Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage der Höhe der anwaltlichen Verfahrensgebühr im Notarbeschwerdeverfahren
Leitsatz (amtlich)
Im Verfahren der Notarbeschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO entsteht für den Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG und nicht diejenige nach Nr. 3500 VV-RVG (Fortführung von OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.04.2019, 20 W 47/19).
Normenkette
RVG-VV Nrn. 3200, 3400
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.03.2023; Aktenzeichen 2-17 T 30/22) |
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnerinnen im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 110.977,90 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 19.12.2022 (Bl. 504 ff. d. A.) in einer Notarbeschwerdesache die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Vorbescheid des Notars X, Stadt1, vom 28.07.2022 zurückgewiesen und die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels der Beschwerdeführerin auferlegt. Zuvor hatte das Landgericht durch Verfügung vom 22.09.2022 (Bl. 400 d. A.) unter anderem den Beschwerdegegnerinnen die Beschwerde übersandt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdegegnerinnen hatten mit Schriftsatz vom 30.09.2022 (Bl. 411 ff. d. A.) gegenüber dem Landgericht die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
Das Landgericht hat in der Folge durch Beschluss vom 21.02.2023 (Bl. 524 ff. d. A.) den Streitwert auf 204.000.000,- EUR festgesetzt. Mit Kostenfestsetzungsantrag ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 06.03.2023 (Bl. 528 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, haben die Beschwerdegegnerinnen beantragt, Kosten in Höhe von insgesamt 343.042,60 EUR festzusetzen. Dabei haben sie neben der Auslagenpauschale eine 1,6-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV-RVG in Höhe von 161.422,40 EUR, und eine 1,8-Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG in Höhe von 181.600,20 EUR aus einem Gegenstandswert von 30.000.000,- EUR (Höchstwert) geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin ist dem Antrag ausweislich des Schriftsatzes ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 16.03.2023 (Bl. 534 ff. d. A.) entgegengetreten und hat gerügt, dass statt einer 1,6-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV-RVG lediglich eine 0,5-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3500 VV-RVG anzusetzen sei.
Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss (Bl. 538 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Rechtspfleger beim Landgericht die aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.12.2022 von der Beschwerdeführerin an die Beteiligten zu 1. - 7., d. h. die Beschwerdegegnerinnen, zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 343.042,60 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einwendung der Beschwerdegegnerinnen gegen den Kostenfestsetzungsantrag nicht durchgreife. Nach einer Entscheidung des erkennenden Senats vom 25.04.2019, 20 W 47/19, entstehe im Verfahren der Notarbeschwerde für den Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV-RVG und nicht diejenige nach Nr. 3500 RVG-VV.
Gegen diesen ausweislich des sich bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses (Bl. 541 d. A.) am 03.04.2023 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit am 11.04.2023 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom gleichen Tag (Bl. 543 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, sofortige Beschwerde eingelegt mit der sie beantragt, den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend abzuändern, dass darin eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3500 VV-RVG angesetzt werde, sowie den Kostenfestsetzungsantrag vom 06.03.2023 abzuweisen, soweit darin die Festsetzung einer Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV-RVG beantragt worden sei. Des Weiteren hat sie beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses gemäß § 570 Abs. 3 ZPO auszusetzen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vortragen lassen, dass im Einklang mit der weiterhin Geltung behaltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der überwiegenden Literatur der Rechtsanwalt für das Notarbeschwerdeverfahren gemäß § 15 Abs. 2 BNotO richtigerweise nur eine 0,5-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3500 VV-RVG erhalte und diese anzusetzen sei. Letztere stelle die allgemein für Beschwerden und Erinnerungen maßgebliche Verfahrensgebühr da, es sei denn Teil 3 VV-RVG regele etwas hiervon Abweichendes. Die Notarbeschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO sei von den jeweiligen Ausnahmetatbeständen jedoch gerade nicht erfasst. Die Beschwerdeführerin nimmt insoweit Bezug auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.10.2010, V ZB 147/09 (= NJW-RR 2011, 286), der im Einklang mit der einschlägigen kostenrechtlichen Literatur stehe. Die im angefo...