Verfahrensgang

AG Lampertheim (Aktenzeichen 4 F 326/17 VKH1)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, ist unbegründet.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - keine Aussicht auf Erfolg.

Die Antragstellerin begehrt im Wege eines Stufenantrags einen Ausgleich des Zugewinns aus der bereits rechtskräftig geschiedenen Ehe der Beteiligten. Der Antragsgegner hat vorgerichtlich Auskunft zu den jeweiligen Stichtagen erteilt, aus der hervorgeht, dass er Eigentümer zweier Immobilien ist. Die Antragstellerin verlangt noch ergänzende Auskunft zu den Versicherungssummen 1914 (Stammversicherungssumme) für die Immobilien sowie die Vorlage der Brandversicherungsurkunden oder eine schriftliche Bestätigung des Versicherers als Beleg.

Ein Anspruch auf Mitteilung der Versicherungssumme 1914 für die Immobilien ergibt sich nicht aus § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jeder Ehegatte nach Beendigung des Güterstandes verpflichtet, dem anderen über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. Ziel ist es, den Anspruchsberechtigten in die Lage zu versetzen, anhand von Einzelangaben über die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten das Endvermögen des verpflichteten Ehegatten selbst zu berechnen und ausgehend von dessen Anfangsvermögen einen etwaigen Zugewinnanspruch zu ermitteln (Erman/Budzikiewicz, 15. Auflage 2017, § 1379 BGB Rn. 10). Dies geschieht dadurch, dass die zum Endvermögen gehörenden Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren angegeben werden (Erman/Budzikiewicz, a.a.O., Rn. 12). Die einzelnen Vermögensgegenstände müssen hinreichend spezifiziert sein (OLG Karlsruhe FamRZ 1967, 339).

Umfang und Art der Einzelangaben richten sich nach den Besonderheiten der verschiedenen Vermögensgegenstände (BGH FamRZ 1989, 157, 159). Allgemeine Regeln, die stets und für alle möglichen Vermögenswerte Gültigkeit haben, gibt es nicht (OLG Naumburg, FamRZ 2001, 1303).

Bei Grundstücken wird insbesondere die Angabe ihrer Lage (katasteramtliche Bezeichnung von Gemarkung, Flur und Flurstück), Größe, Art der Bebauung und Nutzung verlangt (Erman/Budzikiewicz, a.a.O., Rn. 12). Die Grundbuchbezeichnungen müssen nicht angegeben werden (OLG Celle, NJW 1975, 1568). Was an Einzelangaben verlangt werden kann, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1379 Abs. 1 BGB sowie aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (Brandenburgisches OLG, NJW-RR 2014, 519).

Nach diesen Maßstäben kann die Antragstellerin die Mitteilung der Versicherungssumme 1914 nicht verlangen. Der Brandversicherungswert eines Grundstücks zählt nicht zu dessen wertbildenden Faktoren. Er haftet nicht dem Grundstück selbst an, sondern ist ein theoretischer Wert, der vor allem für den Abschluss von Wohngebäudeversicherungen wichtig Ist. Der Versicherer ermittelt mit Hilfe dieses Werts die Versicherungssummen und die Höhe der Prämien. Auf seiner Basis wird mit Hilfe des jährlich vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindex der Neubauwert eines beliebigen Jahres ermittelt.

Ein Anspruch auf Mitteilung der Versicherungssumme 1914 kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Versicherungssumme 1914 Im gerichtlichen Kostenrecht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 9.03.2015 - 21 WF 15/15) und gemäß § 46 GNotKG im Notarkostenrecht für die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken zum Zwecke der Festsetzung der Gebühren für entsprechende Amtshandlungen herangezogen wird, Zum einen haben Zugewinnausgleichsverfahren und Festsetzung der Gebühren im Kostenrecht eine völlig andere Zielrichtung. Zum anderen hat der mit Hilfe der Versicherungssumme ermittelte Schätzwert im Zugewinnausgleichsverfahren keinerlei Beweiskraft, während etwa Im Rahmen des § 46 GNotKG gemäß dessen Abs. 4 eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts nicht stattfindet.

Auch aus der nacheheliche Solidarität oder den Grundsätzen von Treu und Glauben ergibt sich nichts anderes. Auch wenn der Antragsgegner die gewünschte Auskunft über den Brandversicherungswert möglicherweise leicht erteilen kann, ist diese zur Berechnung eines Schätzwertes der Grundstücke nicht unbedingt erforderlich. Es gibt auch andere kostengünstigere Varianten, den Verkehrswert eines Grundstücks zu schätzen, wie etwa die Einholung eines Gutachtens des Ortsgerichts, die Recherche in entsprechenden Internetportalen oder die Einschaltung eines Maklers. Ein Kostenrisiko kann jedenfalls auch bei einer Ermittlung des Werts mit Hilfe der Brandversicherungssumme nicht ausgeschlossen werden, weil der für das Zugewinnausgleichsverfahren maßgeblich Verkehrswert durch Sachverständigengutachten auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse und den hierfür vorgesehenen Bewertu...

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