Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertfestsetzung

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 17.07.1999; Aktenzeichen 13 OH 7/98)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17. Juli 1999 zu Ziffer 1) abgeändert und der Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren auf DM 58.997/60 festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Wegen behaupteter Baumängel hat der Antragsteller mit bei Gericht am 22.09.1998 eingegangenem Schriftsatz den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gestellt und dort den Streitwert mit vorläufig DM 50.000,00 angegeben. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat in seinem Gutachten die Sanierungskosten für das Flachdach auf DM 50.860,00 netto geschätzt. Mit Beschluß vom 17. Juli 1999, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt unter Ziffer 1) den Streitwert auf DM 50.000,00 DM festgesetzt, weil der in der Antragsschrift genannte Wert maßgeblich sei, nicht aber die vom Gutachter erst nachträglich ermittelten voraussichtlichen Nachbesserungskosten, die sich vorliegend auf DM 58.997/60 brutto beliefen.

Gegen den vorstehend näher bezeichneten Beschluß hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit bei Gericht am 05.08.1999 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren auf DM 58.997,60 festzusetzen. Der Antragsgegner zu 2) ist der Beschwerde entgegengetreten.

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 07. September 1999 der Beschwerde nicht abgeholfen- und die Akten dem Oberlandesgericht am 04.10.1999 zur Entscheidung vorgelegt.

Aller Einzelheiten im übrigen wegen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet, weshalb der angefochtene Beschluß i.S.d. Beschwerdebegehrens abzuändern war.

Trotz der Neufassung des Gesetzes ist die gebührenrechtliche Bewertung des selbständigen Beweisverfahrens immer noch kontrovers. Nach Auffassung des Senats ist der vom Antragsteller bei Verfahrenseingang geschätzte Wert (vgl. § 23 Abs. 1 GKG) weder bindend noch maßgeblich. Vielmehr ist das Gericht gehalten, nach Einholung des Gutachtens den „richtigen” Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers festzusetzen (i.d.S. auch Zöller-Herget, ZPO, 21. Aufl. 1999, Rn 16 zu § 3, „selbständiges Beweisverfahren” mit Rechtsprechungsnachweisen; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl. 1999, Rn 102 Anhang § 3 m.w. Rechtsprechungsnachweisen sowie auch die Rechtsprechungsnachweise in der Beschwerdeschrift).

Vorliegend dürfte ein zu führender Hauptsacheprozeß mit der Mangelfeststellung gleichsam stehen und fallen, weshalb ein Abschlag vom geschätzten Kostenaufwand nach Aktenstand nicht angezeigt erscheint. Die im Mai 1999 gutachterlicherseits geschätzten Sanierungskosten dürften auch für den September 1998 gelten. Der Antragsteller hat keine Vielzahl von Mängeln behauptet, die im Gutachten nur teilweise bestätigt worden wären, sondern hat hier nur einen vom Gutachter bestätigten Feuchtigkeitsschaden behauptet. In Fällen solcher Art kann der Verfahrensgegenstandswert erst zuverlässig nach Vorlage des Gutachtens geschätzt werden, denn es kann keinen vernünftigen Zweifeln unterliegen, daß der Antragsteller sich den gutachterlicherseits ermittelten Mängelbeseitigungsaufwand in einem Hauptsacheverfahren zu eigen macht. In diesem Zusammenhang gewinnt die Vorschrift des § 23 Abs. 2 GKG besondere Bedeutung, wonach die Wertangabe jederzeit berichtigt werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 946919

NJW 2000, 2364

BauR 2000, 1387

NJW-RR 2000, 613

NZBau 2000, 81

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