keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sondernutzungsrecht. Gemeinschaftseigentum
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage der Vereinbarung und Verwirkung eines Sondernutzungsrechts
2. Zur Sondernutzung zugewiesene Flächen bleiben grundsätzlich Gemeinschaftseigentum, so dass in der Regel die Befugnis zu baulichen Änderungen im Sinne des § 22 WEG fehlt.
Normenkette
BGB 242; WEG § 15; WEG 22
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/13 T 72/02) |
Gründe
Die Beteiligten bilden bzw. bildeten die Wohnungseigentümergemeinschaft J. 4…/4… a, 6… B.. Die Antragsteller haben im gerichtlichen Verfahren zuletzt begehrt,
den Antragsgegnern aufzugeben, auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück J. 4…/4… a in B. (Flur 10, Flurstück 5…) jede Maßnahme zur Verhinderung oder Erschwerung der Benutzung der im Aufteilungs- und Nutzungsplan zur Teilungserklärung vom 11./13.06.1969 eingezeichneten 6 PKW-Abstellplätze zu unterlassen.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 23.4.2002, auf den verwiesen wird, das Begehren der Antragsteller zurückgewiesen. Hiergegen haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Antrag weiter verfolgt haben. Zur Begründung haben sie im wesentlichen ausgeführt, der Aufteilungsplan, auf dem 6 KFZStellplätze eingezeichnet seien, stehe im klaren Widerspruch zu § 4a der Teilungserklärung, die den Antragsgegnern ein Sondernutzungsrecht an einem 15,60 Meter breiten Streifen des Grundstücks einräume. Im übrigen sei der Anspruch der Antragsgegner jedenfalls verwirkt, da der heutige tatsächliche Zustand schon seit 30 Jahren bestehe.
Die Antragsgegner sind dem entgegengetreten mit der Begründung, es seien nie mehr als 3 Stellplätze nutzbar gewesen. Auf der verbleibenden Fläche seien überdies 6 Plätze für Kraftfahrzeuge nur in der beim Bau üblichen geringeren Größe machbar. Ein Widerspruch zwischen Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan bestehe nicht, da die Teilungserklärung klar ein Maß mit 15,60 Meter angebe, während der Plan weder Maße enthalte noch maßstäblich sei, so dass der Plan nichts über die Größe der Parkplätze aussage.
Nachdem die Kammer die Grundakten des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Abteilung Höchst –, Band 97, Blatt 28…, beigezogen hatte, hat sie durch den angefochtenen Beschluss, auf den gleichfalls verwiesen wird, die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss des Landgerichts hat zunächst die Beteiligte zu 5. mit Schriftsatz vom 16.10.2002 sofortige weitere Beschwerde eingelegt und deren Begründung angekündigt. Eine solche Begründung hat sie trotz zweier Anfragen des Senats, die sie unbeantwortet gelassen hat, nicht zu den Akten gereicht. Auch die Antragsteller haben gegen den Beschluss des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 16.10.2002, auf den letztendlich Bezug genommen wird, im einzelnen begründet haben. Mit Schriftsatz vom 16.4.2003 hat zunächst der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 6. als nunmehriger Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft im eigenen Namen und sodann hilfsweise im Namen der Beteiligten zu 6. den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Die Antragsgegner sind den sofortigen weiteren Beschwerden entgegen getreten. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 Satz 1 FGG, 546 ZPO. Nur i nsoweit hat eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu erfolgen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen den von den Antragstellern geltend gemachten Unterlassungsanspruc h verneint haben. Dabei kann dahinstehen, ob – wie das Amtsgericht angenommen hat – der Antrag nur dann begründet gewesen wäre, wenn den Antragstellern selber ein Sondernutzungsrecht an der von den Antragsgegnern beanspruchten Grundstücksfläche zustünde oder ob es nicht hinreichend wäre, wenn etwa aufgrund widersprüchlicher Angaben in der Teilungserklärung wirksam gar keine Sondernutzungsrechte begründet worden wären; dann läge es zumindest nahe, dass den Antragstellern der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aufgrund ihres dann bestehenden Rechts auf ungestörte Gewährung des Mitgebrauchs am Gemeinschaftseigentum zustünde, § 13 WEG (vgl. dazu Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 13 Rz. 185; Staudinger/Kreuzer, BGB, Stand Juni 1997, § 13 WEG Rz. 52 ff). Dies kann deshalb offen bleiben, weil die Vorinstanzen übereinstimmend zutreffend davon ausgegangen sind, dass den Antragsgegnern – und nicht den Antragstellern – ein Sondernutzungsrecht an der von ihnen beanspruchten Grundstücks(teil)fläche zusteht, so dass diese auch grundsätzlich befugt sind, diese Fläche unter Ausschluss der ...