Entscheidungsstichwort (Thema)
Werklohn aus Bauvertrag über Errichtung eines Einfamilienhauses (insb. Umsatzsteuer)
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 24.01.2019; Aktenzeichen 9 O 151/17) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.1.2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 85 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 15 % zu tragen.
Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.473,73 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns aus einem zwischen den Parteien am 7.1.2016 geschlossenen notariellen Bauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses. Für die Errichtung des Gebäudes war zwischen den Parteien gemäß § 12 des Bauvertrages ein Pauschalpreis in Höhe von 274.695,00 EUR vereinbart worden. § 12 des Bauvertrages enthält die folgende Formulierung: "Bei einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhöhen sich alle Bauvertragsraten in einer Frist von vier Monaten um den Prozentsatz der Steuererhöhung".
Mit (Schluss-)Rechnung vom 18.1.2017 (Anlage K4 zur Klageschrift) rechnete die Klägerin das Bauvorhaben gegenüber den Beklagten ab. Danach ergab sich - nach den Berechnungen der Klägerin - ein Saldo zu ihren Gunsten in Höhe von noch von den Beklagten zu zahlenden 45.235,49 EUR. Die Rechnung enthielt den Zusatz: "In dem Betrag ist die Umsatzsteuer in Höhe von 7.222,47 EUR enthalten". Auch die früheren von der Klägerin gestellten Rechnungen über Abschlagsforderungen wiesen die gesetzliche Umsatzsteuer aus. Mit Rechnung vom 26.10.2017 (Anlage K27; Bl. 362/363 d. A.) "stornierte" die Klägerin ihre bislang erteilten Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung und forderte die Beklagten zur Zahlung des unverändert gebliebenen Saldos mit dem folgenden Rechnungszusatz auf: "Die Lieferung und Leistung ist nach § 4 Ziffer 9 a UStG umsatzsteuerfrei".
Wegen des Inhaltes des Bauvertrages im Einzelnen wird auf Seite 13 ff. der notariellen Urkunde des Notars A vom 7.1.2016, UR-Nr. .../2016 (Anlage K1; Bl. 18-39 d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagten begehrten ihrerseits im Wege der Widerklage erstinstanzlich von der Klägerin die Zahlung von Schadensersatz wegen einer Bauzeitverzögerung, die Kosten für die Installation für Drehstromzähler und deren Inbetriebsetzung, die Erstattung von Stromkosten sowie die Kosten für die Installation eines Gaszählers und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug und den erstinstanzlich gestellten Anträgen wird auf die vom Landgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils getroffenen tatsächlichen Feststellungen umfassend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Widerklage hat es hinsichtlich der verlangten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, der von den Beklagten verauslagten Zahlungen an die Energieversorger (546,15 EUR) sowie wegen des geltend gemachten Rückforderungsbetrages aus der Überzahlung des Werklohns in Höhe von 582,14 EUR stattgegeben und die Widerklage im Übrigen abgewiesen (Schadensersatz wegen Bauzeitverzögerung und Kosten für die Installation eines Wasseranschlusses).
Zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der zwischen den Parteien im Bauvertrag getroffenen Preisvereinbarung um einen Pauschalpreis gehandelt habe, in dem - was durch Auslegung des Vertragsinhaltes zu ermitteln gewesen sei - die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % enthalten gewesen sei. Diese sei allerdings letztlich auf Grund der Umsatzsteuerfreiheit der aus dem Bauvertrag erzielten Umsätze von der Klägerin nicht zu zahlen gewesen, was zur Folge habe, dass sie - die Klägerin - die Umsatzsteuer auch nicht von den Beklagten verlangen könne. Dies sei letztlich auch der von der Klägerin selbst korrigierten Rechnungsstellung gegenüber den Beklagten zu entnehmen. Zwischen den Parteien sei es - in Übereinstimmung mit dem zuständigen Finanzamt - unstreitig, dass die Umsätze der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Bauvertrag nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Zwar fehle es im vorliegenden Streitfall im Bauvertrag - anders als in dem Parallelverfahren vor dem Landgericht Darmstadt zu dem Az. ... - an der Formulierung "dieser Betrag ist ein Festpreis einschließlich der zurzeit geltenden Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %". Allerdings könne die im streitgegenständlichen Bauve...