Entscheidungsstichwort (Thema)
Fälligkeit des Anspruchs auf Schlusszahlung nach § 16 Abs. 3 VOB/B
Normenkette
VOB/B 14; VOB/B § 16 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 04.03.2022; Aktenzeichen 17 O 306/20) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.03.2022 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt, Az.: 17 O 306/20, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 100 % des Betrages leisten, dessen Vollstreckung sie betreibt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 89.250,- EUR festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage von der Beklagten restlichen Werklohn aus einem Bauvorhaben über zwei Mehrfamilienhäuser und mehrere Doppelhaushälften in Stadt1. Die Klägerin war mit der Durchführung der Rohbauarbeiten beauftragt. Vereinbart war ein Pauschalpreis von 1.500.000,- EUR. Streitig sind zwischen den Parteien die weiteren vertraglichen Einzelheiten, insbesondere die Frage der Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Hinblick auf Bauzeitverzögerungen.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte Widerklage erhoben, welche das Landgericht für unzulässig erachtet hat.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Ein Anspruch ergebe sich aus §§ 2, 12 VOB/B i.V.m. den vertraglichen Vereinbarungen. Die Schlussrechnung der Klägerin, mit der die tatsächlich erbrachten Rohbauarbeiten abgerechnet worden seien, sei prüfbar gewesen. Diese gehe entsprechend der vertraglichen Vereinbarung von einem Pauschalpreis von 1.500.000,- EUR aus. Die zusätzlich abgerechneten Leistungen seien von der Beklagten nicht beanstandet worden. Der von der Beklagten vorgenommene Abzug in Höhe der Klageforderung sei unberechtigt gewesen. Zum einen sei bereits aufgrund des Vortrages der Beklagten von einer vereinbarten Fertigstellung bis Ende Juli auszugehen, so dass ein Vertragsstrafenanspruch für die Monate Juni und Juli 2019 bereits ausscheide. Auch im Hinblick auf die Verzögerung bis zum 11.09.2019 bestehe ein solcher Anspruch nicht. Die Klägerin habe unwidersprochen erhebliche von ihr nicht verschuldete Verzögerungen im Bauablauf angeführt. Im Übrigen habe die Beklagte auch nicht vorgetragen, welche Arbeiten zum Zeitpunkt der Fertigstellungsanzeige am 06.08.2019 noch nicht abgeschlossen gewesen seien.
Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erreichen will. Sie rügt, das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, über die Frage Beweis zu erheben, ob der von der Klägerin als Anlage K1a vorgelegte, nicht unterschriebene Vertragsentwurf tatsächlich den vertraglichen Vereinbarungen entsprochen habe. Die unterlassene Beweisaufnahme stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehör dar. Aufgrund dessen fehle es an einer Feststellung der wesentlichen Vertragsgrundlagen. Dies führe auch dazu, dass das Landgericht fehlerhaft die Schlussrechnung, die entgegen der Vereinbarungen der Parteien auf Einheitspreisbasis erfolgt sei, als fällig angesehen habe. Die Versäumung der Rügefrist im Hinblick auf die Mehrmengen Baustahl sei unbeachtlich, da jedenfalls das Gericht die Richtigkeit der Schlussrechnung sachlich prüfen müsse.
Demnach sei der Rechtsstreit am 14.01.2022 nicht entscheidungsreif gewesen, so dass die Widerklage rechtzeitig erhoben worden sei.
Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Berufungsschrift (Bl. 155ff. der Akte) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das am 04.03.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrages wird auf die Berufungserwiderung vom 10.10.2022 (Bl. 203ff. der Akte) Bezug genommen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 29.12.2022 darauf hingewiesen, dass die Berufung unbegründet sei und auch keine Anhaltspunkte erkennbar seien, die eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung erforderten. Auf den Inhalt des Hinweisbeschlusses vom 29.12.2022 (Bl. 215ff. der Akte) wird verwiesen.
Zu diesem Hinweis hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.03.2023 nochmals Stellung genommen (Bl. 232ff. der Akte).
II. Die zulässige Berufung ist als unbegründet zurückzuweisen, denn sie hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fo...