollzinsen sei in dem Vertragsangebot auch nicht widersprüchlich angegeben. Beim Darlehensvertrag (Endnummer 1) sei hinreichend klargestellt, dass mit Monatsende der 30. des Monats gemeint sei.

Dass es gemäß Art. 247 § 9 Abs. S. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB a.F. auch der Angabe der Fälligkeit der Bereitstellungszinsen bedurft hätte, sei nicht ersichtlich. Die Regelung verlange die Angabe der Fälligkeit der einzelnen "Teilzahlungen", nicht die Angabe der Fälligkeit von Bereitstellungszinsen.

Die von den Klägern vermisste Angabe der Art und Weise der Anpassung des Sollzinssatzes (Art. 247 § 9 Abs. S. 1 und § 3 Abs. 4 S. 1 EGBGB a.F.) befinde sich auf Seite 5 des Vertragsangebots, demzufolge nach Ablauf des Festschreibedatums der variable Zinssatz der Bank A gelte.

Die Angaben zur Ausübung des Widerrufs in dem beigefügten ESM hätten auf die in dem Vertragsangebot erteilte Widerrufsbelehrung keinen Einfluss, da sie nur der vorvertraglichen Information der Kläger gedient hätten. Die allein maßgebliche Widerrufsbelehrung finde sich in dem Vertragsangebot. Demgemäß werde im ESM darauf hingewiesen, dass zum Widerruf und seinen Rechtsfolgen die konkreten Angaben in dem Darlehensvertrag zu beachten seien.

Die Kläger könnten sich auch nicht darauf berufen, dass die Erteilung nur einer Widerrufsbelehrung für zwei Darlehensverträge fehlerhaft sei. Die Aufteilung des Darlehensbetrags in zwei Darlehenskonten ändere nichts daran, dass nur eine Widerrufsbelehrung zu erteilen gewesen sei. Unabhängig hiervon würde eine Widerrufsbelehrung selbst dann genügen, wenn mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst worden wären (BGH, Beschluss vom 29.8.2017, XI ZR 318/16).

Die Kläger hätten schließlich auch eine Abschrift ihres Antrags erhalten. Ausreichend hierfür sei gewesen, dass die Kläger mit dem zweit...

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