Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungsgemäßheit einer Widerrrufsbelehrung zum Verbraucherdarlehensvertrag

 

Normenkette

BGB §§ 355, 495

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 15.12.2017; Aktenzeichen 2-27 O 286/18)

 

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.12.2017 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.9.2018.

 

Gründe

I. Die Kläger machen gegen die Beklagte nach einem mit Schreiben vom 15.1.2017 erklärten Widerruf ihrer Vertragserklärung zu einem grundpfandrechtlich besicherten Verbraucherdarlehensvertrag über 200.000.- EUR vom 22.3./5.4.2012 diverse Ansprüche geltend.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Zulässigkeit der Feststellungsanträge zu 1. und 3. sei nicht gegeben.

Der Widerruf sei nicht fristgerecht gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt, da die 14tägige Widerrufsfrist aufgrund ordnungsgemäßer Belehrung zu laufen begonnen habe.

Die Formulierung in der Widerrufsbelehrung zu § 492 Abs. 2 BGB entspreche dem Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und 12 Abs. 1 EGBGB.

Soweit beanstandet werde, es lägen zwei Widerrufsbelehrungen vor, könne dem nicht gefolgt werden. Die auf Bl. 4 der Baufinanzierung vorhandene Widerrufsbelehrung sei deutlich durchgestrichen und mit dem Hinweis versehen "siehe neue erweiterte Widerrufsinformation aufgrund der Sicherheitenänderung". Auf dem nächsten Blatt finde sich in einem gesonderten Kasten unter der Überschrift "Widerrufsinformation" die nunmehr gültige Widerrufsbelehrung. Nach der Gesamtgestaltung dieser beiden Blätter könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Darlehensnehmer nicht wisse, welche Widerrufsinformation Gültigkeit haben solle. Der Hinweis auf die neue erweiterte Widerrufsinformation mache auch deutlich, dass die durchgestrichene erste Widerrufsinformation nicht mehr gelten solle. Aus dem Umstand, dass sich auf Bl. 4 der Baufinanzierung die Unterschriftenzeile über die Kenntnisnahme der Darlehensnehmer von der Widerrufsinformation befinde, folge nichts anderes. Ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot könne weder hierin noch sonst gesehen werden.

Die Widerrufsinformation befinde sich auf dem Zusatzblatt nach Bl. 4 des streitgegenständlichen Darlehensangebots hervorgehoben auf einer eigenen Seite des Vertrages und sei mit einem umfassenden Rahmen dem Muster entsprechend der Anlage 6 versehen, so dass sie den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB entspreche.

Auch aus der Angabe der (kostenpflichtigen) Telefaxnummer folge keine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation. Die Ausübung des Widerrufsrechts müsse nicht kostenlos sein.

Auch die Hinweise zu den Widerrufsfolgen in der Widerrufsinformation seien nicht fehlerhaft. Die Widerrufsbelehrung müsse den Darlehensnehmer umfassend und vollständig über seine Rechte informieren. Eine Pflicht zu umfassenden Hinweisen auf die Pflichten des Unternehmers bestehe demgegenüber nicht.

Ein Anspruch auf Freigabe der Grundschuld vor Rückzahlung der Darlehensvaluta bestehe schon deshalb nicht, weil die Sicherungsabrede durch den Widerruf nicht berührt werde. Auch Ansprüche aus einem Rückabwicklungsverhältnis seien von der Sicherungsabrede umfasst.

Es bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, und zwar schon mangels Zahlungsverzugs der Beklagten.

Es sei nichts ersichtlich oder vorgetragen, was der Gesetzlichkeitsfiktion der vorliegend dem Muster entsprechenden Widerrufsinformation entgegenstehe.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.

Die Klageanträge zu Ziff. I. und II. seien entgegen der Auffassung des Landgerichts zulässig, ein Feststellungsinteresse der Kläger vorhanden, wie im Einzelnen ausgeführt.

Das Landgericht habe sich nicht mit dem klägerseits vorgebrachten Einwand auseinandergesetzt, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 5.4.2012 sowie im Darlehensvertrag mit "Widerrufsbelehrung" und "Widerrufsinformation" unterschiedliche Begriffe verwende, welche jedoch erheblichen Einfluss auf die Verständlichkeit insgesamt hätten, da der durchschnittliche Verbraucher nicht sicher wissen könne, dass die Beklagte hiermit jeweils den gleichen Vertragsabschnitt meine oder ob es sich nicht vielmehr um bewusst voneinander abgegrenzte Begriffe handele.

Das Landgericht verkenne den bei der Prüfung einer Widerrufsinformation anzulegenden objektiven Prüfungsmaßstab, indem es u.a. auch entscheidend darauf abstelle, was die Kläger angeblich mit ihrer Unterschrift bestätigt hätten. Entscheidend sei aber die objektiv zu beurteilende Deutlichkeit der Widerrufsinformation bzw. des Darlehensvertrags in...

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