Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweisverfahren: Pflicht zur Klageerhebung
Leitsatz (amtlich)
Der Antragsgegner eines selbständigen Beweisverfahrens kann auch dann eine Verpflichtung des Antragstellers zur Klageerhebung verlangen, wenn er die wenigen Mängel, die entgegen der umfangreichen Beweisbehauptung festgestellt worden sind, alsbald beseitigt hat (Abgrenzung zu BGH NJW-RR 2003, 454).
Normenkette
ZPO § 494a Abs. 1-2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-17 OH 1/08) |
Gründe
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (künftig: Antragsteller) begehrt nach Abschluss eines selbständigen Beweisverfahrens, bei dem er die Parteirolle des Antragsgegners innehatte, den Antragsgegnern als den Antragstellern des selbständigen Beweisverfahrens (künftig: Antragsgegner) gem. § 494a Abs. 1 ZPO aufzuerlegen, binnen einer festzusetzenden Frist Klage zu erheben; damit soll ein Ausspruch des Gerichts gem. § 494a Abs. 2 ZPO, dass die Antragsgegner die ihm im selbständigen Beweisverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten jedenfalls überwiegend zu tragen haben, vorbereitet werden.
Dem selbständigen Beweisverfahren lag die Behauptung umfangreicher Baumängel an der vom Antragsteller ausgeführten Klinkerfassade des von den Antragsgegnern neu errichteten Hauses zugrunde. Die Antragsgegner stützten sich mit ihren Beweisbehauptungen auf eine von ihnen eingeholte Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen SV1 vom 15.11.2007. Dieser hielt die Mängel für so gravierend, dass er als Möglichkeit zu einer fachgerechten Mängelbeseitigung nur den Abbruch der Klinkerfassade und deren Neuherstellung ansah; den Aufwand hierfür bezifferte er mit brutto 30.000 EUR. Der gerichtlich bestellte Sachverständige SV2 konnte in seinem Gutachten vom 26.8.2008 die geltend gemachten Mängel teilweise nicht bestätigen, stellte allerdings kleinere Mängel fest, deren Beseitigungsaufwand er auf netto 1.800 EUR bezifferte. Der Antragsteller beseitigte am 10.11.2008 diese Mängel, die Mängelbeseitigungsarbeiten wurden von den Antragsgegnern abgenommen.
Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegnern eine Frist zur Klageerhebung zu setzen. Er macht geltend, er habe ein Rechtsschutzinteresse daran, durch Klagefristsetzung gem. § 494a Abs. 1 ZPO und einen anschließenden Kostenantrag nach § 494a Abs. 2 ZPO die ihm entstandenen Kosten insoweit erstattet zu erhalten, als die geltend gemachten Mängel nicht festgestellt und demzufolge auch ein Anspruch auf Mängelbeseitigung nicht erfüllt worden sei.
Die Antragsgegner vertreten die Auffassung, wegen der zwischenzeitlich erfolgten Mängelbeseitigung und Abnahme sei für eine Klageerhebung kein Raum mehr.
Das LG hat mit Beschluss vom 9.3.2009, abgesandt am 10.3.2009, den Antrag als unzulässig, da rechtsmissbräuchlich unter Bezug auf den Beschluss des BGH v. 19.12.2002 - VII ZB 14/02, NJW-RR 2003, 454 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die am 24.3.2009 eingegangene sofortige Beschwerde, der das LG nicht abgeholfen hat. Wegen der Begründung der Beschwerde wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 31.3.2009 verwiesen.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Antragsteller kann gem. § 494a Abs. 1 ZPO verlangen, dass den Antragsgegnern eine Frist zur Klageerhebung gesetzt wird.
1. Einem solchen Anspruch steht rechtlich nicht entgegen, dass der Antragsteller die im Verhältnis zum Vorbringen in der Antragsschrift des selbständigen Beweisverfahrens wenigen Mängel, welche der gerichtliche Sachverständige als gegeben festgestellt hat, beseitigt hat und die Antragsgegner diese Arbeiten abgenommen haben; insbesondere ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht zu verneinen.
a) Das selbständige Beweisverfahren kennt im Grundsatz keine Kostenentscheidung (BGHZ 132, 96 [juris Rz. 21]), was seinen Grund darin findet, dass im selbständigen Beweisverfahren nicht festgestellt werden kann und darf, wer letztlich obsiegt oder unterliegt (OLG Hamm OLGReport Hamm 1993, 2, 3; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl. 2008, Rz. 126). Allerdings gilt der Grundsatz, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens gehören und von der dort getroffenen Kostenentscheidung mit umfasst werden, sofern nur die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind (BGH BauR 2006, 865 [juris Rz. 11]; BauR 2004, 1487 [juris Rz. 8]); denn das selbständige Beweisverfahren und das anschließende Klageverfahren sind insoweit als Einheit anzusehen (OLG Celle OLGReport Celle 2003, 354 [juris Rz. 6, 7]).
b) Sinn und Zweck des § 494a ZPO ist es demgegenüber, die Lücke zu schließen, die entsteht, wenn der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens nach der Beweisaufnahme auf eine Hauptsacheklage verzichtet (BGH NJW 2007, 1282 [juris Rz. 9]; BGH NJW-RR 2008, 330 [juris Rz. 9]); er soll nicht durch Unterlassen der Hauptsacheklage der Kostenpflicht entgehen, die sich bei Abweisung einer Hauptsacheklage ergeben würde (B...